BGer 9C_426/2019 |
BGer 9C_426/2019 vom 02.07.2019 |
9C_426/2019
|
Urteil vom 2. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiberin Huber.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Unbekannten Beschwerdegegner,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (VSBES.2019.61).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn,
|
in die Verfügung vom 15. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens bis zum 27. Mai 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in Erwägung, |
dass die in der Verfügung vom 15. Mai 2019 angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
|
dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 2. Juli 2019
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Die Gerichtsschreiberin: Huber
|