Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_511/2019
Urteil vom 27. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Namensänderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 4. Juni 2019 (100.2019.186U).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_25/2019 vom 10. Januar 2019 verwiesen werden.
In der Folge entsprach das Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 14. Mai 2019 dem Antrag von A.________ und wies die Einwohnergemeinde U.________ an, diese ab Rechtskraft der Namensänderung am 20. Oktober 2017 mit dem betreffenden Namen im Einwohnerregister aufzunehmen.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil es im Entscheid vom 14. Mai 2019 Punkte gebe, die ihr schaden könnten. Mangels eines schutzwürdigen Interesses trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern darauf mit Urteil vom 4. Juni 2019 nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 23. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit der Bitte um Gerechtigkeit und Erlaubnis zu einer richtig erstellten Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein sachbezogenes Rechtsbegehren noch eine auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmende Begründung. Insbesondere erfolgen keine Äusserungen zur Beschwerdelegitimation. Vielmehr beklagt sich die Beschwerdeführerin, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, über Dinge, welche nicht Anfechtungsgegenstand waren, wie gespeicherte Daten bei der Gemeinde U.________, "furchtbare Gewalt" von allen Seiten, Niederlassungsbewilligung und Rückerstattung von Sozialhilfe.
3.
Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156), wobei angesichts der gänzlich fehlenden sachbezogenen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. Zuständig ist mithin der Abteilungspräsident. Soweit der Wunsch geäussert wird, dass eine Richterin entscheiden soll, welche Mutter sei und Familie habe, weil Männer gegen sie "kaltblütig negativ gesetzt" seien, ist darin kein Ausstandsgesuch und schon gar kein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 34 BGG zu erkennen.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli