BGer 8C_187/2019
 
BGer 8C_187/2019 vom 07.06.2019
 
8C_187/2019
 
Urteil vom 7. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2019 (200 18 598 UV bis 200 18 600 UV).
 
Sachverhalt:
A. D.A.________, geboren 1965, war ab 1. Mai 1998 bei der Bank X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nachdem sie bereits am 27. August 2014 einen Suizidversuch unternommen hatte, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand im Sommer 2015 erneut, so dass sie ab 12. August 2015 wiederum in der Klinik E.________ stationär behandelt wurde. Am 16. Oktober 2015 beging D.A.________ Suizid. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 lehnte die Visana mit Ausnahme der Bestattungskosten den Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich Hinterlassenenleistungen für den Ehemann (A.A.________) und die beiden im Zeitpunkt des Suizids noch minderjährigen Kinder B.A.________ (geboren 1997) und C.A.________ (geboren 2000), ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde der Hinterlassenen gegen die Beauftragung des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut G.________, mit einem Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG gemäss Verfügung vom 8. August 2017 am 1. Februar 2018 abgewiesen hatte, bestätigte die Visana mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2018 ihre Verfügung vom 9. Juni 2016.
B. Die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2019 ab.
C. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Visana zu verpflichten, für das Ereignis vom 16. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich Hinterlassenenleistungen, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens neu entscheide.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 äussern sich A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zur Stellungnahme der Visana.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine vollständige Urteilsunfähigkeit von D.A.________ anlässlich ihres Suizids vom 16. Oktober 2015 und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen verneint hat.
3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Leistungsvoraussetzungen eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Leistungsverweigerung bei absichtlicher Herbeiführung des Todes oder des Gesundheitsschadens (Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV), namentlich bei Suizid (SVR 2016 UV Nr. 31 S. 102, 8C_662/2015 E. 3; vgl. auch BGE 140 V 220 E. 3 S. 222; 129 V 95), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
4. Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 3.3 das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2016, dessen Bericht vom 27. März 2017 und das Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2018 zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.________, vom 4. Dezember 2015, vom 17. Juni 2016, vom 10. April 2017 und vom 4. Juni 2018. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
5. Die Vorinstanz hat festgehalten, da Dr. med. F.________ mit der Aktenbeurteilung vom 11. Mai 2016 bereits zuvor für die Visana als Vertrauensarzt tätig gewesen sei, sei fraglich, ob sein Gutachten vom 17. Mai 2018 den erhöhten Beweiswert einer verwaltungsexternen Expertise habe. Dies könne jedoch offen bleiben, da auch bei Annahme eines verwaltungsinternen Berichts von voller Beweiskraft auszugehen sei. Denn die divergierende Einschätzung des Dr. med. H.________ sei nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des Dr. med. F.________ zu begründen. Zudem sei Dr. med. H.________ während des Aufenthalts der Versicherten in der Klinik E.________ deren Direktor gewesen, so dass der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Haus- und Spezialärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen sei. Weiter verfüge Dr. med. F.________ seit... über die Zusatzausbildung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb keine Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation bestünden. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. F.________ verneinte die Vorinstanz die Aufhebung der Fähigkeit der Versicherten, im Zeitpunkt ihres Suizids vernunftgemäss zu handeln, und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen.
 
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, auf die Berichte des Dr. med. F.________, namentlich das Gutachten vom 17. Mai 2018, könne nicht abgestellt werden, und beantragen die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.
Bereits die Vorinstanz hat die Qualifizierung des Gutachtens vom 17. Mai 2018 als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG in Frage gestellt. Sie hat jedoch zu Recht festgehalten, dass ihm zumindest der Beweiswert einer versicherungsinternen spezialärztlichen Beurteilung zukommt. Auch wenn Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen nicht denselben Stellenwert haben wie nach Art. 44 ATSG eingeholte Berichte, hat die Rechtsprechung ihnen in grundsätzlicher Hinsicht seit jeher Beweiswert zuerkannt (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). So lässt sich - entgegen den Ausführungen des Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 - nicht bereits aus der Stellung des Dr. med. F.________ als Vertrauens- und damit versicherungsinternem Arzt auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Solange keine Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit der versicherungsinternen fachärztlichen Feststellungen bestehen, kann darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz hat solche Zweifel in nachvollziehbarer und überzeugender Weise verneint (vgl. dazu auch E. 6.3 und 6.5). Dabei hat sie zu Recht auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass behandelnde Spezialärzte im Zweifelsfalls eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.2 und Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3). Abschliessend bleibt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in Frage gestellten Fachkompetenz des Dr. med. F.________ darauf hinzuweisen, dass dieser - im Gegensatz zu Dr. med. H.________ - nebst dem Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie auch über den Facharzttitel Forensische Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Versicherte habe ihren Suizid nicht geplant. So habe es keinen Abschiedsbrief gegeben und sie habe ihrem Ehemann eine SMS geschickt, sie werde ihn später zurückrufen. Auch sei der Suizid für die Ärzteschaft und das Pflegepersonal völlig unerwartet gekommen. Sie verweisen dazu auf die Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 4. Dezember 2015, wonach der bislang nicht genau geklärte Hintergrund des Suizidversuchs von 2014 und die Situation am 16. Oktober 2015 einen erneuten impulsiven, dranghaften suizidalen Organisationszustand und damit verbunden eine rasch einsetzende, weitgehende Urteilsunfähigkeit nahelegen würden.
Bei den genannten Umständen handelt es sich um Indizien, die bei der Beurteilung der Urteilsunfähigkeit miteinzubeziehen sind. Sie vermögen allerdings, wie Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 27. März 2017 zu Recht darlegt, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der Fähigkeit des vernunftgemässen Handelns im Zeitpunkt des Suizids nachzuweisen.
6.3. Die Beschwerdeführer rügen gestützt auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 17. Juni 2016, es habe keine vollständige Remission des depressiven Zustandsbildes stattgefunden.
Dies stellt die Aussage des Dr. med. F.________ nicht in Frage. Denn er begründet seine Einschätzung mit dem eindeutig verbesserten Zustandsbild, wie es sich auch aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 4. Dezember 2015 ergibt. So sei die Versicherte zumindest seit Anfang Oktober 2015 und auch am fraglichen Nachmittag in der Lage gewesen, rational zu urteilen und sich über die Tragweite und Opportunität der infrage stehenden Handlungen ein vernünftiges Urteil zu bilden. Es habe vor dem Suizid weder ein sozialer Rückzug noch ein depressiver Stupor oder Nihilimus bestanden. Es seien weder Hinweise für eine akute Suizidalität noch die Symptome eines präsuizidalen Syndroms festgestellt worden. Auch sei während des Klinikaufenthaltes die Erkenntnisfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Tatsache, dass die Versicherte vor dem Ereignis mehrgliedrige zielgerichtete Handlungen habe ausführen und sich in der gegebenen Umgebung habe orientieren können, spreche gegen eine raptusartige Entwicklung und gegen eine suizidale Handlung im Rahmen einer Impulskontrolle. Es lägen somit keine Hinweise vor, welche die vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor der suizidalen Handlung begründen würden. An dieser Einschätzung des konkreten Falles vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Dr. med. H.________ zur Handlung von suizidalen Personen und zu dissoziativen Zuständen nichts zu ändern. Denn damit werden zwar Anhaltspunkte und die Möglichkeit für eine aufgehobene Urteilsfähigkeit dargelegt, sie vermögen aber nicht die begründete und nachvollziehbare Einschätzung des Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen.
6.4. Soweit die Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. März 2017, den sie "zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde" erklären, Einwände erheben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn dieser Verweis genügt den Anforderungen an eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 I 303 E. 1.3 S. 306).
6.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, Dr. med. F.________ habe sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2018 nicht mit dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. April 2017 auseinandergesetzt, so dass das Gutachten unvollständig sei. Zudem habe Dr. med. F.________ die Ausführungen des Ehemannes über den Suizidversuch von 2014 einfach vom Tisch gewischt und als irrelevant bezeichnet. So halte Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 fest, den Ausführungen des Ehemannes könnten sehr wohl Hinweise in Richtung Impulsivität und auf eine nicht-remittierte Depression entnommen werden, und stelle sich auf den Standpunkt, die Ausführungen des Gutachters seien eine mögliche, aber weder die einzig mögliche noch die höchstwahrscheinliche Hypothese; er (Dr. med. H.________) halte an seiner überwiegend wahrscheinlichen Alternativhypothese fest, wonach sich an diesem Nachmittag bei der Versicherten innerhalb weniger Stunden eine massive suizidale Einengung entwickelt habe.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung sehr wohl auf die Aussagen des Ehemannes eingegangen ist. Ebenso hat er indirekt Bezug auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. April 2017 genommen, indem er diesen einlässlich (einschliesslich der kritisierten Einschätzung der Remission) wiedergab und seine Beurteilung unter Bezugnahme auf die bekannten medizinischen Daten verfasste. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. April 2017 gegenüber seinen älteren Berichten nichts wesentlich Neues ergibt, sondern darin seine bereits zuvor vorgebrachten Argumente wiederholt werden; zu diesen früheren Berichten hat sich Dr. med. F.________ aber bereits am 27. März 2017 und am 11. Mai 2016 einlässlich geäussert. Gemäss Gutachterauftrag (vgl. die Verfügung vom 8. August 2017) ging es denn auch beim Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2018 einzig um den Einbezug der Aussagen der Angehörigen in die Beurteilung der Urteilsfähigkeit.
Entgegen der Ansicht von Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 kann aus den Schilderungen des Ehemannes gegenüber Dr. med. F.________ nicht zwingend auf eine im massgebenden Zeitpunkt vorliegende Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, geschlossen werden. Der Ehemann ist zwar naher Angehöriger, was aber angesichts des neuen Partners der Versicherten und seines letzten Besuchs bei ihr eine Woche vor ihrem Tod relativiert wird. Er ist zudem medizinischer Laie. Seine Wahrnehmungen stellen jene der behandelnden Fachleute, welche die Versicherte in den letzten Wochen vor ihrem Tod engmaschig betreut und begleitet haben und am Todestag "durch den Tag einen unverändert stabilen gebesserten Zustand" festgestellt hatten (vgl. dazu die Berichte des Dr. med. H.________ vom 21. Oktober 2016 und vom 4. Dezember 2015), nicht in Frage. Anzufügen bleibt, dass der Umstand, wonach die Handlungen der Suizid begehenden Person nicht nachvollziehbar oder unvernünftig erscheinen, eine Urteilsunfähigkeit, wie sie Art. 48 UVV verlangt, nicht zu belegen vermögen.
6.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie davon ausgegangen ist, eine vollständig aufgehobene Urteilsfähigkeit sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, und folglich den Anspruch der Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen verneint hat.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Visana hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold