BGer 8C_328/2019 |
BGer 8C_328/2019 vom 18.06.2019 |
8C_328/2019
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Urteil vom 18. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019 (IV.2017.13314).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Mai 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. Mai 2019 an einen Elternteil von A.________ zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Juni 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangte, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2017, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe, bestünde rechtens,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich seine Lebensumstände zu schildern, in welchen er sich zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 befunden hat,
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dass er darüber hinaus vielmehr konkret darlegen hätte müssen, inwiefern er deswegen auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG oder in den massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 94 E. 3c) dauernd auf Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung angewiesen gewesen sein soll,
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dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht hinreichend begründet ist,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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