BGer 8C_189/2019
 
BGer 8C_189/2019 vom 13.06.2019
 
8C_189/2019
 
Urteil vom 13. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Februar 2019 (VBE.2018.334).
 
Sachverhalt:
A. Die 1977 geborene A.________, gelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (geb. 2001 und 2008), war seit September 2007 nicht mehr erwerbstätig. Am 6. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) meldete sie sich unter Hinweis u.a. auf eine Depression mit Erschöpfungszuständen und Flashbacks nach Unfall in der Kindheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau ein interdisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim-Gutachten), das am 11. März 2016 erstattet wurde. Nachdem sich die Versicherte vom 6. Januar bis 1. März 2016 einer stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten des Spitals B.________ unterzogen hatte, nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen sowie eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 17. August 2016) vor. Zudem hielt sie mehrfach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD; Stellungnahmen vom 30. März 2016; 1. Februar 2017). Da die medizinische Aktenlage unklar war, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 24. September 2017). Gestützt darauf verfügte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD am 27. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens, mit der Begründung, aus psychiatrischer Sicht liege keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Februar 2019 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens durch eine trauma-erfahrene Psychiaterin an die Vorinstanz zurückzuweisen mit anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2017 sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in allen in Frage kommenden Verweistätigkeiten verneint.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die leistungsablehnende Verfügung vom 27. März 2018 der IV-Stelle schützte. Im Zentrum steht hierbei die Frage, ob sie für die Feststellungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf die gutachterlichen Einschätzungen des Dr. med. C.________ abstellen durfte, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
4. 
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
4.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 6.2).
4.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publiziert in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 1.3).
5. 
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gutachter Dr. med. C.________ vor, seine Erörterungen würden gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen und sich gegen sie als Frau und Mutter richten. Dr. med C.________ habe ausgeführt, es liege ein auffälliger Verlauf vor. Die Versicherte würde lediglich von Hilfsangeboten und Zuwendung profitieren, jedoch nicht von eigentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen, was mit der bisher attestierten Komorbidität kaum vereinbar sei. Inwiefern diese gutachterlichen Feststellungen diskriminierend oder sonst offensichtlich unrichtig sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzulegen. Ohnehin beschränkt sie sich in ihrer Beschwerde weitgehend auf die wortwörtliche Wiedergabe der vorinstanzlich vorgebrachten Argumente und setzt sich hierbei nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Hierauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
5.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör verletzt habe, zielt ebenso ins Leere. Die Vorinstanz hat ihren 20-seitigen Entscheid ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf die Beweiswürdigung der medizinischen Berichte und Gutachten, in ausreichender Weise auseinandergesetzt. So legte sie begründend dar, weshalb nicht auf das interdisziplinäre asim-Gutachten vom 11. März 2016 abgestellt werden könne, sondern für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. September 2017 massgebend sei. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer gezielten Argumentation selber einräumt, war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich, so dass eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht zu verneinen ist. Im Übrigen bedeutet die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ohnehin nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen).
5.3. Ohne Bundesrecht zu verletzen durfte sich die Vorinstanz sodann auf die Ausführungen des Dr. med. C.________ stützen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Darin kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Meinung auch kein Widerspruch zu BGE 143 V 409 und 418 erblickt werden, zumal Dr. med. C.________ gerade nicht gestützt auf die Diagnose einer depressiven Störung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit verneint hat. Stattdessen legte der Gutachter schlüssig dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, insbesondere keine depressive Erkrankung, weshalb er auch keine Therapieoptionen formulierte.
5.4. Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe erhebliche Beweise ausser Acht gelassen. Diese erwog zu Recht, dass medizinische Berichte, die nach dem Zeitpunkt der Verfügung (27. März 2018) erstattet wurden und sich nicht auf den bis zu diesem bestehenden Gesundheitszustand beziehen, rechtsprechungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; vgl. ferner BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 sowie Urteil 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2). So verhält es sich insbesondere mit dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 4. Mai 2018. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeitpunkt des betreffenden Berichts näher am Verfügungszeitpunkt liegt als jener der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________. Insbesondere steht es der Versicherten frei, sich bei einer dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung erneut anzumelden (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG). Entgegen ihrer Ansicht liess die Vorinstanz auch nicht die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, willkürlich ausser Acht. Vielmehr gelangte sie nach Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, dass diese nicht geeignet seien, konkrete Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch hat sie in anderer Hinsicht Bundesrecht verletzt als sie dem Gutachten des Dr. med. C.________ vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Das gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu