BGer 1B_279/2019 |
BGer 1B_279/2019 vom 03.07.2019 |
1B_279/2019 |
Urteil vom 3. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
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Postgasse 29, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Glarus vom 27. April 2019
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(OG.2019.00037).
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine Strafuntersuchung gegen A.________ führt wegen Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, und im Kanton Schwyz eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten hängig ist;
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dass das Obergericht des Kantons Glarus am 22. Februar 2019 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (einstweilen bis zum 25. März 2019) anordnete und das Bundesgericht die von diesem dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_121/2019);
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dass das Obergericht die Untersuchungshaft am 28. März 2019 verlängerte (einstweilen bis zum 22. April 2019) und das Bundesgericht die vom Beschuldigten auch hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2019 abwies und als zum Vornherein aussichtslos bezeichnete (Verfahren 1B_197/2019);
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dass das Obergericht die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 27. April 2019 ein zweites Mal verlängerte (bis zum 22. Juli 2019) und der Beschuldigte auch diesen Haftverlängerungsentscheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesgericht anficht und (erneut) seine unverzügliche Haftentlassung beantragt (vorliegendes Verfahren 1B_279/2019);
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dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und seinen Entscheid summarisch begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; s.a. Art. 42 Abs. 7 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in den diversen kantonalen Haftverfahren und in den Haftprüfungsverfahren vor Bundesgericht jeweils vorbringen liess, es fehle am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht erfüllt und die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig;
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dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 1B_121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3, S. 8-11) und 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 (E. 2, S. 3-7) den dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Einbruchdiebstahl bereits mit ausführlicher Begründung bestätigt hat;
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dass in den Urteilen 1B_121/2019 (E. 4.1-4.3, S. 12-14) und 1B_197/ 2019 (E. 3, S. 8-11) ebenso der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht worden ist;
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dass das Bundesgericht in seinen Urteilen vom 8. April 2019 (E. 4.4, S. 14-15) und vom 27. Mai 2019 (E. 3.4-3.7, S. 11-14) auch die Rügen des Beschwerdeführers eingehend geprüft und verworfen hat, die Fortdauer der Haft sei unverhältnismässig;
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dass der Beschwerdeführer in seiner erneuten Beschwerde vom 5. Juni 2019 nochmals vortragen lässt, es fehle am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht erfüllt und die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig (Beschwerdeschrift, S. 9-21, 21-24 und 24-26 bzw. 17-21);
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine erheblichen neuen Fakten vorbringt, die eine Haftentlassung derzeit als geboten erscheinen liessen;
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dass seine Rügen offensichtlich unbegründet sind und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in den Entscheiden des Obergerichtes vom 22. Februar, 28. März und 27. April 2019 sowie in den Bundesgerichtsurteilen 1B_121/2019 vom 8. April 2019 und 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG);
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dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist (und im Hinblick auf Art. 42 Abs. 7 BGG zu bemerken ist, dass die Prozessführung zu einem wesentlichen Teil insistierend repetitiv erscheint);
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass schon die im konnexen Urteil 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 beurteilte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, das Bundesgericht damals aber ausnahmsweise noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat (vgl. Urteil 1B_197/2019 E. 4), wozu vorliegend kein Grund besteht;
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dass der vorliegende Beschwerdeentscheid (wie schon das konnexe Urteil des Bundesgerichtes 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019) auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitzuteilen ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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