BGer 6B_635/2019 |
BGer 6B_635/2019 vom 20.06.2019 |
6B_635/2019 |
Urteil vom 20. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. April 2019 (BEK 2019 46).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen den Gerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz wegen Amtsmissbrauch am 20. Februar 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 17. April 2019 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann es daher nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Akteneinsicht in einem hängigen Strafverfahren bilden nicht Verfahrensgegenstand. Abgesehen davon wurden sie mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_7/2019 vom 13. März 2019, 1F_20/2019 vom 25. April 2019 und 1F_27/2019 vom 29. Mai 2019 abschliessend beurteilt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offenbleiben.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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