Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_182/2019
Urteil vom 19. Juni 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Januar 2019 (5V 18 37).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 11. Juni 2012 des (damaligen) Verwaltungsgerichts Luzern wurde die IV-Stelle des Kantons Luzern verpflichtet, dem 1966 geborenen A.________ vom 1. März 2000 bis 31. Dezember 2003 (mit Ausnahme der Monate Januar und Februar 2001) eine halbe Invalidenrente und zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten ab und stellte fest, dass ab dem 1. Dezember 2008 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe. Medizinische Grundlage für die Ausrichtung der jeweiligen Renten bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten vom 25. Mai 2009 der MEDAS Oberaargau (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 ab.
A.b. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Luzern die IV-Stelle an, auf eine vom Versicherten am 28. August 2013 eingereichte Neuanmeldung einzutreten. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinisches Gutachtenszentrum Region St. Gallen GmbH (nachfolgend: MGSG-Gutachten), das am 16. August 2016 erstattet wurde. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2017, wie vorbeschieden, die Abweisung des Leistungsbegehrens.
B.
Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. Januar 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht prüft nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_158/2017 vom 22. August 2017 E. 2; 8C_15/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.1).
1.3.2. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht drei neue medizinische Berichte ein. Abgesehen von den ohnehin unzulässigen echten Noven datierend vom 25. und 26. Februar 2019, beruft sich der Versicherte zusätzlich auf ein unechtes Novum (Bericht vom 18. September 2018). Er legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Dokuments gab. Die vor Bundesgericht neu eingereichten Unterlagen bleiben daher unbeachtlich.
2.
2.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu wiederholen bzw. zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 14. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz befasste sich als Erstes mit dem MGSG-Gutachten vom 16. August 2016 und sprach ihm in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt volle Beweiskraft zu. Nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere nach Gegenüberstellung des Gesundheitszustands des Versicherten zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutachten (MEDAS und MGSG), verneinte sie für den massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen dem 28. Mai 2010 und dem 14. Dezember 2017 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), eine (somatische und psychiatrische) anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands.
4.2. Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht geltend. Mangels offenkundiger Fehler in den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. zur Rügepflicht E. 1 hiervor).
4.3. Hinsichtlich des psychiatrischen MGSG-Teilgutachtens wendet der Beschwerdeführer ein, es sei unvollständig bzw. unrichtig. Seine Einwendungen erschöpfen sich allerdings weitgehend in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf die das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies gilt namentlich für die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. Oktober 2017 und Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bzw. der behandelnden Psychologin Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 13. November 2017. Die Vorinstanz begründete hinreichend schlüssig, weshalb diese nicht geeignet seien, die Beweiskraft des MGSG-Gutachtens zu schmälern. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer auch keine konkreten Indizien zu nennen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227). So attestierten ihm zwar die behandelnden Ärzte aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie vermochten jedoch keine wichtigen Elemente vorzubringen, die bei der MGSG-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hiervor E. 2.2; Urteil 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis). Somit durfte das kantonale Gericht - ohne Bundesrecht zu verletzen - auf das MGSG-Gutachten abstellen und eine anspruchsrelevante Veränderung und mithin einen Revisionsgrund verneinen. Dasselbe gilt für den vorinstanzlichen Verzicht auf weitere Beweisvorkehren, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG, d.h. ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch des Versicherten abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu