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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_305/2019
Urteil vom 6. Juni 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht
(Entzug Fahrzeugausweis / Kontrollschilder),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 2. Mai 2019 (V 2019 32).
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug entzog A.________ mit Verfügung vom 11. März 2019 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder, da die fällige Rechnung des Strassenverkehrsamts über Fr. 543.-- trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt worden sei. A.________ erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug forderte sie mit Verfügung vom 3. April 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 25. April 2019 auf, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben würde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis ab.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Mai 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die beanstandete Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli