BGer 8C_415/2019 |
BGer 8C_415/2019 vom 19.06.2019 |
8C_415/2019 |
Verfügung vom 19. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Niederlande,
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Gesuchsteller.
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Gegenstand
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Nach Einsicht |
in das vom Raad voor Rechtsbijstand dem Kantonsgericht Luzern übermittelte, alsdann über das Kantonsgericht St. Gallen und das Bundesamt für Justiz an das Bundesgericht gelangte Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Februar 2019 in Sachen Beschwerdeführung gegen den Entscheid UV.2014/88 des Versicherungsgerichts das Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2017,
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in Erwägung, |
dass der Entscheid UV.2014/88 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2017 gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 13. Juni 2017 ausgehändigt worden ist,
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dass damit die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am Folgetag zu laufen begonnen hat und zwischenzeitig längstens abgelaufen ist,
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dass in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob und wann der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter effektiv über die Entscheideröffnung informiert worden ist (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff. und 107 Ia 168 E. 2a S. 169 mit Hinweisen),
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dass sich dergestalt eine Beschwerdeführung als von vornherein aussichtslos erweist, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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