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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_610/2019
Urteil vom 20. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ KIG,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafanzeigen, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 15. April 2019 (BEK 2019 4).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer beschwerten sich am 5. Dezember 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, die kantonale Staatsanwaltschaft würde ihre Strafanzeigen nicht erledigen. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Eingabe nach einem Meinungsaustausch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses nahm die Eingabe vom 5. Dezember 2017 als Beschwerde entgegen, soweit damit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht worden war. Mit Beschluss vom 15. April 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten war.
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
2.
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Sie behaupten, wegen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung von Seiten der kantonalen Staatsanwaltschaft viele ordnungsgemäss angezeigte Straftaten dulden zu müssen, und verlangen wegen "dieser Rechtslosigkeit [recte: Rechtlosigkeit]" u.a. Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 500'000.--. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Beschluss, welche sie explizit "als irrelevant und gegenstandslos" bezeichnen, befassen sie sich nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill