Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_605/2019
Urteil vom 27. Juni 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2018.403).
Erwägungen:
1.
1.1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des aargauischen Verwaltungsgerichts wurden A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ (im Folgenden: Die Pflichtigen) von der Steuerkommission Aarburg am 24. Januar 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 77'300.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 357'000.-- veranlagt. Eine Einsprache der Pflichtigen hiess die Steuerkommission am 21. November 2017 teilweise gut; das steuerbare Vermögen setzte sie auf Fr. 305'658.-- fest. Gleichzeitig wies sie ein Ausstandsbegehren ab. Dagegen gelangte A.A.________ an das Spezialverwaltungsgericht. Dieses trat auf das bei ihm gestellte Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
1.2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie unter anderem den Ausstand sämtlicher Richter des Verwaltungsgerichts und die unentgeltliche Rechtspflege beantragten. Mit Verfügung vom 9. November 2018 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_29/2019 vom 21. Januar 2019 nicht ein. Die Steuerpflichtigen bezahlten trotz wiederholter Aufforderung den Kostenvorschuss nicht, ersuchten aber am 6. März 2019 wiedererwägungsweise um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 1. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde (mangels Leistung des Kostenvorschusses) kostenfällig nicht ein und auferlegte A.A.________ zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- wegen mehrfacher grober Verletzung des prozessualen Anstandes.
2.
A.A.________ und B.A.________ führen mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch und den Rekurs einzutreten. Zudem wird aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und der Ausstand von Abteilungspräsident Seiler und Gerichtsschreiber Kocher verlangt. Ausserdem seien Richter "nicht aus den Kantonen ag, bern + zh einzusetzen, die noch nie mit uns" zu tun gehabt hätten.
Der Abteilungspräsident hat auf Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Aktenbeizug) verzichtet.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) erledigt werden:
3.1. Vorab nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausstandsbegehren: Dass eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Einschätzungen ("keine Chance auf objektive Beurteilung geschweige denn eine Gutheissung") keine unzulässige Vorbefassung zu begründen vermögen, hat das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen im Laufe der Zeit immer wieder dargelegt (Art. 34 Abs. 2 BGG; unter vielen: Urteile 5A_957/2018 vom 22. November 2018 E. 3; 1B_439/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_424/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2; 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2). Derart pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig und es ist darauf, ohne das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteile 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1).
3.2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen (vgl. Urteil 2C_457/2019 vom 17. Juni 2019 E. 2). Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristansetzung den Kostenvorschuss nicht geleistet haben. Dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit die Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt noch zulässig sein sollte, nachdem der Steuerpflichtige den entsprechenden Entscheid - wenn auch erfolglos - beim Bundesgericht angefochten hat (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), wäre sie unbegründet: Die Ausführungen zur Prozessarmut sind unbehelflich, da die Verweigerung auch mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet wurde, wozu sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert äussern.
3.3. Betreffend das Wiedererwägungsgesuch erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe weder substanziert geltend gemacht, dass sich die Umstände seit den kürzlich ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wesentlich geändert hätten, noch habe er Tatsachen oder Beweismittel angeführt, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Dazu meint der Beschwerdeführer, es hätten sehr wohl wesentliche neue Umstände vorgelegen, was er nachgewiesen habe. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Der Gesundheitszustand konnte aber von vornherein keine Bedeutung haben für die hier entscheidende Frage, ob die Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und inwiefern die von ihnen eingereichten Unterlagen geeignet gewesen sollten, zu einer anderen Beurteilung der Aussichtslosigkeit zu führen. Damit ist die Rüge unbegründet.
3.4. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- auferlegt worden sei. Die von ihm verwendeten Begriffe "nazistische verbrecherische rechtslastige Haltung" der Vorinstanzen oder "aargaunerische Richter" seien allgemein gehalten und keine persönlichen Angriffe gewesen; ausserdem habe er sich schriftlich entschuldigt. Das ändert nichts. Derartige Vorwürfe gegen Behörden sind eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands, auch wenn sie sich nicht gegen spezifische einzelne Behördenmitglieder richten. Die angebliche Entschuldigung ist unglaubwürdig, da gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung der Beschwerdeführer auch nachher noch diese Vorwürfe als "sachlich richtig" bezeichnete. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 65/66 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 2 BGG e contrario).
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein