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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_230/2019
Urteil vom 2. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. Februar 2019 (VV.2018.95/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1962 geborene, bis April 2013 als Produktionsleiter bei der X.________ AG tätig gewesene A.________ meldete sich am 25. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine chronisch-myeloische Leukämie (CML) und Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab, da er seit 1. Januar 2014 wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei.
A.b. Vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 war A.________ daraufhin bei der Y.________ AG in einem Vollzeitpensum tätig gewesen. Am 23. März 2017 ersuchte er erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Sein Krankentaggeldversicherer liess ihn bei Frau med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 7. September 2017). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente und lehnte berufliche Massnahmen ab (Verfügungen vom 13. März 2018).
B.
Die gegen die rentenverneinende Verfügung vom 13. März 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab 1. Oktober 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung betreffen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche - Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen gelten als frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C_70/2019 vom 21. März 2019 E. 1.2 mit Hinweis) die Fragen nach der unvollständigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nach der Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts (zum massgebenden zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) erforderlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5 und 6.4). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Das kantonale Gericht mass dem psychiatrischen Gutachten der Frau med. pract. B.________ Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit - auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ("Head Industrial Engineering") - fest. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit habe einzig vom 7. Oktober 2016 bis 31. März 2017 bestanden, weshalb weder die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres) noch jene von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (mindestens 40%ige Invalidität nach Ablauf dieser Wartezeit) erfüllt seien.
3.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen somit praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
3.3.
3.3.1. Der Versicherte bringt nichts Stichhaltiges vor, was die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere mit dem Einwand der fehlenden Beweistauglichkeit der Expertise der Frau med. pract. B.________ vermag er nicht durchzudringen. Das kantonale Gericht legte eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb es die Ausführungen der Expertin als beweiskräftig ansah. So begründete Frau med. pract. B.________ schlüssig, dass sie der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, wonach der Versicherte seit Herbst 2016 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode vollständig arbeitsunfähig sei, nicht folgen könne: Die anamnestisch seit 2004 eruierten drei depressiven Episoden, leicht bis mittelgradiger Ausprägung, seien unter adäquater Behandlung jeweils remittiert. Dies gelte auch für die letzte Episode, weshalb eine hieraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der psychosomatischen Rehabilitation Ende März 2017 in der Klinik D.________ nicht gerechtfertigt sei. Sie führte weiter aus, Frau Dr. med. C.________ habe zunächst im Herbst 2016 eine rein psychotherapeutische, niederfrequente Behandlung durchgeführt, eine niedrigstdosierte antidepressive Medikation sei erst gegen Ende der stationären psychosomatischen Rehabilitation erfolgt. Frau med. pract. B.________ erachtete die psychischen Befunde und Symptome dementsprechend nicht als ausgeprägt. Sie hielt ein unauffälliges psychisches und soziales Funktionsniveau ohne Einschränkungen in der Alltagsgestaltung fest. Aufgrund der im Bericht der Klinik D.________ vom 20. April 2017 beschriebenen Behandlungsfortschritte bzw. der festgehaltenen Teilremission der depressiven Beschwerden und Symptome anlässlich des stationären Aufenthaltes sei die Diagnose einer Panikstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie im angefochtenen Entscheid des Weiteren festgestellt, verwies die Expertin ausserdem auf die hinsichtlich der Schlafstörungen auffallend inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zur Aktenlage und auf die Diskrepanz zwischen den geschilderten aktuellen Beschwerden und dem klinischen Eindruck. Sie hielt ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen bei einem etwas eigenwilligen Krankheitskonzept fest mit einem Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten sowie einem hohen sekundären Krankheitsgewinn. Das kantonale Gericht liess überdies die gutachterlicherseits erwähnte geringe Motivation des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wie auch die Konflikte am letzten Arbeitsplatz und dessen Verlust zu Recht als psychosoziale Belastungsfaktoren ausser Acht.
3.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen anderslautende Einschätzungen der behandelnden Ärzte gemäss den Berichten der Frau Dr. med. C.________ und der Klinik D.________ nicht von vornherein gegen die Beweiskraft des Gutachtens. Damit lassen sich mit der Vorinstanz keine auch nur geringen Zweifel an den Ausführungen der Gutachterin wecken. Keiner der behandelnden Ärzte legte begründet dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 17. März 2014 aufgrund der depressiven Leiden andauernd verschlechtert haben soll und weshalb die angeführte geringe Belastbarkeit, die Konzentrations- und Schlafstörungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Wenn Frau med. pract. B.________ bezüglich der Arbeitsfähigkeit schloss, bei einem weitgehend unauffälligen psychischen Befund mit allenfalls zeitweisen leichten depressiven Beschwerden rückten beim Versicherten vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund, steht dies in wesentlichen Teilen gar im Einklang mit den Darlegungen der Frau Dr. med. C.________ im Bericht vom 20. Dezember 2016. Dies gilt jedenfalls insoweit, als diese ausführte, das depressive Syndrom mit Stimmungstief, Antriebsminderung und Schlafstörungen habe sich im Rahmen einer beruflichen Problemsituation entwickelt. Durch Entlastung vom Berufsleben habe sich eine Besserung ergeben.
3.3.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und dessen fehlendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beruhen auf einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage und halten auch im Rahmen der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vor Bundesrecht stand. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde zielen ins Leere und stellen über weite Strecken unter Verweis auf die behandelnden Ärzte einzig eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung dar, was zur Begründung offensichtlicher Unrichtigkeit nicht genügt (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Verschlechterung der psychischen Situation liegen nicht vor.
3.4. In somatischer Hinsicht ist mit der Vorinstanz ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands auszumachen. Das im Jahr 2013 diagnostizierte chronische Krebsleiden ist ausweislich der Akten stabil und wird seither mit dem gleichen Medikament (Sprycel, einem Tyrosinkinasehemmer) therapiert. Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich nicht. Vielmehr ist dem Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin, mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie, vom 29. Oktober 2013 zu entnehmen, dass im August 2013 eine hämatologische Remission zu verzeichnen war und der Versicherte Sprycel gut verträgt. Mit Blick auf den von Frau Dr. med. C.________ postulierten Zusammenhang zwischen der reduzierten Belastbarkeit, die sie als hauptursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ansah, und der Krebserkrankung sowie der damit verbundenen Einnahme von Sprycel, durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - feststellen, dass die behandelnden Ärzte lediglich eine psychiatrische und keine internistisch-onkologische Behandlung empfahlen. Dr. med. E.________ führte aus, "die Belastbarkeit (hier bestanden ja vor Diagnosestellung bereits Probleme) ist sogar deutlich besser geworden." Hinweise, dass sich die chronische Leukämie seit dieser Einschätzung des Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 rentenrelevant verändert hätte, finden sich nicht. So gab auch der behandelnde Internist Dr. med. F.________ am 6. Dezember 2017 an, der Zustand habe sich vor allem im psychosomatischen Bereich nicht stabilisiert, wie die Vorinstanz korrekt darlegte. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen, worin die offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Feststellungen liegen; insbesondere ergibt sich nicht, dass ihn die chronische myeloische Leukämie seit der letzten rentenverneinenden Verfügung stärker als früher belasten würde.
3.5. Zusammenfassend halten die vorinstanzlichen Annahmen zum Gesundheitszustand des Versicherten vor Bundesrecht stand. Auszugehen ist mithin nach wie vor von einer rentenausschliessenden Invalidität. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Die Beschwerde ist unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Polla