BGer 8C_283/2019 |
BGer 8C_283/2019 vom 29.05.2019 |
8C_283/2019
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Urteil vom 29. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 2. April 2019 (VBE.2018.570).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 1. Mai 2019 (Poststempel) gegen den dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ am 12. April 2019 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2019 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 27. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Auffassung gelangte, die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 sei rechtens,
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dass es dabei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf den somatischen Teil des SMAB-Gutachtens vom 30. Juni 2017 und das psychiatrische Obergutachten von Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2018 abstellte,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die schwierigen Lebensumstände schildert, in denen er aufgewachsen ist und in denen er sich aktuell befindet,
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dass er darüber hinaus Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand macht,
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dass er nicht näher darlegt, inwiefern die Gutachter, auf die das kantonale Gericht abgestellt hat, seinen Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt haben sollen; lediglich zu bemängeln, sie hätten nicht alles so berücksichtigt, wie von ihm erwartet, reicht nicht aus,
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dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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