Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_652/2019 und 6B_653/2019
Urteil vom 31. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Drohung etc. sowie Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede etc.), Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
vom 24. April 2019 (BEK 2019 38 und BEK 2019 31).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Auf die dagegen eingereichten Beschwerden trat das Kantonsgericht Schwyz mangels Leistung der verlangten Prozesskostensicherheiten in zwei separaten Verfügungen vom 24. April 2019 nicht ein.
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 24. Mai 2019 mit zwei identischen Beschwerden an das Bundesgericht.
2.
Die gleich gelagerten Verfahren 6B_652/2019 und 6B_653/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4.
Die Beschwerdeeingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den angefochtenen Verfügungen nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern das Nichteintreten infolge Nichtleistung der Prozesskostensicherheiten bundesrechtswidrig sein sollte. Aus den Beschwerden ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Verfügungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 6B_652/2019 und 6B_653/2019 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill