BGer 5D_116/2019
 
BGer 5D_116/2019 vom 05.06.2019
 
5D_116/2019
 
Urteil vom 5. Juni 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2019 (2C 19 31).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem durch die Staatsanwaltschaft vertretenen Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für die Beträge von Fr. 2'150.25 nebst Zins und von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. April 2019 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Beschwerden sind zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist.
2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 ff. BGG).
3. Mit dieser können einzig Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen Ausführungen - sie habe gar nichts gemacht und zahle nichts; sie respektiere die Menschen und das Gesetz; seit 24 Jahren lebe sie in Luzern und habe noch nie ein Problem mit der Polizei gehabt, bis diese Polizistin sie gesehen und offenbar ein Problem mit ihr gehabt habe; man mache sie krank mit dem Ganzen - inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli