Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_1211/2018
Urteil vom 3. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.A.________,
3. B.A.________,
4. C.A.________,
5. D.A.________,
vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Köperverletzung, Tätlichkeiten usw.; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 22. August 2018 (SB.2016.104).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 13. April 2016 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Es erteilte X.________ die Weisung, sich einer Suchtabklärung und -behandlung zu unterziehen und sprach ein Kontakt- sowie ein Rayonverbot aus. Gleichzeitig befand es über die Genugtuungsforderungen der Privatkläger. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 22. August 2018 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. D.A.________ beantragte am 2. April 2019, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, B.A.________ sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung 15 ½ Jahre alt gewesen und habe einen Selbstmordversuch begangen. Überdies habe sie in der Vergangenheit Gewalt durch ihren Vater erlebt und ihre Aussagen seien suggestiv beeinflusst. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einholen müssen. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.A.________ willkürlich würdige und die Grundsätze der Aussagepsychologie nicht beachte.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz
in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteil 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 2.6.3; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachten unter anderem damit, dass B.A.________ nicht grundsätzlich psychisch krank sei oder an einer psychischen Störung leide. Die traumatischen Erlebnisse, auf welche der Beschwerdeführer sich berufe, würden weder zeitlich noch sachlich in einem engen Konnex zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt stehen. Zum Selbstmordversuch von B.A.________ erwägt die Vorinstanz, dass dieser auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführen sei, die B.A.________ selbst dem Beschwerdeführer vorwerfe. Zu schliessen, dass B.A.________ eben in Bezug auf diese Angaben nicht glaubhaft sei, sei ein Zirkelschluss und geradezu absurd. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Auf seine Argumentation, B.A.________ habe in der Vergangenheit Gewalt erlitten und versucht, Selbstmord zu begehen, ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. Als unbegründet erweist sich die Rüge, dass die Einvernahme vom 26. Mai 2015 nicht korrekt erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Aufforderung der Befragerin an B.A.________, über den von deren Mutter erwähnten "Vorfall" zu berichten, weder eine Suggestion noch eine Einschränkung der Aussagefreiheit ableiten. Eine Suggestion ist auch nicht darin zu erblicken, dass sich B.A.________ im Vorfeld der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme mit ihrer Mutter abgesprochen haben könnte, zumal dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass zwischen der ersten Nennung der angeblichen Übergriffe und der Strafanzeige mehr als nur ein kurzer Zeitraum verstrichen ist (vgl. kantonale Akten, pag. 1536; Urteil, S. 10). Der Beschwerdeführer macht - zu Recht - auch nicht geltend, dass eine bewusste Falschaussage vorliege. Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur Würdigung der Aussagen von B.A.________ erschöpfen sich im Ergebnis in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, worauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einvernahme verschiedener Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen. Er erwähnt dabei namentlich drei Polizisten sowie eine Mitarbeiterin des Migrationsamtes. Die drei Polizisten hätten befragt werden müssen, um zu bezeugen, dass eine Verletzung von C.A.________ im Rahmen der Requisition vom 7. Dezember 2014 niemals ein Thema gewesen sei. Die Mitarbeiterin des Migrationsamtes könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 ein schlechtes Gefühl hinsichtlich der eigentlichen Absichten von A.A.________ im Rahmen der Ehe gehabt habe. Die Einvernahme der Mitarbeiterin des Migrationsamtes sei wichtig, um zu bestimmen, ob A.A.________ aus einem ausländerrechtlichen Motiv eine Falschaussage gemacht habe.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Die Vorinstanz erwägt, dass es sein könne, dass A.A.________ den Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Überlegungen geheiratet habe. Dies vermöge aber die Glaubhaftigkeit deren Aussagen nicht zu erschüttern (Urteil, S. 9). Die Vorinstanz zieht ausländerrechtliche Interessen von A.A.________ bei der Eheschliessung bereits selber in Betracht, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Mitarbeiterin des Migrationsamtes durch eine Zeugenaussage hierzu etwas beitragen könnte.
2.2.2. Der Beschwerdeführer rief am 7. Dezember 2014 die Notrufnummer der Kantonspolizei und kündigte an, er wolle sich umbringen. Daraufhin begab sich die Polizei in die Wohnung des Beschwerdeführers. Dem entsprechenden Rapport ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angab, einen Streit mit C.A.________ gehabt zu haben. Dabei habe C.A.________ ihm gesagt, er solle aus seinem Zimmer verschwinden. Diese Aussage verletze ihn in seinem Stolz. Lieber würde er sich umbringen, als so etwas zu akzeptieren. Weiter ist dem Rapport zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - nach der Darstellung der Familie - des Öfteren betrunken sei und dann haltlose Aussagen mache. Er würde es nicht gutheissen, wenn seine Kinder die Abende vor dem TV oder dem Computer verbringen würden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich seine Aussage revoziert. Er habe gesagt, er wolle sich nichts antun, habe aber die Absicht, einen Alkoholentzug anzutreten (kantonale Akten, pag. 589 f.). Die Intervention der Polizei erfolgte aufgrund der Selbstmordankündigung des Beschwerdeführers. Der vorgängige Streit zwischen dem Beschwerdeführer und C.A.________ wird im Rapport nicht näher beschrieben. Eine Einvernahme der Polizisten, damit diese bestätigen, dass eine Verletzung von C.A.________ nicht Gegenstand ihrer Intervention war, ist überflüssig, zumal sich dies bereits aus dem Rapport ergibt.
2.2.3. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Entlastungszeugen zu befragen, ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer nennt die zu befragende Person nicht und legt nicht dar, inwiefern diese zur Sachverhaltsfeststellung konkret etwas hätten beitragen können.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen von A.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerde, S. 11 bis 26). Seine Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich eine ungenügende Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids oder eine falsche Methodik bei der Aussagewürdigung rügt. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
4.2. Die Beschwerdegegner 2, 3, 4 und 5 wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gesuch des Beschwerdegegners 5 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal dies zur Wahrung seiner Interessen vor dem Bundesgericht nicht erforderlich war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners 5 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses