Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_283/2019
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Urteil vom 29. Mai 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. April 2019 (VBE.2018.570).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Mai 2019 (Poststempel) gegen den dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ am 12. April 2019 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2019 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 27. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Auffassung gelangte, die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 sei rechtens,
dass es dabei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf den somatischen Teil des SMAB-Gutachtens vom 30. Juni 2017 und das psychiatrische Obergutachten von Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2018 abstellte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die schwierigen Lebensumstände schildert, in denen er aufgewachsen ist und in denen er sich aktuell befindet,
dass er darüber hinaus Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand macht,
dass er nicht näher darlegt, inwiefern die Gutachter, auf die das kantonale Gericht abgestellt hat, seinen Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt haben sollen; lediglich zu bemängeln, sie hätten nicht alles so berücksichtigt, wie von ihm erwartet, reicht nicht aus,
dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel