Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_274/2019
Verfügung vom 1. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________,
2. D.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 (HG170133-O).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. April 2019 gegen das (Teil-) Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 betreffend Persönlichkeitsverletzung/UWG,
in die zwei gleich lautenden Schreiben vom 24. Juni 2019, in denen die Parteien beantragen, die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_274/2019 und 5A_281/2019 "infolge aussergerichtlichen Vergleichs" abzuschreiben,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden,
dass die Parteien im Schreiben vom 24. Juni 2019 einen aussergerichtlichen Vergleich erwähnen, von dessen Inhalt sie das Bundesgericht jedoch nicht in Kenntnis setzen,
dass das Bundesgericht zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil infolgedessen auf einen Abstand, dass heisst auf eine Erklärung angewiesen ist, mit der die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde ausdrücklich zurückzuziehen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuschreiben, nur zur gewünschten Verfahrenserledigung, nicht jedoch zum Grund äussern, weshalb das Bundesgericht den Rechtsstreit auf die beantragte Weise erledigen soll,
dass das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 24. Juni 2019 bei wohlwollender Auslegung sinngemäss auch als Rückzug der Beschwerde verstanden werden kann,
dass die Beschwerde daher infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Parteien beantragen, die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren den jeweiligen Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen,
dass die Gerichtskosten im Verfahren 5A_274/2019 infolgedessen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1und 2 BGG) und die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren im Übrigen selbst tragen,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Schöbi
Der Gerichtsschreiber: Monn