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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_475/2019
Urteil vom 13. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Erbschaftsangelegenheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Juni 2019 (ZK 19 285, ZK 19 286).
Sachverhalt:
A.________ und seine Schwester reichten beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit gegen eine Bank und eine Versicherung je eine Klage ein. Die Klagen wurden zunächst zur Verbesserung zurückgeschickt und schliesslich in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt retourniert.
Darauf verlangte die Schwester am 1. April 2019 den Ausstand des zuständigen Gerichtspräsidenten. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019wurde das betreffende Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse zufolge Retournierung der Klage und des im Übrigen am 8. April 2019 erfolgten schriftlichen Rückzuges als gegenstandslos abgeschrieben.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben, welches mit Entscheid vom 4. Juni 2019 darauf nicht eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung, um Sachverhaltskorrektur durch das Bundesgericht von Amtes wegen, um Befangenerklärung des Beschwerdegegners, um Erlaubnis zur Wiedereinreichung der Klagen gegen die Bank und die Versicherung mit ursprünglicher Rechtshängigkeit, u.a.m. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch B.________, welcher Arzt und Ehemann der Schwester, indes offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist.
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 2-4).
2.
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich das Ausstandsgesuch und dabei die Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern an der Sache vorbeigingen, als im vorliegenden Verfahren nicht die Retournierung der Klagen, sondern die Abschreibung des Ausstandsverfahrens zu prüfen sei, in welchem allein die Schwester Partei gewesen sei und mithin dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels abgehe, zumal er nicht geltend mache, dass ihm die Teilnahme an jenem Ausstandsverfahren verweigert bzw. er zu Unrecht nicht zur Teilnahme zugelassen worden wäre.
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den dargelegten Anforderungen genügenden Weise auseinander; er äussert sich primär zu einer Vielzahl von anderen Dingen (er habe Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen und Beweismitteln zugelassen zu werden; sein rechtliches Gehör werde verletzt; die Befangenheit sei wesentlich und klärungsbedürftig; auch seine Klage sei zurückgesandt worden, nicht nur diejenige der Schwester; Ausführungen zur postalischen Behandlung der Klagen und der Registrierung auf der Gerichtskanzlei; er sei evident ungleich und unsachlich behandelt worden; den Gerichtspräsidenten treffe ein schweres Verschulden, weshalb er klarerweise befangen sei; Rügen in Bezug auf weitere Entscheide des Regionalgerichtes; u.a.m.) und ruft in diesem Zusammenhang eine ganze Palette von verfassungsmässigen Rechten an. All dies hat nichts mit der vorliegend allein entscheidenden Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu tun.
Soweit schliesslich das Gegenteil der in beiden kantonalen Entscheiden für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellung (Art. 105Abs. 1 BGG), wonach im Ausstandsverfahren nur die Schwester Partei gewesen sei, behauptet wird, steht dies in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren selbst eingereichten Unterlagen (in Beilage 7 wurde mit Eingabe vom 27. März 2019 eine Begründung für die Retournierung der Klagen verlangt und ein Ausstandsgesuch angekündigt; in Beilage 8 wurde das Ausstandsgesuch am 1. April 2019 schliesslich eingereicht [vgl. Rechtsbegehren 8 und 9], dies aber explizit einzig im Namen der Schwester). Sodann zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Erwägung des Obergerichtes, er tue im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht dar, dass ihm die Teilnahme verweigert worden wäre, gegen Recht verstossen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli