BGer 9C_324/2019 |
BGer 9C_324/2019 vom 29.05.2019 |
9C_324/2019 |
Urteil vom 29. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 21. März 2019 (710 18 218 / 76).
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Nach Einsicht |
in die beim Bundesgericht am 1. Mai 2019 eingegangene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2019 (betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge),
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in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2019 hin eingereichte weitere Eingabe vom 17. Mai 2019 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) und das darin - sinngemäss gestellte - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
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dass die Verfügung der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 vom 8. Januar 2018 den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, über welche am 9. Februar 2016 der Konkurs eröffnet worden war, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von Fr. 21'963.10 verpflichtete,
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dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Einsprache infolge Verspätung nicht eintrat und einen Fristwiederherstellungsgrund verneinte,
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dass die Vorinstanz die in der Folge eingereichte Beschwerde abwies und damit den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse bzw. die am 8. Januar 2018 verfügte Schadenersatzforderung bestätigte,
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dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 21'963.10 nicht erreicht ist,
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dass sich überdies keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen,
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dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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