BGer 8C_286/2019 |
BGer 8C_286/2019 vom 05.06.2019 |
8C_286/2019
|
Urteil vom 5. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 25. März 2019 (UV.2018.00091).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid UV.2018.00091 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2019,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wird, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 31. Mai 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in die Eingabe vom 31. Mai 2019,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer auch mit der zweiten Eingabe den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben hat, statt dessen um Belehrungen zu den Anforderungen an eine gültige Beschwerdeschrift ersucht,
|
dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 6. Mai 2019 bereits Ausführungen dazu gemacht hat,
|
dass der Beschwerdeführer es dennoch unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid innert der gesetzten Nachfrist beizubringen,
|
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 5. Juni 2019
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|