Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_456/2018
Beschluss vom 5. Juni 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,
Beschwerdegegnerin,
C.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
Nebenintervenient,
Gegenstand
Verfahrenskosten, Postulationsfähigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Juni 2018 (HOR.2017.38).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 29. August 2018;
in das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018;
in Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde der Mandantin des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist mit der Begründung, der für sie handelnde Beschwerdeführer sei nicht gültig bevollmächtigt und befinde sich eventuell in einem Interessenkonflikt wegen der Führung eines andern Mandats;
dass das Handelsgericht dem Beschwerdeführer in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die Gerichtskosten auferlegte und ihn in Ziffer 3 des Entscheids zur Bezahlung einer Parteienentschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neben Feststellungsbegehren im Wesentlichen beantragt, Dispositiv Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Empfänger der entsprechenden Zahlungen seien zur Rückerstattung zu verpflichten;
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil die Beschwerde der Mandantin des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben sowie die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen hat (Verfahren 4A_454/2018);
dass mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Kostenregelung in Ziffern 2 und 3 aufgehoben ist;
dass damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels insoweit entfällt, als die Aufhebung dieses Kostenentscheids verlangt wird, wobei der Antrag auf Rückerstattung unzulässig ist, nachdem allfällig geleistete Zahlungen im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind und bei Aufhebung der Zahlungspflicht der Grund für allfällige Leistungen ohnehin entfällt;
dass die Sache von der Vorinstanz neu beurteilt werden muss, weshalb die Feststellungsbegehren, soweit sie überhaupt zulässig wären, ebenfalls gegenstandslos werden;
dass damit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Verfahren 4A_454/2018 gegenstandslos wird;
dass das Gericht gemäss Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 72 BZP einen Rechtsstreit, der gegenstandslos wird, als erledigt erklärt und mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes;
dass die Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit derjenigen der Beschwerdeführerin im Verfahren 4A_454/2018 deckungsgleich ist, weshalb bei summarischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Beschwerde im Rahmen ihrer Zulässigkeit teilweise gutzuheissen gewesen wäre;
dass es sich deshalb rechtfertigt, die reduzierten Gerichtskosten für diesen Beschluss den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen;
beschliesst das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Beschluss wird den Parteien, C.________, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der A.________ Inc. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod