Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_603/2018
Urteil vom 7. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchter Mord, qualifizierter Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 2. Mai 2018 (SST.2018.58).
Sachverhalt:
A.
X.________ verübte am 19. Juni 2016 einen bewaffneten Überfall auf das Billardcenter B.________ in U.________. Dabei zwang er mehrere Gäste mit vorgehaltenem Revolver zur Herausgabe ihrer Geldbeutel. A.________, ebenfalls Gast im Billardcenter, konnte unbemerkt das Gebäude über einen Hinterausgang verlassen und erschien wenig später mit einem Stein bewaffnet beim Haupteingang. X.________ wird vorgeworfen, in der Folge in Richtung A.________ geschossen zu haben. Dieser verliess darauf das Gebäude fluchtartig, wobei X.________ ihm nachgesetzt und weitere zwei Schüsse in dessen Richtung abgegeben habe. Alle drei Schüsse verfehlten ihr Ziel.
X.________ flüchtete zu Fuss. Rund eine Stunde später wurde er von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Dabei zog er erneut den Revolver und zielte damit auf einen der zwei Polizeibeamten. Als die Polizisten ihre Waffen auf X.________ richteten, liess er den Revolver fallen.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 2. Mai 2018 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Oktober 2017 zweitinstanzlich des versuchten Mordes, des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe aus dem Jahre 2015 und unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 683 Tagen. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- nebst Zins zu leisten.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des versuchten Mordes und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Er sei wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB), Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 40 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu bestrafen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte richtet. Eine entsprechende Begründung fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Massgebend ist deshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
Selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge erhoben hätte, würde sie nicht durchdringen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ersten von drei Schüssen im Billardcenter in Richtung von A.________ (Beschwerdegegner 2) abgab. Dieser befand sich beim Haupteingang in einer Entfernung von 18 Metern und der Beschwerdeführer hatte freie Sicht und Schussbahn. Das Projektil drang in den äusseren Rand eines Spielautomaten ein, der fünf Meter vom Schützen entfernt stand, und blieb dort stecken. Die Schussbahn verlief in einem Winkel von ca. zehn Grad zum Beschwerdegegner 2. Die Vorinstanz gelangt wie bereits die erste Instanz zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei der Schussabgabe auf den Beschwerdegegner 2 zielte und diesen auch treffen wollte. Sie setzt sich mit der anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers auseinander, gezielt auf den (vom Beschwerdeführer aus gesehen leicht links stehenden) Spielautomaten geschossen zu haben, und verwirft sie. Dazu würdigt sie unter anderem die Schussbahnrekonstruktion, die Lokalisation der Einschussstelle beim Spielautomaten weit aussen am oberen rechten Rand sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in Panik geraten, weil er befürchtet habe, der Beschwerdegegner 2 würde ihn bis zum Eintreffen der Polizei aufhalten. Deshalb habe er in Richtung des Ausgangs geschossen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, bei einer Abweichung von zehn Grad hätte der Schuss ohne den Spielautomaten über drei Meter neben dem Beschwerdegegner 2 eingeschlagen. Diese rechnerisch zwar nachvollziehbare Argumentation setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rande auseinander und vermag eine willkürliche Beweiswürdigung nicht darzutun. Gleiches gilt zu den Überlegungen des Beschwerdeführers betreffend das Schiessen in einem Schiessstand, nachdem hier gänzlich andere Verhältnisse herrschten.
Ebenso wenig dringt durch, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die weiteren zwei Schüsse geltend macht. Laut den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergriff der Beschwerdegegner 2 nach der ersten Schussabgabe die Flucht. Er wurde vom Beschwerdeführer verfolgt, der erneut zweimal auf ihn schoss, ihn aber wieder verfehlte. Die Vorinstanz würdigt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2, die Videoaufnahmen verschiedener Überwachungskameras, welche den Beschwerdeführer mit waagrecht ausgestrecktem Arm in Verfolgung des Beschwerdegegners 2 zeigen, und ein Einschussloch bei einem Busdepot der C.________ AG. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, zweimal lediglich in die Luft geschossen und rein zufällig die gleiche Richtung wie der Beschwerdegegner 2 eingeschlagen zu haben, verwirft sie als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer hätten sämtliche Fluchtwege offengestanden. Dabei verkennt sie nicht, dass auf den Videoaufnahmen die Schussabgabe nicht zu sehen ist. Vielmehr widerlegt sie damit jene Sachdarstellung des Beschwerdeführers, vor dem Haupteingang innerhalb weniger Sekunden zwei Schüsse in die Luft abgegeben zu haben (Entscheid S. 14 f. und erstinstanzliches Urteil S. 18). Bringt der Beschwerdeführer vor, das Einschussloch beim Busdepot diene als alleiniges Beweismittel für die in Richtung des Beschwerdegegners 2 abgegebenen Schüsse, trifft dies nicht zu. Nicht unhaltbar ist zudem, wenn die Vorinstanzen das fragliche Einschussloch dem Beschwerdeführer zurechnen und beim eingesetzten Revolver sowie der verwendeten Munition eine Reichweite von 180 Metern nicht ausschliessen (Entscheid S. 15 und erstinstanzliches Urteil S. 18). Der Beschwerdeführer scheint zudem in seiner Argumentation davon auszugehen, dass das Projektil eine Wand durchschlug und dabei 6.5 cm an Höhe verlor (vgl. Beschwerde S. 8). Dies ist unzutreffend. Das Einschussloch in der Plexiglasscheibe erfolgte auf Seite Tellistrasse und das Austrittsloch befand sich in der Seitenwand auf der Seite Umfahrungsstrasse, das Projektil durchquerte mithin einen Teil des Gebäudes (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 347 ff.).
