BGer 2C_374/2019
 
BGer 2C_374/2019 vom 03.06.2019
 
2C_374/2019
 
Urteil vom 3. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
Gegenstand
Steuerdomizil ab 2015,
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 14. Februar 2019 (2017/19).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 legte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis das Hauptsteuerdomizil des 1960 geborenen A.________ ab dem Steuerjahr 2015 in der Gemeinde U.________ fest. Die vom Steuerpflichtigen hiegegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Entscheid vom 14. Februar 2019 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihm "das Recht des frei wählbaren Wohnsitzes zu gewährleisten", wobei aus der Eingabe nicht klar wird, ob er einen Wohnsitz in V.________ oder im Kanton Zürich geltend macht.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, das Hauptsteuerdomzil einer natürlichen Person befinde sich am Ort des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen. Dieser liege beim Beschwerdeführer in der Gemeinde U.________, lebe er doch dort eine Beziehung zu einer Partnerin; zudem würden auch die mit dieser gemeinsamen Söhne an den Wochenenden vereinzelt dorthin zurückkehren. Die Beziehung zu diesem Ort sei daher enger als zur Gemeinde V.________, in der seine Mutter lebe.
2.3. In der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift wird nicht einmal ansatzweise auf diese entscheidenen vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers darin, in oberflächlicher Umformulierung der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift einige Sachverhaltselemente herauszustreichen, die aus seiner Sicht gegen ein Hauptsteuerdomizil in U.________ sprechen würden. Damit enthält die Beschwerdeschrift keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter) nicht einzutreten ist.
 
3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Nabold