BGer 8C_131/2019 |
BGer 8C_131/2019 vom 26.06.2019 |
8C_131/2019 |
Urteil vom 26. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
|
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
|
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2019 (200 18 571 UV).
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1962 geborene A.________, gelernte Dentalhygienikerin, war seit August 1999 als Lehrbeauftragte bzw. Dozentin für Dentalhygiene an der Berufsschule B.________ und nebenbei als Dentalhygienikerin tätig; mit Vertrag vom 3. August 2012 wurde eine hauptberufliche, ausschliessliche Tätigkeit als Dozentin vereinbart. Infolge ihrer Anstellung war sie bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend: Groupe Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 24. Oktober 2012 war A.________ am 8. Oktober 2012 beim Stossen eines beladenen Rollwagens in den offenen Schacht einer Hebebühne gestürzt und hatte sich dabei diverse Verletzungen zugezogen, die während einer stationären Hospitalisation im Spital C.________vom 8. Oktober bis 5. November 2012 behandelt wurden. Die Groupe Mutuel anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 11. März 2013 nahm A.________ ihre Lehrtätigkeit an der Berufsschule wieder vollumfänglich auf. Nachdem die Versicherte einer Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2016 zugestimmt hatte, schloss sie am 12. Oktober 2016 mit dem beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Personalberaterin ab 1. November 2016 bis 30. April 2020.
|
A.b. Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Groupe Mutuel die vorübergehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. November 2014 ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% (Hypothermie Hand rechts sowie diskrete Feinmotorikstörung) zu. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm sie Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt Neurologie FMH (Stellungnahme vom 15. März 2016), und veranlasste auf dessen Empfehlung eine konsiliarische neurologische Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________, Leitender Arzt Neurologie am Spital F.________ (Gutachten vom 23. November 2016 und Ergänzung vom 2. Juni 2017). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ersetzte die Groupe Mutuel gestützt darauf die bisherige Verfügung vom 25. November 2014: Sie sprach A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% (leichte distale Medianusparese) zu, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer unfallbedingten Lohneinbusse und gewährte die Übernahme der unfallkausalen Heilbehandlung zur Erhaltung des stabilen Gesundheitszustandes. Die bezüglich Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab.
|
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Januar 2019 ab.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Januar 2019 und des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2018 sei die Groupe Mutuel zu verpflichten, ihr ab 1. November 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25% auszurichten.
|
Die Groupe Mutuel schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
|
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
|
2. |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 einen Rentenanspruch verneinte. Die zugesprochene Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
|
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), namentlich zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), sowie zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.
|
3. Die Vorinstanz hat zunächst in Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 23. November 2016, festgestellt, dass die Versicherte als Dentalhygienikerin praktisch nicht mehr arbeitsfähig ist, dass indes bei der Tätigkeit als Dozentin für Dentalhygiene keine nennenswerte Einschränkung besteht. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.
|
4. Für die strittige Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entscheidend ist, ob und wenn ja, in welchem Ausmass, die Versicherte infolge des Unfalls invalid ist.
|
4.1. |
4.1.1. Die Vorinstanz verneinte, wie bereits die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018, eine unfallbedingte Lohneinbusse. Die Versicherte habe nach dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2012 ihre im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit als Dozentin für Dentalhygiene an der Berufsschule B.________ am 11. März 2013 wieder vollumfänglich aufnehmen können. Die auf die per 31. Oktober 2016 erfolgte Auflösung des Arbeitverhältnisses zurückzuführende Reduktion des Erwerbseinkommens stehe zwar möglicherweise in einem natürlichen, zweifellos aber nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht dafür einzustehen habe.
|
4.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Verhältnis zwischen ihr und der Schulleitung habe sich infolge des Unfalls vom 8. Oktober 2012 zunehmend verschlechtert, was letztlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Da die Versicherte aufgrund der somatischen Unfallfolgen nicht mehr in ihre angestammte Tätigkeit als Dentalhygienikerin habe zurückkehren können und Dozentinnenstellen an Ausbildungsstätten für Dentalhygiene extrem dünn gesät seien, habe sich der unfallbedingte Verlust ihrer feinmotorischen Fähigkeiten adäquat kausal in Form eines verringerten Einkommens ausgewirkt. Die Unfallversicherung habe ihr daher eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 25% auszurichten.
|
4.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig.
|
4.2.1. Vorab ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der seit August 1999 teilzeitlich und seit August 2012 hauptberuflich sowie ausschliesslich ausgeübten Tätigkeit als Dozentin für Dentalhygiene diese und nicht diejenige als Dentalhygienikerin als angestammte Tätigkeit zu betrachten ist. Für die Arbeit als Dozentin bestehen unfallbedingt unbestrittenermassen keine nennenswerten Einschränkungen. Dies zeigt sich neben der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Dozentinnentätigkeit am 11. März 2013 wieder aufnahm und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich ausübte. Eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit liegt mithin nicht vor, weshalb die Verneinung des Rentenanspruchs mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse zu Recht erfolgt ist.
|
4.2.2. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsverhältnis mit der Berufsschule B.________ per 31. Oktober 2016 aufgelöst worden ist und die Beschwerdeführerin per 1. November 2016 eine schlechter bezahlte, befristete Stelle beim beco angenommen hat. Zum einen wird nicht substanziiert dargelegt und ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unfallbedingter medizinischer Einschränkungen erfolgt wäre. Missverständlich ist diesbezüglich die Argumentation mit der adäquaten Kausalität, bezieht sich doch das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs auf das Verhältnis zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden und nicht auf dasjenige zwischen Unfallereignis und Stellenverlust bzw. Erwerbseinbusse. Zum andern wäre der Versicherten die Ausübung einer Dozentinnentätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, entsprechende Stellen seien an Ausbildungsstätten für Dentalhygiene extrem dünn gesät, stellt sie die effektive Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit in Frage. Diese ist allerdings nicht massgebend, da bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und übergeht die fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. Urteil 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.1). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stelle finden könnte, zumal sie in ihrer Beschwerde ans kantonale Gericht selber bereits andere Schulen für Dentalhygiene in Basel, Bern, Luzern, Olten und Zürich erwähnt hatte.
|
4.3. Zusammenfassend hat es in Anbetracht der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dozentin für Dentalhygiene beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
|
5. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 26. Juni 2019
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Heine
|
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
|