Insgesamt macht der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige oder auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Sachverhaltsfeststellung nicht geltend. Selbst wenn er eine entsprechende Rüge erhoben hätte, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt zusammengefasst vor, er habe eine schwierige Kindheit und Jugend gehabt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Zudem habe er sich während der Haft stets darum bemüht, ein sozial angepasstes Verhalten zu erlernen. Aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Fortschritte während der Haft sei seine kriminelle Vergangenheit neutral zu bewerten. Schliesslich sei die Schussabgabe durch den Beschwerdegegner 2 provoziert worden, indem dieser das Gebäude verlassen und mit einem Stein bewaffnet zurückgekehrt sei. Dies sei strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b StGB zu berücksichtigen (Beschwerde S. 5 ff.).
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f. S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
3.3.
3.3.1. Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die Strafe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 in Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB mildern müssen. Der Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis (Ziff. 2) setzt eine dem Notstand nahe Situation voraus, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10; Urteil 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Anschluss an den Raub wollte der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen einzig seine Flucht sichern, weshalb eine notstandsähnliche Situation nicht vorlag und sein Handeln zudem offensichtlich nicht verhältnismässig war (vgl. BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweis). Ebenso wenig lag eine schwere Drohung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB oder eine Provokation im Sinne von Art. 48 lit. b StGB vor (vgl. dazu BGE 102 IV 273 E. 2c S. 278 mit Hinweis).
3.3.2. Der Beschwerdeführer weist in der Schweiz drei Vorstrafen auf und wurde in der Türkei im Jahre 2007 durch das Schwurgericht respektive 2010 durch den Kassationshof wegen Tötung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vorinstanzliche Akten pag. 4.1 ff.). Wenn die Vorinstanz in Anlehnung an die erstinstanzlichen Erwägungen die Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend berücksichtigt, ist dies entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (Entscheid S. 25 und erstinstanzliches Urteil S. 38; vgl. dazu BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit Hinweisen).
3.3.3. Zu seiner Kindheit und Jugendzeit bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei früh verstorben. Er habe im Alter von sieben Jahren die Rolle des Familienoberhauptes übernehmen, arbeiten und für seine Mutter und seine sechs Geschwister sorgen müssen. Seit seiner Flucht aus der Türkei habe er auf der Strasse gelebt. Er habe kein Geld für Lebensmittel gehabt und sei dem Alkohol und den Drogen verfallen (Beschwerde S. 5).
Die erste Instanz bejaht eine schwierige Kindheit und Jugend, da der Beschwerdeführer früh seinen Vater verloren und als Familienoberhaupt die Verantwortung habe übernehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe erst im Gefängnis die Möglichkeit einer Ausbildung bekommen. Diesen Umständen sei leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (erstinstanzliches Urteil S. 38). Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, die schwere Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers könnten sich nicht strafmindernd auswirken, da sie in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den von ihm im Erwachsenenalter begangenen Straftaten stünden (Entscheid S. 25). Damit lässt die Vorinstanz einen wesentlichen Gesichtspunkt in Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 Abs. 1 StGB) ausser Acht (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.). Nicht aufgezeigt und deshalb nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb nach ihrer Einschätzung ein Zusammenhang zwischen den früheren Schwierigkeiten im Leben des Beschwerdeführers und den hier zu beurteilenden Delikten nicht erkennbar sein soll. Daran sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht das nötige Fachwissen regelmässig fehlt (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 285). Nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz über das entsprechende Fachwissen verfügen sollte.
Die Vorinstanz hätte deshalb dem fraglichen Verschuldensminderungsgrund Rechnung tragen müssen. Jedoch kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97; 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.3.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 117). Die Bewertung der Täterkomponenten und die daraus gefolgerte Straferhöhung um ein Jahr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bemisst die hypothetische Gesamtstrafe für den versuchten Mord, den qualifizierten Raub und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (wie im Ergebnis auch die erste Instanz) auf 14 Jahre. Die erstinstanzliche Erhöhung der Gesamtstrafe um ein Jahr unter Würdigung der Täterkomponenten bezeichnet die Vorinstanz als eher mild (Entscheid S. 22 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer weist in der Schweiz drei teilweise einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2014-2016 auf. Stark ins Gewicht fällt die frühere ausländische Verurteilung aus den Jahren 2007/2010 wegen Tötung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe. Mit Blick darauf sowie auf die wiederholte Delinquenz während laufender Probezeiten und die zum Ausdruck gebrachte fehlende Einsicht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 39) überschreitet oder missbraucht die Vorinstanz ihr Ermessen im Ergebnis nicht, indem sie die schuldangemessene Strafe aufgrund der Täterkomponenten um ein Jahr erhöht.
4.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 30. Oktober 2018. Sie wurde nach der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde und deshalb verspätet nachgereicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f.; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Daran ändert die mit der Beschwerdeeingabe rein vorsorglich beantragte Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde nichts. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga