BGer 1B_55/2019 |
BGer 1B_55/2019 vom 14.06.2019 |
1B_55/2019 |
Urteil vom 14. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Fonjallaz, Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi
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und Rechtsanwältin Laura Borer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Akteneinsicht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 18. Dezember 2018
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(502 2018 45).
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Sachverhalt: |
A. Auf Strafanzeige von A.________ hin leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen B.________ und C.________ im Jahr 2016 ein Strafverfahren wegen Diebstahl, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Am 16. Januar 2018 ersuchte A.________ um Akteineinsicht. Am 2. März 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
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Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 18. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 1. Februar 2019 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter sei sie anzuweisen, geeignete und verhältnismässige Massnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO zu ergreifen und daraufhin die Akteneinsicht zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdegegner beantragen in der Hauptsache, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter, im Falle der Gewährung der Akteneinsicht, seien vom Geschäftsgeheimnis erfasste Unterlagen auszusortieren, wobei der D.________ AG, der E.________ AG, der B.________ AG, der F.________ AG, der G.________ SA, der H.________ AG und der I.________ AG das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Rechtsbegehren fest und verlangt zudem, der Eventualantrag der Beschwerdegegner auf Anhörung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt die Akteneinsicht in seiner Eigenschaft als "Dritter" im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO. Insofern schliesst der angefochtene Entscheid, mit dem ihm die Akteneinsicht verweigert wird, für ihn das Verfahren ab (Art. 90 BGG; Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 1 und 2.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 40 S. 151). Er hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und besitzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
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1.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz verwendete Formulierung, wonach seine Rolle im Verfahren "umstritten" gewesen sei. Auch wirft er ihr wiederholt vor, den Entscheid der Staatsanwaltschaft falsch interpretiert zu haben, so insbesondere in Bezug auf die Frage, was umstritten sei und weshalb das Gesuch abgewiesen wurde. Diese Kritik bezieht sich indessen nicht auf die Feststellung des verfahrenserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie davon ausgehe, dass die Staatsanwaltschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht verneine. Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde ihren eigenen Entscheid hinreichend begründet und hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie die Rechtsauffassung ihrer Vorinstanz richtig wiedergibt.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Staatsanwaltschaft habe ihm die Antwort der Beschwerdegegner vom 7. Februar 2018 auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht zur Kenntnis gebracht. Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts hätten die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren ihre in der Eingabe vom 7. Februar 2018 vorgetragenen Argumente teilweise wörtlich wiederholt. Doch auf seine Stellungnahme dazu sei das Kantonsgericht nicht eingegangen.
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2.2. Diese Darstellung ist unzutreffend. Zwar hat das Kantonsgericht erwogen, eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik sei nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gäben, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vom 26. April 2018 als verspätet zu betrachten und nicht zu hören seien. In der Folge führte es jedoch im Sinne einer Eventualerwägung auch aus, dass ein schützenswertes Interesse selbst dann nicht ersichtlich wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen hinreichend substanziiert hätte. Insofern setzte es sich mit seinen Vorbringen auseinander.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer ist Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Er macht indessen nicht geltend, Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner ihm als Anzeigeerstatter zustehenden Verfahrensrechte nehmen zu wollen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Vielmehr bringt er vor, er sei als aussenstehender Dritter vom Ausgang des Strafverfahrens betroffen und habe deshalb nach Art. 101 Abs. 3 StPO ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht. Gemäss dieser Bestimmung können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das von Art. 101 Abs. 3 StPO verlangte schützenswerte Interesse sei offensichtlich. Er sei zu einem Drittel an der durch die Delikte geschädigten Gesellschaft beteiligt. Nach Art. 756 Abs. 1 OR habe er das Recht, den Schaden der Gesellschaft einzuklagen und so seinen Reflexschaden zu kompensieren. Wenn das Kantonsgericht behaupte, er hätte darlegen müssen, welche Elemente bzw. Dokumente ihm zur angeblichen Substanziierung der Verantwortlichkeitsklage fehlten, auf welchen Zeitraum sich diese Unterlagen bezögen und weshalb sie sich mutmasslich bei den Strafakten befinden könnten, überspanne sie die Anforderungen von Art. 101 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung sei zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht subsidiär zum Begehren um Auskunft und Einsicht nach Art. 697 OR. Dies wäre auch nicht sinnvoll, denn die Strafakten enthielten Unterlagen, die bei der Gesellschaft gar nicht vorhanden seien. Die Feststellung, er habe seine zivilrechtlichen Mittel noch nicht annähernd ausgeschöpft, sei zudem aktenwidrig. Er habe seine Rechte nach Art. 697 OR sehr wohl ausgeübt, sie seien ihm jedoch systematisch verweigert worden.
