BGer 8C_377/2019
 
BGer 8C_377/2019 vom 06.06.2019
8C_377/2019
 
Urteil vom 6. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Niederönz, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst Niederönz, Gemeindehaus, Aeschistrasse 32, 3362 Niederönz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019 (100.2018.198U).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019,
 
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung kantonalen Rechts am 22. Februar 2017 ergangene, durch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit Entscheid vom 12. Juni 2018 getragene gemeindliche Weigerung, dem Beschwerdeführer Sozialhilfegelder auszurichten, bestätigte,
dass es sich dabei einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorträgt,
dass es insbesondere nicht ausreicht, geringere Einkünfte als dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegend zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts für den vorliegend allein massgeblichen Zeitraum (dazu vgl. Art. 25 VRPG/BE) willkürlich sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel