BGer 4A_270/2019 |
BGer 4A_270/2019 vom 24.06.2019 |
4A_270/2019 |
Urteil vom 24. Juni 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schnurrenberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Erbengemeinschaft A.B.________ sel., bestehend aus:
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1.1. B.B.________,
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1.2. C.B.________,
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1.3. D.B.________,
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2. E.________ AG,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und Rechtsanwältin Silvia Renninger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Interne Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Mai 2019 (SCAI Nr. 600525-2018).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdegegner am 20. Juli 2018 bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution ein Schiedsverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiteten;
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dass der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution mit Schreiben vom 14. Mai 2019 die Ernennung des Einzelschiedsrichters bestätigte;
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dass am 21. Mai 2019 zwischen dem Einzelschiedsrichter und den Parteivertretungen eine Organisationsbesprechung stattfand, anlässlich welcher der provisorische Zeitplan besprochen wurde;
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dass der Einzelschiedsrichter mit "Verfahrensleitender Verfügung Nr. 1" vom 23. Mai 2019 insbesondere den provisorischen Zeitplan erliess und den Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung der Klageschrift ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2019 beantragte, es sei der "Zwischenschiedsspruch" vom 23. Mai 2019 aufzuheben und "[es] sei der Schiedsgerichtshof SCAI anzuweisen, die vorliegende Hauptstreitsache einem Dreierschiedsgericht zuzuweisen und entsprechend die weiteren Entscheidungen/Verfügungen zu treffen";
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dass mit Verfügung vom 6. Juni 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen wurde;
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dass zu den mit Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 389 ff. ZPO anfechtbaren Entscheiden von Schiedsgerichten neben Teil- oder Endschiedssprüchen (Art. 392 lit. a ZPO) auch Zwischenschiedssprüche gehören (Art. 392 lit. b ZPO), mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Urteil 4A_335/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 143 III 462 E. 2.1 mit Hinweisen);
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dass nicht unter die anfechtbaren Schiedssprüche im Sinne von Art. 392 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen fallen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (vgl. Urteil 4A_335/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.1; BGE 143 III 462 E. 2; 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203, 597 E. 4.2 S. 600);
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dass es sich bei der angefochtenen Verfügung Nr. 1 vom 23. Mai 2019 um eine prozessleitende Verfügung handelt, die beim Bundesgericht nicht mit Beschwerde anfechtbar ist;
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dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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