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3.3. Das Kantonsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe kein Zivilverfahren eingeleitet. Zudem gehe es nicht an, dass die in Art. 697 OR vorgesehene Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen werde. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren vorgesehen habe. Diese Möglichkeit solle jedoch denjenigen vorbehalten bleiben, die als Partei am Strafverfahren teilnehmen würden oder sonst unmittelbar in ihren Rechten betroffen seien (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit Personen, die im Strafverfahren als Dritte gelten, die zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche vorgesehenen zivilrechtlichen Mittel noch nicht annähernd ausgeschöpft hätten, sei bei ihnen nicht leichthin von einem schützenswerten Interesse an der Einsicht in die Strafakten auszugehen. Schliesslich wäre es unter dem Gesichtswinkel der Waffengleichheit stossend, einem Dritten Einsicht in die Strafakten zu verschaffen, während die Beschuldigten diese noch nicht einsehen konnten. Auch aus diesem Grund sei dem Akteneinsichtsgesuch nicht stattzugeben.
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3.4. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Das schützenswerte Interesse muss andererseits nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Dritte ausserhalb des Verfahrens steht. Er hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, welche diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt (zum Ganzen: Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
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3.5. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO). Das blosse faktische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen: Falls der Strafanzeiger Zivilansprüche geltend machen möchte, hat er sich als Zivilkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Falls er als Partei zum Strafpunkt plädieren und Verfahrensrechte ausüben will, hat er Strafklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Allfällige Zivilansprüche hat der Privatkläger nach Möglichkeit schon zu Beginn des Vorverfahrens (im Rahmen der Konstituierung seiner Parteistellung) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Bei dieser gesetzlichen Regelung kann es grundsätzlich nicht angehen, dass ein Strafanzeiger die vollen Verfahrensrechte einer Partei für sich reklamiert, darunter das Akteneinsichtsrecht, ohne sich als Privatkläger mit den entsprechenden Rechten und Verpflichtungen (sowie Prozessrisiken) zu konstituieren (Urteil 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4).
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3.6. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden zu sein und damit Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu haben. Vielmehr beabsichtigt er, als Prozessstandschafter gegenüber den Beschuldigten eine Forderung der geschädigten Gesellschaft durch aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen (Art. 756 OR; BGE 132 III 342 E. 4.3 S. 350 mit Hinweisen). Dass er sich nicht als Privatkläger konstituierte, kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden.
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Andererseits erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht von vornherein nur dann als schutzwürdig, wenn er darauf zwingend angewiesen ist (vgl. dazu Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3). In dieser Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht angeht, wenn die in Art. 697 OR vorgesehene privatrechtliche Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen wird. Das Einsichts- und das Auskunftsrecht dienen dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind, wozu gerade auch die Verantwortlichkeitsklage gehört (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 75 f. mit Hinweisen). Es obliegt insoweit dem Beschwerdeführer, in seinem Akteneinsichtsgesuch an die Verfahrensleitung (hier: die Staatsanwaltschaft) aufzuzeigen, dass er diese Rechte geltend gemacht und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt hat (vgl. Art. 697 Abs. 4 OR). Erst in der Folge lässt sich beurteilen, ob die Einsicht in die Strafakten erforderlich ist, um eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben. Dieser Obliegenheit genügte der Beschwerdeführer jedoch nicht, weshalb die Vorinstanz sein Interesse an der Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO zu Recht als nicht schützenswert taxierte.
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Andere Gesichtspunkte, beispielsweise solche der Waffengleichheit (vgl. Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.3, in: SVR 2014 BVG Nr. 40 S. 151), die ausnahmsweise die Annahme eines schützenswerten Interesses rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
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4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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