BGer 1C_330/2019
 
BGer 1C_330/2019 vom 26.06.2019
 
1C_330/2019
 
Urteil vom 26. Juni 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
Christoph Hagmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019
zum Bundesgesetz vom 28. September 2018
über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats
des Kantons Bern vom 29. Mai 2019
(RRB Nr. 550/2019).
 
Erwägungen:
1. Am 29. Mai 2019 ist der Regierungsrat des Kantons Bern auf eine Abstimmungsbeschwerde von Christoph Hagmann gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 über das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung nicht eingetreten.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 beantragt Christoph Hagmann, die Abstimmung aufzuheben und über die beiden verknüpften Vorlagen getrennt neu abstimmen zu lassen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, das umstrittene Gesetz und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Verknüpfung zweier Materien in einer Vorlage stelle einen rechtsetzenden Erlass der Bundesversammlung dar, den zu überprüfen er nicht befugt sei. Es könne daher offen bleiben, ob die Beschwerde nicht auch verspätet erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Das schadet ihm insofern nicht, als sich seine Beschwerde gegen einen gesetzgeberischen Akt der Bundesversammlung richtet, den das Bundesgericht nicht überprüfen kann (Urteil 1C_323/2019 vom 24. Juni 2019).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi