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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_445/2018
Urteil vom 5. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2018 (SW.2018.4).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (6B_1181/2016) hob das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau wegen formeller Mängel von Amtes wegen auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz nahm die von Rechtsanwalt B.________ "im Namen" des Beschwerdeführers erhobene Berufung aus dem Jahr 2016 als Beschwerde entgegen und wies diese am 27. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
2.
2.1. Rechtsanwalt B.________ gelangt mit mehreren, zum Teil nicht unterschriebenen und verspäteten Eingaben im Namen des Beschwerdeführers ans Bundesgericht und verlangt zusammengefasst, der Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2018, dessen "Inhalt vollumfänglich bestritten werde, soweit er den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspreche", sei aus Rechtssicherheitsgründen vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Eine auf Rechtsanwalt B.________ lautende, mit dem Namen des Beschwerdeführers unterschriebene Vollmacht für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde auf Anforderung nachgereicht.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Das von Rechtsanwalt B.________ gestellte Gesuch, die Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu verlängern, ist abzuweisen. Ausführungen zu allfällig fehlerhaften Prozesshandlungen der fallführenden Staatsanwältin, die sich aus neuen Tatsachen ergeben sollen, bedarf es nicht, da diese nicht Prozessgegenstand und somit im Hinblick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich sind. Inwieweit diesbezügliche weitere Ausführungen den Interessen des Beschwerdeführers dienen könnten, ist nicht ersichtlich.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
4.
Die von Rechtsanwalt B.________ gemachten Eingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die mehrere Seiten umfassenden "Anträge" stellen überwiegend nicht belegte Tatsachenbehauptungen dar, erweisen sich als unzulässig oder haben keinen für den Verfahrensausgang erheblichen Sachzusammenhang. Rechtsanwalt B.________ nimmt in seinen schwer verständlichen Ausführungen allenfalls oberflächlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug. Er schildert lediglich seine eigene, von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sicht der Dinge, aus denen er eine Verletzung zahlreicher Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ableitet. Er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
5.
Der Kanton Thurgau trägt im bundesgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es rechtfertigt sich vorliegend die Gerichtskosten Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Eingaben leiden an denselben formellen Mängeln wie in den letzten sechs von ihm als Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und hätten mit einem Minimum an Sorgfaltspflicht vermieden werden können (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.; Urteile 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3; 5A_183/2015 vom 29. April 2015 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Rechtsanwalt B.________ werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1500.- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held