BGer 9C_232/2019
 
BGer 9C_232/2019 vom 26.06.2019
 
9C_232/2019
 
Urteil vom 26. Juni 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Februar 2019 (IV.2018.00002).
 
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. November 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1967 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. April 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine ganze Rente beantragt hatte, mit Entscheid vom 11. Februar 2019 teilweise gut und sprach ihm unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente zu.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell einer Dreiviertelsrente "auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 %".
 
Erwägungen:
1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f. vorzunehmen sei, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner diversen Beschwerden im angestammten Beruf als Lastwagenfahrer vollständig arbeitsunfähig ist, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor im Umfang eines Vollzeitpensums nachgehen und dabei eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könnte (vgl. Interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern vom 6. September 2016). Letztinstanzlich ebenfalls nicht mehr im Streite liegen das Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 und das grundsätzlich heranzuziehende Invalideneinkommen von Fr. 33'316.35. Streitig ist einzig die Frage nach einem Abzug vom letztgenannten, anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ermittelten Betrag (Kompetenzniveau 1). Während IV-Stelle und Vorinstanz die Frage verneinen, verlangt der Beschwerdeführer den Maximalabzug von 25 % wegen des "Beschäftigungsgrad (s) von 50 %", weil er zudem nur körperlich "ganz leichte Arbeiten" verrichten könne und schliesslich wegen des Erfordernisses der Wechselbelastung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit.
3. 
3.1. Bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Demgegenüber entfällt ein solcher, wenn - wie hier - grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78, 8C_379/2011 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2 in fine und 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.2. In der Beschwerde wird auf die verschiedenen, an eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zu stellenden Bedingungen verwiesen. Mit Blick auf das erwähnte MEDAS-Gutachten soll bei einer Verweisungstätigkeit Folgendes vermieden werden: Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit. Dieser Teil des negativen Fähigkeitsprofils ist indes nichts anderes als das Gegenstück zum positiven Profil, wonach dem Beschwerdeführer bloss noch körperlich leichte Erwerbstätigkeiten zugemutet werden können. Die entsprechenden krankheitsbedingten Einschränkungen sind schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden (Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Nichts anderes gilt für die leichten Schwierigkeiten des Versicherten, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, für die Verminderung der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit und - teilweise - der Ausdauer sowie für den Umstand, dass er möglichst nicht unter Zeitdruck arbeiten sollte. Denn die psychische Einschränkung der Leistungsfähigkeit geht laut MEDAS-Gutachtern in einer ideal angepassten Verweisungstätigkeit in der somatischen Leistungsminderung "ein und auf". Jedenfalls kann trotz den angeführten vielfältigen Bedingungen nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als nach einem Treppensturz (am 26. November 2016) Kniebeschwerden zurückblieben (Bericht des Orthopädischen Chirurgen Dr. B.________ vom 12. September 2017). Diese schliessen allein im Sitzen auszuübende Erwerbstätigkeiten aus, wie sie im MEDAS-Gutachten vom 6. September 2016 noch als ideal bezeichnet worden waren. Entgegen der Auffassung des Versicherten ist daraus allerdings nicht zu folgern, als Verweisungstätigkeiten kämen nur noch in körperlicher Hinsicht "ganz leichte Arbeiten" in Frage (so auch Dr. B.________ im genannten Bericht). Vielmehr ist aufgrund der übrigen Einschätzung Dr. B.________s, wonach eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten in wechselnder Position ohne längeres Stehen oder Sitzen bestehe, einzig von einer (zusätzlichen) Einschränkung auf wechselbelastende Erwerbstätigkeiten auszugehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein als lohnmindernd anerkanntes Kriterium (Urteil 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.3; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 111 zu Art. 28a).
3.4. Entfällt nach dem Gesagten ein Abzug vom unbestrittenen Tabellenlohn von Fr. 33'316.35, resultiert aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 60 %. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer höheren als der vom kantonalen Gericht zugesprochenen Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger