BGer 1C_278/2019 |
BGer 1C_278/2019 vom 03.07.2019 |
1C_278/2019 |
Urteil vom 3. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
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Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,
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Gemeinderat Galgenen,
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Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Baubewilligung; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 25. März 2019 (III 2019 5).
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Erwägungen: |
1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 verlangte A.________ vom Gemeinderat Galgenen, das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) anhängig gemachte Baubewilligungsverfahren für eine Wohnüberbauung auf der Parzelle GB 242 in Galgenen bis zur Erledigung des Strafverfahrens "..." zu sistieren. Zur Begründung führte er an, es drohe ihm sonst ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die Besitzverhältnisse an der Parzelle GB 242 auswirke. Am 2. Juli 2018 trat der Gemeinderat Galgenen auf das Sistierungsgesuch nicht ein, wogegen A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erhob.
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Am 6. September 2018 erteilte der Gemeinderat Galgenen der BVK die Baubewilligung. Dieser Entscheid wurde beim Regierungsrat angefochten.
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Am 4. Dezember 2018 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht ein. Am 25. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 beantragt A.________ u.a., diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Erhebung einer Beschwerde setzt u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran haben könnte, das vom Verwaltungsgericht geschützte Nichteintreten des Gemeinderates vom 2. Juli 2018 auf sein Sistierungsgesuch anzufechten, nachdem dieser das Baubewilligungsverfahren in der Zwischenzeit - am 6. September 2018 - abgeschlossen hat. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Galgenen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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