Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_746/2018
Urteil vom 4. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler und/oder Rechtsanwalt Zeno Schönmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2018 (RT180027).
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2016 betrieb B.________ A.________ gestützt auf eine Vereinbarung ("Verlustausgleich") vom 27. Mai 2015 für Fr. 1'829'000.-- zuzüglich Zins, wogegen der Betriebene Rechtsvorschlag erhob.
B.
Mit Urteil vom 21 Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Gesuchsteller B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 1'829'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2015 und Kosten die provisorische Rechtsöffnung.
C.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2018 ab.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2018 ist A.________ (Gesuchsgegner und Bechwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht und subeventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'892'000.-- entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1) ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eventualmaxime. Die Behauptung der Vorinstanz, dass im zweiten Vortrag noch (unbeschränkt) neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig seien, sofern das Gericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel ansetze, sei falsch. Unter Beachtung der Eventualmaxime hätten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die verschiedenen, bereits vorprozessual bekannten Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Unverbindlichkeit infolge Irrtums und Übervorteilung, als unbestritten oder zumindest nicht genügend substanziiert bestritten zu gelten.
Das Vorbringen widerspricht der Aktenlage. Der Beschwerdegegner hat die vom Beschwerdeführer genannten Einwände bereits im Rechts öffnungsgesuch vom 8. Dezember 2016 deutlich zurückgewiesen. Abgesehen davon ist die Argumentation des Beschwerdeführers auch aus rechtlichen Gründen nicht stichhaltig. Vom Betreibenden kann nicht mehr verlangt werden, als dass er sein im Rahmen der Rechtsöffnung gestelltes Gesuch unter Vorlage eines Rechtsöffnungstitels schlüssig begründet. Selbst wenn sich der Betreibende zu allfälligen (vorprozessual bekannten) Einwänden in seinem Rechtsöffnungsgesuch nicht oder bloss rudimentär geäussert hat, entbindet dies den Betriebenen nicht davon, seine Einwände gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die vorinstanzlichen Entscheide ohne die Bezugnahme auf die Replik auskommen. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des von der Erstinstanz angeordneten zweiten Schriftenwechsels und der vom Beschwerdegegner in seiner erstinstanzlichen Replik eingereichten neuen Beweismittel erübrigen sich daher.
3.
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seinem Einwand fest, es handle sich beim eingereichten Rechtsöffnungstitel um eine Fälschung. Er habe den Vertrag betreffend Verlustausgleich vom 27. Mai 2015 bis zu dessen Zustellung durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers und heutigen Beschwerdegegners nie gesehen, geschweige denn unterzeichnet.
3.1. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht; der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtliche Ausgangslage zutreffend dargestellt. Bestreitet der Betriebene die Echtheit der Unterschrift, so muss er die Fälschung glaubhaft machen. Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie - wie vorliegend - nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2; Urteil 5A_435/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.2.1; VEUILLET, in: La mainlevée de l'opposition, Abbet/Veuillet [Hrsg.], 2017, N. 16 zu Art. 82 SchKG). Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen, wenn nicht die Fälschung der Unterschrift als solche, sondern eine Blankettfälschung behauptet wird (vgl. MUSTER, Développements récents en matière de mainlevée de l'opposition, BlSchK 2008 S. 8 f.).
3.3. Als Rechtsöffnungstitel hat der Beschwerdegegner den Vertrag "Verlustausgleich" vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Gemäss diesem Dokument, auf welchem die Unterschriften beider Parteien enthalten sind, hat sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Zahlung von insgesamt Fr. 1'829'000.-- zu entrichten. Beide Vorinstanzen sind übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass es sich dabei um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt.
3.4. Das Obergericht hat zu den Hintergründen der Vereinbarung vom 27. Mai 2015 folgendes festgestellt: Die Parteien lernten sich im September 2014 kennen. Am 9. Oktober 2014 schlossen sie eine Vereinbarung über die Nachfolgeregelung der C.________ AG ab. Diese Vereinbarung sah eine Ablösung der Aktien des Gesuchsgegners durch den Gesuchsteller vor. Ein Drittel der Aktien sollte sofort übertragen werden, der Rest zu einem späteren Zeitpunkt. Der Gesuchsteller wurde überdies zum alleinigen Geschäftsführer der C.________ AG bestimmt. Mit Vereinbarung vom gleichen Tag trat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller ein Firmendarlehen über Fr. 150'000.-- ab. Am 16. Oktober 2014 stellte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller sodann eine unbefristete und umfassende "Allgemeine Vollmacht" aus. Gleichentags schloss der Gesuchsteller mit der C.________ AG - vertreten durch den Gesuchsgegner - einen Arbeitsvertrag, worin die Arbeitstätigkeit folgendermassen umschrieben wurde: "B.________ übernimmt die Position als Leiter des Unternehmens". Mit dem Ziel, der C.________ AG liquide Mittel zukommen zu lassen, nahm der Gesuchsteller als neuer Geschäftsführer gewisse Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aufstockung der Liegenschaft D.________strasse yyy in Zürich vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner gemeinsam mit seiner Schwester zu gleichen Teilen Miteigentümer der erwähnten Liegenschaft, in welcher die C.________ AG eingemietet war. Angedacht war eine Flachdachaufstockung mittels Modulbauweise. Soweit aus dem Bauprojekt ein Gewinn hätte realisiert werden können, plante der Gesuchsgegner, der C.________ AG einen Teil davon als Kapital zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben schlossen die Parteien am 22. Dezember 2014 zusätzlich einen Kooperationsvertrag. Diese Vereinbarung sah unter anderem vor, dass allfällige durch die Vermarktung realisierte Gewinne nach Abzug der Gestehungskosten je hälftig unter den Parteien aufgeteilt werden sollten. Das geplante Bauvorhaben sollte ab Januar 2015 realisiert und spätestens im dritten Quartal 2015 fertiggestellt werden. Am 26. März 2015 unterzeichneten die Parteien sodann einen "Kaufvorvertrag", welcher dem Gesuchsteller ein Kaufrecht an den neu zu erstellenden Stockwerkeigentumseinheiten im Erdgeschoss einräumte. Alsdann ging es um die Finanzierung des Bauprojektes. In den Akten liegt diesbezüglich ein vom Gesuchsgegner unterzeichneter "Antrag auf grundpfandgesichertes Hypothekardarlehen" an die Bank E.________ AG vom 12. Mai 2015, welcher auf das Bauvorhaben an der D.________strasse yyy Bezug nimmt. Zu einer Kreditvergabe durch die Bank E.________ AG kam es allerdings nicht, wobei sich die Parteien über den Grund der gescheiterten Finanzierung uneinig sind. Auch das geplante Bauvorhaben an der D.________strasse yyy wurde schliesslich nicht realisiert. Als Folge des gescheiterten Bauvorhabens unterzeichneten die Parteien nach Darstellung des Gesuchstellers am 27. Mai 2015 den streitgegenständlichen Vertrag mit der Überschrift "Verlustausgleich". Tags darauf, am 28. Mai 2015, kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller "aus wirtschaftlichen Gründen".
Sodann steht fest, dass der Gesuchsgegner gegen den Gesuchsteller am 13. April 2016 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht hat. Da der Gesuchsteller zwischenzeitlich nach Deutschland umgezogen war, übernahm die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 12. August 2016 das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft Mannheim ein graphologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift des Gesuchsgegners an. Am 4. Mai 2017 erstattete Dipl.-Psych. F.________ das entsprechende Gutachten und kam zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift "mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Namenszeichnung aus der Hand von Herrn A.________" handle. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 11. Mai 2017 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller ein. Doch auch nach der Einstellung des Strafverfahrens hielt der Gesuchsgegner im kantonalen Verfahren an seinen Fälschungsvorwürfen fest. Bei der Einreichung der Strafanzeige habe er nicht mehr daran gedacht, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blankounterschriften ausgestellt habe und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können.
3.5. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, die Darstellung des Gesuchsgegners, dass er sich erst nach dem Vorliegen des graphologischen Gutachtens an die Ausstellung von Blankounterschriften erinnert habe, sei nicht überzeugend. Der Gesuchsgegner habe im erstinstanzlichen Verfahren überdies weder Belege eingereicht noch andere Beweismittel offeriert, mit welchen die (angebliche) Ausstellung von Blankounterschriften glaubhaft gemacht werden könnte. Die erstinstanzliche Schlussfolgerung, es handle sich um eine "nicht weiter belegte Behauptung" sei nicht zu beanstanden. Die Behauptungen und Tatsachenvorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung des Verlustausgleichs könnten zwar durchaus Indizien für seine Sachdarstellung darstellen, die dadurch erweckten Zweifel an der Echtheit des Verlustausgleichs seien jedoch nicht gewichtig genug, um die Sachdarstellung des Gesuchsgegners wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität des streitgegenständlichen Rechtsöffnungstitels. Aufgrund der Vertragsfreiheit stehe es jeder urteilsfähigen Person zu, Vereinbarungen abzuschliessen, auch wenn diese keinen erkennbaren Vorteil mit sich bringen sollten. Die "allgemeine Lebenserfahrung" sei vorliegend kein geeignetes Argument, um den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) durch das Bezirksgericht sei nicht dargetan. Die blosse Bestreitung der Echtheit des Rechtsöffnungstitels bringe das Rechtsöffnungsbegehren jedenfalls nicht zu Fall. Da es dem Gesuchsgegner nicht gelungen sei, die Ausstellung von Blankounterschriften glaubhaft zu machen, sei im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass er den "Verlustausgleich" unterzeichnet habe.
3.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm mit Bezug auf seine Vorbringen zur Email der Bank E.________ AG vom 4. Juni 2015 zu Unrecht einen Verstoss gegen das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorgeworfen. Diesbezüglich ist allerdings weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern seinen angeblich vom Obergericht zu Unrecht übergangenen Vorbringen potenziell entscheiderhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG am Ende). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner erstinstanzlichen Duplik auf Mutmassungen beschränkt, welche sich aus dem von ihm kommentierten Beweismittel (vom Beschwerdegegner mit seiner erstinstanzlichen Replik ins Recht gelegte Email der Bank E.________ AG vom 4. Juni 2015, wonach die Bank noch die Steuerzahlen des Gesuchsgegners und seiner Schwester benötige) nicht ableiten lassen. Namentlich geht aus dieser Email der Bank E.________ AG nicht hervor, dass der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Verwirklichung des Projekts gerechnet hat. Mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz kann offenbleiben, ob die Vorinstanz Art. 326 Abs. 1 ZPO verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren wiederholten Parteibehauptungen zur besagten Email der Bank E.________ AG als unzulässige Noven qualifiziert hat.
3.7. Hauptsächlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht alle vorgebrachten Umstände gewürdigt und damit auch den Sachverhalt offensichtlich falsch und in Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt, wobei die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Die Vorinstanz übersehe insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht primär die Abgabe von Blankounterschriften glaubhaft machen müsse, sondern den Umstand, dass er den Verlustausgleich nicht unterzeichnet hat. Es gehe somit nicht an, vom einen (angebliche Nichtglaubhaftmachung der Abgabe von Blankounterschriften) auf das andere (angebliche Nichtglaubhaftmachung des Umstands, dass er den "Verlustausgleich" nicht unterzeichnet hat) zu schliessen, ohne irgendwelche weiteren Umstände zu würdigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Theorie der Blankettfälschung um die vom Beschwerdeführer nach Einstellung des Strafverfahrens einzig noch aufgestellte Hypothese über die Entstehung der fraglichen Unterschrift gehandelt hat. Das Obergericht hat die wesentlichen Tatsachenvorbringen bei seiner Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehensablaufs berücksichtigt. Die Vorbringen einer Gehörsverletzung betreffen die Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel und laufen vorliegend auf die Rüge der Willkür in der Beweiswürdigung hinaus. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend haben die Vorinstanzen Einsicht ins Original der strittigen Vereinbarung "Verlustausgleich" genommen und es liegt zur Frage der Echtheit der Unterschrift sogar schon ein ausführliches schriftliches Gutachten vor. Bereits das Bezirksgericht hat die vom Beschwerdeführer als Reaktion auf dieses Gutachten vertretene Theorie der Blankettfälschung nicht als glaubhaft erachtet und das Obergericht haterkannt, dass dem Bezirksgericht in diesem Zusammenhang keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer gibt sich vor Bundesgericht damit zufrieden, unter Verweis auf verschiedenste Akten des kantonalen Verfahrens zu behaupten, er habe die Nichtunterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Mai 2015 hinreichend glaubhaft gemacht. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die zum gegenteiligen Schluss gelangende Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht nur aus seiner Sicht falsch, sondern aus objektiven Gründen offensichtlich unrichtig sein soll. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auszuweisen.
4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie muss abgewiesen werden, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet, da der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss