Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1105/2018
Urteil vom 6. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, Hinderung einer Amtshandlung; Beschlagnahme und Einziehung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. September 2018 (SK 17 269).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Oberland erklärte X.________ am 2. März 2017 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz (Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften sowie Verletzung der Buchführungspflicht) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 3'520.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 520.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Dagegen erhob X.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 24. September 2018 vom Anklagevorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Verletzung der Buchführungspflicht frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 3'520.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 460.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Gutheissung seines Hauptantrags sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen.
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ replizierte.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die in seiner Liegenschaft in A.________ als "Kontrolle" titulierte Hausdurchsuchung sei rechtswidrig angeordnet und durchgeführt worden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien deshalb unverwertbar. Dasselbe gelte aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten auch für die später erfolgte Durchsuchung einer weiteren Liegenschaft in B.________.
1.2. Am 23. Oktober 2014 ermächtigte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei Bern, die Wohnung von X.________ in A.________ zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen (kantonale Akten, pag. 45 ff.). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht letztinstanzlich am 21. Januar 2016 ab (Urteil 1C_472/2015). Auf die Frage der Rechtmässigkeit der Verfügung des Statthalteramts ist demnach nicht einzutreten.
Einzugehen ist einzig auf die Frage, ob die Durchsuchung selbst korrekt erfolgte. Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur die gemeldeten Seriefeuerwaffen kontrolliert worden seien, sondern das ganze Haus bis in den letzten Winkel durchsucht worden sei. Für diese "Razzia" wäre zwingend ein Hausdurchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Ein solcher wäre aber aufgrund eines fehlenden Anfangsverdachts unzulässig gewesen. Mit der gestützt auf Art. 29 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) durchgeführten Kontrolle seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung umgangen worden. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung würden zur Anwendung kommen, sobald im Rahmen einer Kontrolle nach Art. 29 WG ein Verdacht auf eine Straftat entstehe. Vorliegend habe die Durchsuchung nicht mehr der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen gedient, sondern der Aufspürung von Delikten, womit die Strafprozessordnung zur Anwendung hätte kommen müssen. Die Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramtes sei damit in unzulässiger Weise als Anlass für eine unverhältnismässige Grossrazzia genommen worden, obwohl eben gerade kein Hausdurchsuchungsbefehl nach Art. 244 StPO, sondern nur eine unrechtmässig ergangene Betretungsermächtigung zwecks Kontrolle der Seriefeuerwaffen vorgelegen habe. Schliesslich hätte lediglich in diesem Rahmen festgestelltes belastendes Material sichergestellt werden dürfen. Offensichtlich habe jedoch eine viertägige Hausdurchsuchung im Sinne der Strafprozessordnung und nicht eine Kontrolle im Sinne von Art. 29 WG stattgefunden.
Mittels der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes - deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht erneut zu überprüfen ist - wurde die Polizei ermächtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers "zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen". Eine Beschränkung, wonach die Polizei nur die Seriefeuerwaffen hätte kontrollieren dürfen, ist dieser Verfügung - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht zu entnehmen. Dass die Polizei über ein blosses Durchsuchen der Liegenschaft und Sicherstellen
sämtlicher Feuerwaffen hinausgegangen sein soll, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. Die Durchsuchung erfolgte damit rechtmässig. Entsprechend war zur Eröffnung einer Strafuntersuchung in Bezug auf die bei dieser Durchsuchung festgestellten Verstösse gegen das Waffengesetz kein separater Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erforderlich. Die Rüge ist unbegründet.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Anspruch, der Durchsuchung beizuwohnen, sei verletzt worden, zumal er bereits vor deren Beginn grundlos festgenommen worden sei. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Erkenntnisse aus der Durchsuchung selbst bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers verwertbar seien (Urteil, S. 12 f.), äussert sich der Beschwerdeführer nicht. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im schriftlichen Berufungsverfahren davon abgesehen, seine Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Damit habe die Vorinstanz faktisch ein Einparteienverfahren durchgeführt und seinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft gänzlich aus dem Verfahren ausschliessen würde. Das mündliche Verfahren sehe mehr Möglichkeiten zur Darstellung des eigenen Standpunktes dar, etwa die Befragung des Beschuldigten sowie das Recht auf ein Schlusswort und auf einen zweiten Schriftenwechsel. All dies sei durch das Vorgehen der Vorinstanz massiv eingeschränkt worden. Sich in einem gesetzeskonformen Berufungsverfahren wähnend, habe er sich im ersten Schriftenwechsel darauf beschränkt, seine Berufung zu begründen, dies im Wissen darum, dass er in der weiteren Verfahrensfolge replizieren und ergänzende Ausführungen werde machen können. Die Parteien hätten bekanntlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu mit einer Replik äussern zu können. Er habe aus Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Unter diesen Umständen erscheine auch die von der Vorinstanz gewährte Frist zur Begründung der Berufung zu kurz, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör wiederum beschnitten worden sei. Der Beschwerdeführer fährt fort, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassung unabhängig davon bestehe, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Es spiele demnach schlicht keine Rolle, was die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz inhaltlich vorgebracht hätte. Ihm hätte damit Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Replik gegeben werden müssen. Damit gehe einher, dass auch bei Verzicht auf Stellungnahme durch eine Partei die Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme gegeben werden müsse, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem hätte er auch ohne Fristansetzung von seinem allgemeinen Replikrecht Gebrauch machen können, was die Vorinstanz ihm aber verwehrt habe, indem sie den Schriftenwechsel für bereits geschlossen erklärt habe.
2.2. Das Replikrecht beinhaltet nur das Recht, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer willigte in ein schriftliches Verfahren ein, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits bekannt gegeben hatte, dass sie sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen werde (Akten Vorinstanz, pag. 858 und 888 f.). Der Beschwerdeführer hatte damit keinen Anlass, auf eine Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu vertrauen, auf welche er hätte replizieren können. Unter dieser Prämisse kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft hätte zustellen müssen.
Eine dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 1. Februar 2018 angesetzt. Diese wurde aufgrund von entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers dreimal erstreckt und endete schliesslich am 16. April 2018 (Akten Vorinstanz, pag. 891 f., 901 f., 906 f. und 908 f.). Die zur Begründung der Berufung gewährte Zeit war hinreichend. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses