BGer 2C_542/2019
 
BGer 2C_542/2019 vom 12.06.2019
 
2C_542/2019
 
Urteil vom 12. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. Mai 2019 (WBE.2018.438 / CH / we).
 
Erwägungen:
 
1.
Der aus Palästina stammende, am 27. März 1973 geborene B.C.________ reiste 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach der am 4. November 2002 erfolgten Heirat mit einer damals hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau wurde ihm im Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sein Asylgesuch zog er daraufhin zurück. Das am 25. Oktober 2011 erneut gestellte Asylgesuch wurde am 8. Juni 2015 wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Per 1. September 2008 zog B.C.________ mit seiner Familie (heute vier gemeinsame Kinder, geb. 2003, 2004, 2006 und 2011) in den Kanton Aargau. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde dort zuletzt bis zum 30. November 2017 verlängert. Ehefrau und Kinder ihrerseits haben heute das Schweizer Bürgerrecht.
Ab 16. Juni 2016 bis anfangs Februar 2017 hielt sich B.C.________ wegen eines ihn betreffenden Strafverfahrens in Deutschland auf. Am 2. Februar 2017 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Bewährung, Frist bis 9. Februar 2020) wegen gefährlicher Körperverletzung. Weder diese Verurteilung noch zwei frühere deutsche Strafurteile (je ergangen unter anderem Namen) erwähnte er (trotz mehrfacher Aufforderung zu entsprechender Mitwirkung); namentlich hatte ihn das Landgericht Essen am 15. Mai 1998 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Seit der Übersiedelung der Familie in den Kanton Aargau bezog sie massiv Sozialhilfe (bis November 2015 im Betrag von über 300'000 Franken, der Sozialhilfebezug dauert bis heute an).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von B.C.________ (durch seine länger als sechs Monate dauernde Landesabwesenheit) erloschen sei. Sodann lehnte es die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug (Art. 42 Abs. 1 AIG) ab und wies den Betroffenen aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung. Die Einsprache an den Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration blieb erfolglos (Entscheid vom 31. Oktober 2018), und mit Urteil vom 6. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Am 24. Mai 2019 reichte A.C.________, Ehefrau von B.C.________, beim Bundesgericht Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Innert hierfür angesetzer Frist hat sie am 7. Juni 2019 das angefochtene Urteil nachgereicht.
2. 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, und es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte. Sie ist aus diesem Grund zur Beschwerde in eigenem Namen nicht legitimiert. Sie erklärt allerdings, als Vertreterin ihres Ehemannes zu handeln, ohne dies zu dokumentieren. Eine Vollmacht des Ehemannes einzuholen erübrigt sich indessen, liegt doch ohnehin ein Nichteintretensgrund vor:
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 142 V 2 E. 2 S. 5; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht ansatzweise auf, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht den im Hinblick auf die Bewilligungsfrage massgeblichen Sachverhalt im beschriebenen Sinn unvollständig oder qualifiziert falsch ermittelt hätte. Sodann fehlt es auch an einer selbst minimalen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht legt jeweilen den Inhalt der von ihm als massgeblich bezeichneten Rechtsnormen dar und begründet, warum deren Anwendung im konkreten Fall zum Schluss führen würde, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei (Art. 61 Abs. 2 AIG) und der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens der Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verb. mit Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG den Bewilligungstatbestand von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht verwirkliche. Mit diesen Normen und den umfassenden darauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen genügen offensichtlich nicht um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Anwendung schweizerisches Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller