BGer 4A_611/2018 |
BGer 4A_611/2018 vom 05.06.2019 |
4A_611/2018 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gross.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen, Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Oktober 2018 (ZKBER.2018.48).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Juli 2001 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) in der Abteilung Stahlwerk angestellt. Am 25. März 2003 ereignete sich während den Reinigungsarbeiten im Stahlwerk ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeitnehmer von einem an einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde.
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B. |
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt forderte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm von dem zwischen dem 25. März 2003 bis zum Tag der Klageerhebung aufgelaufenen Erwerbsschaden Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis zur Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens) beschränkt sei und er sich vorbehalte, den weiteren Schaden separat geltend zu machen. Zudem beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Urteil vom 30. November 2017 wies das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Klage ab.
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Eine dagegen erhobene Berufung des Arbeitnehmers wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mit Urteil vom 24. Oktober 2018 ab. Das Obergericht hielt mit dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt fest, die Arbeitgeberin habe die ihr nach Art. 328 OR obliegende Schutzpflicht nicht verletzt, sodass keine Schadenersatzpflicht bestehe.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer von dem zwischen dem 25. März 2003 und dem 27. Februar 2015 aufgelaufenen Erwerbsschaden Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Verbeiständung.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2. |
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).
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3. |
Umstritten ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdegegnerin ihre Schutzpflicht gemäss Art. 328 OR verletzt hat.
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3.1. |
3.1.1. Die Vorinstanz ging mit der Erstinstanz von nachfolgendem Unfallhergang aus. Am Unfalltag sei während des Giessvorgangs an der Stranggussanlage flüssiger Stahl übergelaufen. Der übergelaufene Stahl habe - nachdem er erstarrt gewesen sei - mit dem Kran entfernt werden müssen. Dabei sei das sich über der Überlaufrinne befindende Schienenstück des Verteilerwagens aus der Halterung gerissen worden. Das auf dem Boden zu liegen gekommene Schienenstück sei sodann mit einer Kette am Kran festgemacht worden, um es wieder an seinen Platz zurückzubringen. Als der Kranführer das Schienenstück habe anheben wollen, habe sich das unkontrolliert gefallene Schienenstück verklemmt. Plötzlich habe es sich dann ruckartig gelöst und den Beschwerdeführer am Kopf getroffen.
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3.1.2. Die Vorinstanz hält einleitend zusammenfassend die Beweiswürdigung der Erstinstanz fest. Diese erwog, es sei nicht ersichtlich, welche wirtschaftlich tragbaren Vorkehrungen die Beschwerdegegnerin hätte unternehmen können oder müssen, die den Unfall hätten verhindern können. Der Unfall habe sich bei einem Arbeitsschritt ereignet, der nicht besonders komplex gewesen sei. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seien im Umgang mit Kranen geschult gewesen und die Richtlinien der SUVA seien ihnen bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei für die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert gewesen. Er habe gewusst, worauf es ankomme, dass man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten dürfe und sich, sobald eine Last am Kran angeschlagen sei, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen habe. Einziger Grund für den Unfall sei gewesen, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - im Zeitpunkt, als sich das Schienenstück aus der Verklemmung gelöst habe, im Gefahrenbereich gewesen sei. Aufgrund seines Wissens im Umgang mit Kranen und den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer entweder grobfahrlässig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben habe oder dass er - nachdem er den Gefahrenbereich verlassen habe - sich der verklemmten Schiene mit der Absicht, diese zu lösen, wieder genähert habe.
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3.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage zusammengefasst und auf nachvollziehbare Weise gewürdigt. So auch die Aussagen der Zeugen C.________, damaliger Arbeitsinspektor, und D.________, Schichtführer zum Zeitpunkt des Unfalls. Sie erwog, aus beiden Zeugenaussagen lasse sich - entgegen dem Beschwerdeführer - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn dieser ausführe, der Zeuge C.________ habe in seiner Befragung ausgesagt, das Schienenstück wäre nicht heruntergefallen, wenn man es sachgemäss angehängt hätte, so sei anzumerken, der Zeuge habe bereits im folgenden Satz ausgesagt, es hätte überhaupt nichts gemacht, wenn die Leute nicht unter der schweren Last gestanden wären. Aus seiner Aussage gehe hervor, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin ausreichend instruiert worden seien, und dass man nach einem Unfall immer schlauer sei. Die Würdigung der Erstinstanz aller Zeugenaussagen sei insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verweist somit bezüglich Beweiswürdigung der Zeugenaussagen massgeblich auf die Beweiswürdigung der Erstinstanz und macht sich diese Beweiswürdigung zu eigen.
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3.1.4. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer bringe vor, die Erstinstanz habe die Abläufe mit dem Kran falsch und unvollständig gewürdigt. Bezüglich des Hebevorgangs mit dem Kran würden diametral widersprüchliche Aussagen vorliegen. Wenn sich verschiedene an einem Routinevorgang beteiligte Personen derart widersprächen, so könne nur der Schluss gezogen werden, zum Unfallzeitpunkt hätten keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang existiert.
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Die Vorinstanz erwog, daraus, dass die unterschiedlichen Zeugen nicht alle bis ins Detail dieselbe Aussage machen würden, lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Arbeitsunfall des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Zeugenbefragungen bereits mehr als 14 Jahre her gewesen. Dass sich die einzelnen Zeugen nicht mehr an sämtliche Details erinnern könnten, sei nachvollziehbar. Zumal die Instruktion, der Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgang selbst sich über die Jahre verändert haben dürften. Aus diesem Umstand lasse sich jedoch nicht ableiten, im Jahr 2003 hätten keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang bestanden.
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3.1.5. Betreffend die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe das Protokoll der SUVA vom 18. August 2004 nicht gewürdigt, erwog die Vorinstanz, die Erstinstanz sei in ihrer Urteilsbegründung nicht näher auf das Protokoll eingegangen. Nach eingehendem Studium lasse sich daraus jedoch nicht schliessen, die Beschwerdegegnerin habe zum festgehaltenen Zeitpunkt Vorschriften der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes verletzt. Dem Protokoll lasse sich vielmehr entnehmen, dass ein Leitbild betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorliege und den Mitarbeitern bekannt sei sowie dass Instruktionen und Ausbildungen bereits stattfänden. Dass für alle Mitarbeitenden systematisch und jährlich Schulungen durchgeführt werden sollten, sei lediglich eine Empfehlung der SUVA und nicht eine zu treffende Massnahme. Eine Verletzung der Schutzpflicht der Beschwerdegegnerin könne dieser Urkunde nicht entnommen werden. Es könne auch nicht gefolgert werden, die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin wären zum Unfallzeitpunkt ungenügend instruiert worden.
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3.1.6. Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Augenschein vor Ort und gerichtliches Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen), auf deren Abnahme die Erstinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hatte, äusserte sich die Vorinstanz, wie folgt:
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Hinsichtlich des Augenscheins vor Ort erwog sie, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein neue Erkenntnisse hätte bringen können. Wie die Erstinstanz festgestellt habe, könne davon ausgegangen werden, die Stranggussanlage sehe nicht mehr gleich aus wie im Jahr 2003. So habe der Zeuge D.________ ausgesagt, der Kran könne heute vom Boden aus gesteuert werden und die Befestigungstechnik sei eine andere. Den Unfallhergang nachzustellen, wäre aufgrund der veränderten Umstände vor Ort und der unklaren Verhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb die Erstinstanz auf die Abnahme dieses Beweismittels habe verzichten dürfen.
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Betreffend das gerichtliche Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen sei anzumerken, es sei nicht ganz klar, was der Beschwerdeführer damit meine. Er mache geltend, es wäre abzuklären, ob das Anbringen der Kette in der Mitte tauglich bzw. sicher gewesen sei. Er verkenne jedoch, dass nur er selbst davon ausgehe, die Kette sei mittig befestigt worden. Die übrigen Zeugen hätten ausgesagt, die Kette sei links und rechts (A-förmig) befestigt worden. Weiter wäre die Frage der Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht vom Standpunkt des Jahres 2017, sondern des Unfallzeitpunktes im Jahre 2003 zu beurteilen. Die beiden Arbeitsabläufe könnten einander nicht aus heutiger Sicht gegenübergestellt werden, da sich die Sicherheitsvorschriften und -standards in den letzten 15 Jahren verändert hätten und die nach einem Arbeitsunfall vorgenommenen Veränderungen zwangsläufig als sicherer betrachtet werden dürften.
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3.2. |
3.2.1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis nach Art. 328 Abs. 1 OR auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen (BGE 132 III 257 E. 5.2 S. 259 und E. 5.4 S. 260 mit Verweis auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.1). Dabei sind auch alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes vom Arbeitgeber einzuhalten (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 15 zu Art. 328 OR).
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3.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in den Betrieben. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung, SR 832.312.15) erlassen. Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen. Gemäss Art. 6 der Kranverordnung sind Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu festigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung); Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein (Art. 6 Abs. 2 Kranverordnung) und Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten (Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung).
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3.2.3. Um seiner Schutzpflicht nachzukommen, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über ungewöhnliche Gefährdungen, die sich aus der Natur der Arbeit ergeben und die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, sowie über die zu treffenden Massnahmen zur Risikovermeidung zu informieren und sicherzustellen, dass diese Massnahmen gewissenhaft angewendet werden (BGE 112 II 138 E. 3b S. 142 mit Hinweis; 102 II 18 E. 1 S. 19 f.; vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 15 zu Art. 328 OR). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst die Verhütung derjenigen Unfälle, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Der Arbeitgeber muss folglich alles beachten, was bei normalem Lauf der Dinge und selbst bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen kann (BGE 112 II 138 E. 3b S. 142; 95 II 132 E. 2 S. 139 f.).
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3.3. |
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz habe Zeugenaussagen nicht gewürdigt und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Vorinstanz die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Erstinstanz im Wesentlichen mittels Verweis zu eigen gemacht hat (vgl. hiervor E. 3.1.2 und 3.1.3). Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Berufungsinstanz, welche den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verweist, sofern diese ihrerseits den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt (vgl. BGE 119 II 478 E. 1d S. 480; Urteil 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2). Ein solcher Verweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (BGE 126 III 492 E. 3b S. 494). Wenn der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bzw. die Begründung der Vorinstanz kritisiert, muss er sich folglich auch mit den entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen, soweit eine solche Auseinandersetzung fehlt, kann auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden.
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3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht instruiert worden, sich nicht im Gefahrenbereich aufzuhalten, genügt seine Rüge den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 2) nicht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Im Übrigen ist die Instruktion, sich nicht im Gefahrenbereich aufzuhalten, wenn Lasten mit Kranen gehoben werden, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht abhängig vom Betrieb der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht - jedenfalls nicht rechtsgenüglich (vgl. hiervor E. 1) - dass er an seinem früheren Arbeitsplatz der Hauptverantwortliche beim Kran gewesen sei. Der Beschwerdeführer musste somit (bereits aus früherer Erfahrung) wissen, dass er sich, sobald eine Last am Kran angeschlagen ist, nicht im Gefahrenbereich aufhalten darf. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Vorinstanz den Gefahrenbereich nicht genau definiert bzw. nicht genau festgestellt haben soll, wo im Gefahrenbereich sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe.
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3.3.3. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz - Verzicht auf Augenschein und Gerichtsgutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen (vgl. hiervor E. 3.1.6) - ficht der Beschwerdeführer nicht an. Es hat dementsprechend damit sein Bewenden.
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3.3.4. Massstab bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ausreichend nachgekommen ist, ist die Zumutbarkeit einer Massnahme gemessen am Gefährdungspotenzial (BGE 95 II 132 E. 1 S. 137 f.). Ist mit kleinem Aufwand die Sicherheit zu erhöhen, so muss der Arbeitgeber die Massnahme treffen (BGE 90 II 227 E. 2c S. 231 f.), bei unverhältnismässig hohen Kosten kann er darauf verzichten, wenn er dafür besonders gut qualifizierte Arbeitskräfte an diesem Platz einsetzt, genau instruiert, auf die Gefahr aufmerksam macht und die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert. Dabei sind an den Arbeitgeber bezüglich Instruktion und Kontrolle des Arbeitnehmers weniger strenge Massstäbe anzulegen, wenn Letzterer im betreffenden Beruf voll ausgebildet und erfahren ist (vgl. BGE 95 II 132 E. 1 S. 137 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 15 zu Art. 328 OR).
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Die Erstinstanz, deren Ausführungen sich die Vorinstanz zu eigen gemacht hat, erwog betreffend die Zeugenaussage von E.________, dem Sicherheitsingenieur des Stahlwerks im Unfallzeitpunkt, aus dessen Aussage könne abgeleitet werden, das Stahl auf Stahl klemme. Dies bedeute, eine Stahlkette, die um einen Stahlträger gewickelt werde, verklemme, sobald sie unter Zug/Spannung stehe. Unfallursache sei gewesen, dass das Schienenstück, als der Kranführer es habe anheben wollen, sich nicht bewegt habe, weil es verklemmt gewesen sei und sich dann ruckartig gelöst habe, unkontrolliert ausgeschwungen sei und den Beschwerdeführer am Kopf getroffen habe.
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Aus der Zeugenaussage ergibt sich die potenzielle Gefährlichkeit der Tätigkeit, denn das Schienenstück konnte beim Hochheben verklemmen. Mit dieser Gefährlichkeit musste die Beschwerdegegnerin grundsätzlich rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn es vor dem Unfall nicht bereits zu ähnlichen, konkreten Gefahrensituationen wie beim Unfall gekommen ist. Die Gefahr kann nicht als unvorhersehbar qualifiziert werden.
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3.4. Der Beschwerdeführer rügt, er habe in seiner Berufung auf diverse weitere Ausführungen des Zeugen D.________ (Schichtführer zum Zeitpunkt des Unfalls) hingewiesen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Der Zeuge habe dargelegt, dass man keine richtige Verankerung gehabt habe, um den Kran anzuhängen, damit man das Schienenstück im Gleichgewicht habe rausheben können. Aufgrund der Konstruktion zum Unfallzeitpunkt habe das zu hebende Schienenstück verrutschen können, sodass man es nicht habe gerade ziehen können. Es habe verklemmen können, weshalb solche Gefahrensituationen wie beim Unfall entstanden seien. Mit der nach dem Unfall getroffenen Massnahme sei das Problem nun gelöst. Ebenso habe der Zeuge ausgesagt, das Problem habe schon vor dem Unfall bestanden und der Handlungsbedarf sei erkannt worden. Massnahmen seien aber erst nach dem Unfall ergriffen worden.
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Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussage des Zeugen D.________ kurz zusammengefasst und im Übrigen auf die Beweiswürdigung der Erstinstanz verwiesen (vgl. hiervor E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer müsste sich somit nicht nur mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern auch mit denjenigen der Erstinstanz (vgl. hiervor E. 3.3.1).
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Der Zeuge D.________ sagte gemäss Erstinstanz aus, er wisse von keinem anderen Unfall. Ebensowenig sei ihm bekannt, dass das Schienenstück bereits vor dem Unfall mehrmals heruntergefallen sei. Weiter sagte er, man habe nach Lösungen gesucht und wenn es eine Lösung gegeben hätte, hätte man diese auch umgesetzt. Die Erstinstanz hielt in der Beweiswürdigung fest, es sei vor dem Unfall des Beschwerdeführers bei der besagten Arbeit zu keinem vergleichbaren Zwischenfall gekommen. Der Beschwerdeführer führe zwar aus, das Schienenstück sei bereits mehrmals heruntergefallen, was aber von keinem der Zeugen bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend dar (vgl. hiervor E. 2) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Die Vorinstanzen durften aufgrund der Zeugenaussage willkürfrei davon ausgehen, dass es nicht bereits zuvor zu Unfällen gekommen ist und dass technische Lösungen zum Zeitpunkt des Unfalls nicht möglich waren, ansonsten sie von der Beschwerdegegnerin ergriffen worden wären. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht entscheidend, dass der Arbeitsinspektor C.________ die Frage verneint haben soll, ob die am Unfalltag verwendete Befestigung sicher gewesen sei, wie der Beschwerdeführer ausführt. Im Übrigen ist die Aussage des Arbeitsinspektors offensichtlich vor dem Eindruck des Unfalls erfolgt, hat dieser doch auch ausgesagt, der Unfall habe gezeigt, dass man etwas verbessern müsse. In diesem Sinne ist denn auch die Bemerkung "Unsachgemässes Vorgehen bei Reinigungsarbeiten und beim Heben von schweren Lasten" im Unfallrapport zu verstehen.
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3.5. |
3.5.1. Vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit der Tätigkeit ist zu beurteilen, ob es andere zumutbare Möglichkeiten (neben technischen Lösungen [vgl. hiervor E. 3.4]) gegeben hätte, um die Arbeitnehmer bei der Tätigkeit besser zu schützen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und aufgrund des Kenntnisstands der Beschwerdegegnerin vor dem Unfall.
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Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die Erstinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen die Beschwerdegegnerin hätte unternehmen können oder müssen, die wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Wirksamkeit stünden, die den Unfall hätten verhindern können. Der Beschwerdeführer müsste daher in seiner Beschwerde mit Aktenhinweis darlegen, dass er entsprechende Behauptungen betreffend den zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hat.
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3.5.2. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, er habe in Rz. 48 der Berufung festgehalten, der Arbeitsinspektor habe in seinem Unfallrapport diverse Massnahmen der Arbeitssicherheit vorgeschlagen, u.a. dass sich der Kranführer versichern müsse, ob sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten würden. Die Vorinstanz sei jedoch nicht auf diese Ausführungen eingegangen.
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Die Vorinstanz hat - entgegen dem Beschwerdeführer - den Unfallrapport des Arbeitsinspektors durchaus gewürdigt, nämlich zusammen mit dessen Zeugenaussage. Sie hielt fest, aus der Aussage gehe hervor, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin ausreichend instruiert worden seien, und dass man nach einem Unfall immer schlauer sei. Der Unfallrapport hält unter Ziffer 11 drei verschiedene Massnahmen der Arbeitssicherheit fest. Als dritte Massnahme wird aufgeführt, der Kranführer müsse sich vergewissern, bevor er die Last anhebt, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten würden. Allein aus der Tatsache, dass der Arbeitsinspektor in seinem Unfallrapport Massnahmen der Arbeitssicherheit in Erinnerung ruft, ist nicht zwingend abzuleiten, dass all diese Massnahmen bis zum Zeitpunkt des Unfalls im Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht bestanden hätten. Dies gilt im Übrigen auch für die ebenfalls aufgeführte Massnahme, es sei sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhalte (vgl. bereits hiervor E. 3.3.2). Der Arbeitsinspektor selbst hat denn auch in seiner Befragung ausgesagt, er sei der Meinung, die Mitarbeiter des Stahlwerkes seien bezüglich der Gefahren bei Stahlgiessen ausreichend instruiert worden. Die Würdigung des Unfallrapports bzw. der Zeugenaussage des Arbeitsinspektors durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
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3.5.3. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Abläufe bei Arbeiten mit dem Kran", es sei nicht gewürdigt worden, dass sich der Schichtführer (der Zeuge D.________), der Kranführer (der Zeuge F.________), der Obergiesser (der Zeuge G.________) sowie der Beschwerdeführer bezüglich des Hebevorgangs - einem Routinevorgang im Betrieb der Beschwerdegegnerin - diametral widersprochen hätten, was auf eine mangelhafte Instruktion der Mitarbeiter schliessen lasse.
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3.5.4. Die Rüge geht fehl. Aus den Zeugenaussagen lässt sich - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht auf eine mangelhafte Instruktion schliessen. Im Gegenteil lässt sich vielmehr ableiten, dass der Kranführer entsprechend instruiert war, vor dem Anschlagen der Last sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält. Er durfte nur anheben, wenn er entweder freie Sicht auf den Gefahrenbereich hatte oder wenn einer am Boden ihm ein entsprechendes Zeichen gab. Die Zeugen D.________, G.________ und F.________ beziehen sich denn auch in ihren Zeugenaussagen unmissverständlich auf diese beiden Möglichkeiten.
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Im Übrigen sagte der Zeuge D.________, der Kranführer sei in seiner Kabine ein paar Meter über Boden gewesen. Es sei nicht einfach gewesen aber er habe die Leute sehen können. Ebenso führte G.________ aus, ein Zeichen an den Kranführer sei nicht notwendig gewesen, weil dieser freien Blick auf die zu hebende Last gehabt habe und erst dann angehoben habe, als sich die Personen am Boden aus dem Gefahrenbereich entfernt hätten. Die Aussagen der Zeugen D.________ und G.________ stimmen somit überein. Der Kranführer hat im Gegenteil dazu ausgesagt, er habe nicht gesehen, wo der Beschwerdeführer gestanden habe, der Obergiesser habe ihm ein entsprechendes Zeichen gegeben. Die Erstinstanz hielt dazu fest, es sei davon ausgehen, dass der Zeuge, der fast 40 Jahre als Kranführer gearbeitet habe, verschiedene Situationen miteinander vermische und in der Situation der Gerichtsverhandlung einiges durcheinander gebracht habe. Auch sei er hin und her gerissen zwischen einerseits dem Gefühl, irgendeine Schuld am Unfall des Beschwerdeführers zu haben, da er es gewesen sei, der das Schienenstück gehoben habe und andererseits der Überzeugung, erst dann angehoben zu haben, als er von den Mitarbeitern am Boden das OK erhalten habe bzw. von oben selber gesehen habe, dass alle ausserhalb des Gefahrenbereichs gewesen seien.
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Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unrichtig sein sollte, wenn die Vorinstanz aus der Schilderung der besagten Zeugen betreffend die Abläufe bei den Arbeiten mit dem Kran nicht ableitet, die Mitarbeiter wären ungenügend instruiert gewesen.
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3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich allgemein rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Mitarbeiter ungenügend instruiert, genügt er den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 2) nicht. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schutzpflichten nicht erfüllt hat (vgl. PORTMANN/ RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Auflage 2015, N. 53 zu Art. 328 OR). Bei der Nichterfüllung von Schutzpflichten durch Unterlassungen (z.B. durch eine mangelhafte Instruktion) handelt es sich zwar um den Beweis negativer Tatsachen, sodass der Beschwerdegegnerin gemäss Treu und Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung obliegt. Sie hat die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers substanziiert zu bestreiten (BGE 95 II 132 E. 1 S. 138 mit Hinweisen). Dies dispensiert aber den Beschwerdeführer nicht davor, konkrete Behauptungen aufzustellen. Er müsste in seiner Beschwerde aufzeigen, dass er vor den Vorinstanzen dargelegt hat, welche konkreten Instruktionen bezüglich des fraglichen Arbeitsvorgangs die Beschwerdegegnerin ihren Mitarbeitern hätte geben müssen. Dies tut er nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, angebliche Widersprüche betreffend die Einführung des "Götti-Systems" aufzuführen und pauschal zu monieren, es ergebe sich aus den Beweismitteln nicht, welche Instruktionen von wem in welcher Form erteilt worden seien. Damit legt er nicht ausreichend dar, weshalb die Vorinstanzen aus den Zeugenaussagen nicht hätten ableiten dürfen, die Arbeiternehmer der Beschwerdegegnerin seien betreffend den Umgang mit Kranen ausreichend instruiert.
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3.7. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe zwar auf einige Punkte des SUVA-Protokolls vom 18. August 2004 (Auszug aus dem Betriebsdossier der SUVA) ein, befasse sich aber mit wesentlichen Rügen in der Berufung nicht. Aus dem Protokoll folge unmissverständlich, dass zum Unfallzeitpunkt für die wichtigsten Prozesse keine Arbeitsanweisungen vorgelegen hätten und Kranführer und Personen, welche die Last befestigt hätten, nicht geschult worden seien. Dies leitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus der Formulierung im Protokoll ab, dass "[...] die noch ausstehenden Schulungen für Kranführer und Personen, welche die Last befestigen, organisiert sind und in den nächsten Monaten stattfinden."
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Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat das Protokoll gesamthaft gewürdigt und kam zum Schluss, eine Verletzung der Schutzpflicht könne diesem nicht entnommen werden (vgl. hiervor E. 3.1.5). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend (vgl. hiervor E. 2) dar, inwiefern diese Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Es ist jedenfalls nicht nötig, dass die Vorinstanz auf jede einzelne Formulierung im Protokoll eingeht. Die SUVA bemängelt im Übrigen nicht das Fehlen von Instruktion und Ausbildung an sich, sondern empfiehlt im Wesentlichen ein systematischeres Vorgehen. Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem besagten Dokument keine mangelhafte Instruktion der Kranführer und Personen, die Lasten anschlagen, ableitet.
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3.8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eventualiter, er habe dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Handlungen ihrer Mitarbeiter einzustehen habe, wenn diese andere Mitarbeiter in Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten schädigen würden. Der Kranführer habe gemäss dem Schichtführer D.________ und dem Obergiesser G.________ allfällige sich im Gefahrenbereich befindliche Personen von seiner Position aus sehen können. Spätestens als sich die Last verklemmt habe, hätte er folglich den Arbeitsvorgang abbrechen oder zumindest die Personen unten warnen müssen, dass ein Problem bestehe.
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Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanzen haben keine Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers festgestellt. Fehlt es bereits am Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung, für die der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, brauchte die Vorinstanz nicht auf die Frage einzugehen, inwiefern eine angebliche Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers der Beschwerdegegnerin anzurechnen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist im Übrigen auch widersprüchlich. Einerseits bemängelt er, der Kranführer, der Obergiesser und der Schichtführer hätten zu den Abläufen mit dem Kran diametral unterschiedliche Aussagen gemacht, anderseits will er aus denselben Aussagen des Obergiessers und des Schichtführers eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers ableiten. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz allein aus den Aussagen, der Kranführer habe den Gefahrenbereich sehen können, nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung desselben schliesst.
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4. |
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen muss sie als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Gross
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