BGer 8C_386/2019 |
BGer 8C_386/2019 vom 14.06.2019 |
8C_386/2019
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Urteil vom 14. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SYNA,
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Steinbockstrasse 12, 7001 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019 (S 19 37).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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das das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse mit der Begründung bestätigt hat,
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- dass die Einsprachefrist gegen die am 29. Dezember 2018 zugestellte Verfügung vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 38 Abs. 4 ATSG am 1. Februar 2019 abgelaufen sei,
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- dass damit die am 4. Februar 2019 der Post übergeben Einsprache verspätet erfolgt sei,
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dass die Beschwerdeführerin demgegenüber die Auffassung vertritt, die Rechtsmittelfrist sei erst am 4. Februar 2019 abgelaufen, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Fristberechnung (Beginn des Fristenlaufs: 3. Januar [= erster Tag der 30tägigen Frist] + weitere 29 Tage = 1. Februar) auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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