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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_474/2019
Urteil vom 25. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit in den Jahren 1981 und 1982 erfolgten schulischen Unterbringungen gingen beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und ferner als Beschwerdegericht in Strafsachen verschiedene Beschwerden von A.________ ein, im Wesentlichen mit den Anliegen um Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügungen der damaligen Vormundschaftsbehörde und um Genugtuung.
Obwohl ihm diesbezüglich Entscheide für das zweite Quartal in Aussicht gestellt worden waren, reichte A.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche sich mit den zwei gleichentags in den Verfahren VD.2018.119 und VD.2019.70 ergangenen Urteilen des Appellationsgerichtes überschnitt. Diese wurden ihrerseits beim Bundesgericht angefochten und bilden Gegenstand der Verfahren 5A_499/2019 und 5A_500/2019.
Ferner verlangte der Beschwerdeführer für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Am 21. Juni 2019 reichte das Appellationsgericht seine Vernehmlassung ein.
Erwägungen:
1.
Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
2.
Indem das Appellationsgericht am Tag der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde über die beiden kantonalen Beschwerden VD.2018.119 und VD.2019.70 entschieden hat, ist die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden bzw. war sie genau besehen von Anfang an ohne Gegenstand, was der Beschwerdeführer freilich nicht wissen konnte, weil er die beiden Urteile erst in den Folgetagen zugestellt erhielt.
Indes besteht angesichts der zwischenzeitlich durch Urteil erledigten Verfahren kein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid über die behauptete Rechtsverzögerung mehr und es wird auch kein ausnahmsweise fortbestehendes virtuelles Interesse behauptet (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143), so dass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt.
Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren 5A_474/2019 in Bezug auf die kantonalen Verfahren VD.2018.119 und VD.2019.70 in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist der Präsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht am 14. September 2018 mitgeteilt hatte, dass er ab dem 26. November 2018 den Winter in Übersee verbringen werde.
3.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht sich ferner auch auf das Verfahren BES.2018.229. Dabei geht es um eine strafrechtliche Eingabe, welche A.________ in gleicher Sache beim Jugendgericht Basel-Stadt gemacht hatte. Dieses trat auf die Eingabe nicht ein und das Appellationsgericht sistierte die hiergegen gerichtete Beschwerde bzw. das betreffende Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2019 bis zu zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren VD.2019.70.
Indem der Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung nicht anfocht und auch nie die Wiederaufnahme verlangte, ist er in diesem Verfahren nicht zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Im Übrigen könnte darauf auch mangels einer Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden.
Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich nicht zulässig und offensichtlich hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli