Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_643/2018
Urteil vom 4. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018 (UV 2016/1).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1952, arbeitete seit November 1988 als Anästhesiepfleger im Spital B.________ und war in dieser Eigenschaft bei den Elvia Versicherungen - heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) - obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Juli 1990 verunfallte er, als ein Personenwagen von hinten gegen sein Motorrad prallte. Die ausführlichen bildgebenden Abklärungen am Unfalltag und in den folgenden drei Monaten zeigten keine pathologischen Befunde. Anlässlich der Untersuchung in der ambulanten Notfallabteilung des Spitals B.________ wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von der Invalidenversicherung bezog A.________ ab 1. Juli 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab 1. September 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 4. und 6. Oktober 1995). Zudem richtete ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen sprach die Allianz dem Versicherten für die ihm dauerhaft aus diesem Unfall verbleibenden Einschränkungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 40 % zu (Verfügung vom 11. Juli 1995). Nach längeren Vergleichsverhandlungen verfügte die Allianz am 22. Januar 1998 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 93 % rückwirkend ab 1. Januar 1996 die Ausrichtung einer Komplementärrente. Die Komplementärrentenbetreffnisse wurden sodann infolge des Wegfalles der IV-Kinderrente mit Wirkung ab 1. September 1998 angepasst (Verfügung vom 3. August 1999).
Der beratende Chirurg des Unfallversicherers Dr. med. C.________ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2009 zur Auffassung, es lägen keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr vor. Am 10. September 2012 leitete die Allianz im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Rentenleistungen eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung ein. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel erstattete das Gutachten am 25. Februar 2014 (nachfolgend: ZMB-Gutachten). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz sämtliche Versicherungsleistungen per 31. August 2014 ein (Verfügung vom 15. August 2014) und hielt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 6. Juli 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Allianz habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids weiterhin die versicherten Leistungen gemäss Verfügung vom 22. Januar 1998 bzw. 3. August 1999 auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 gewährte das Bundesgericht den Parteien das rechtliche Gehör bezüglich des allfälligen Wiedererwägungsgrundes der unterlassenen Adäquanzprüfung (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7). Die Allianz äusserte sich hiezu am 14. Januar 2019 und schloss auf Beschwerdeabweisung. A.________ nahm innert erstreckter Frist am 24. Januar 2019 dazu sowie am 6. Februar 2019 zur Eingabe der Allianz vom 14. Januar 2019 Stellung. Letztere reichte zur Eingabe vom 6. Februar 2019 die freiwillige Stellungnahme vom 22. Februar 2019 ein.
E.
Mit Eingaben vom 21. März und 30. April 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Allianz per 31. August 2014 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 3. Juli 1990 zu Recht geschützt hat.
2.1. Die Allianz erkannte im Einspracheentscheid vom 18. November 2015 nicht nur auf zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Komplementärrentenverfügung vom 22. Januar 1998 wegen unterlassener Prüfung der Unfalladäquanz und fehlender Ermittlung des Invaliditätsgrades. Sie bejahte auch eine seither eingetretene wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz schloss sich dem zuletzt genannten Standpunkt der Allianz an und stellte gestützt auf das ZMB-Gutachten fest, im Zeitpunkt der Begutachtung seien keine unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar gewesen.
2.2. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass das ZMB-Gutachten auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen lasse. Es liege kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor. Die im Zeitpunkt der ZMB-Begutachtung und über die Rentenaufhebung per 31. August 2014 hinaus anhaltenden Beschwerden seien nicht ausschliesslich krankhafter Genese. Komme dem Unfall immer noch eine zumindest teilursächliche Bedeutung zu, seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Januar 1998 nicht erfüllt.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung oder Anpassung der Invalidenrente gemäss dem auch für den Bereich des Unfallversicherungsrechts (vorbehältlich der Sondernorm des Art. 22 UVG) anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zur umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Ebenfalls richtig dargelegt wurden die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30-31 IVG ). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.3. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
4.
Ausgangspunkt der revisionsweisen Überprüfung bilden hier unbestritten die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Januar 1998. Da die Rentenzusprache vergleichsweise erfolgte, hat die Rechtsvorgängerin der Allianz damals den Invaliditätsgrad nicht exakt ermittelt, sondern einvernehmlich auf 93 % vereinbart. In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenzusprache auf dem Gutachten des Neurologen Dr. med. D.________ vom 28. November 1994. Er diagnostizierte unter anderem bei leichten degenerativen HWS-Veränderungen ein mittelschweres Cervikalsyndrom, ein mittelschweres bis schweres cervico-cephales Syndrom sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung mit intermittierend depressiver Entwicklung und schätzte den Integritätsschaden für die "HWS-Verletzung" und die "psychischen Folgeschäden" auf insgesamt 40 %. Trotz des diagnostisch nicht konkret bezeichneten Integritätsschadens (vgl. zum Erfordernis der für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten diagnostischen Einordnung BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweis) sprach die Rechtsvorgängerin der Allianz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 1995 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die Parteien sind sich einig, dass die ursprüngliche Rentenzusprache ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen auf der Basis eines anfänglich einzig diagnostizierten HWS-Schleudertraumas zugesprochen wurde.
5.
5.1. Erfolgt bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine Zusprache von Dauerleistungen der Unfallversicherung ohne spezielle Adäquanzprüfung, so liegt eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung vor. Die Unfallversicherung ist praxisgemäss in der Folge befugt, wiedererwägungsweise auf diese zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; vgl. ferner SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweisen).
5.2. Die spezielle Adäquanzprüfung entfällt nicht bereits dann, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaften nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.2 S. 560 mit weiteren Hinweisen; 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 ff.; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 131; ANDRÉ NABOLD, Nova et vetera zum Umgang der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 27 ff., S. 39 f.). Auf eine spezielle Adäquanzprüfung kann daher gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür müssen die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3 und 4.2).
5.3. Seit Erlass des Einspracheentscheides vom 18. November 2015 macht die Allianz geltend, den adäquaten Kausalzusammenhang vor der ursprünglichen Rentenzusprache nie geprüft zu haben. Weder in der Verfügung vom 22. August 1998 noch in den übrigen Akten finde sich ein entsprechender Anhaltspunkt. Daran hielt sie auch mit Eingabe vom 14. Januar 2019 fest. Die ursprüngliche Rentenzusprache von 1998 sei daher zweifellos unrichtig gewesen und folglich in Wiedererwägung zu ziehen. Sie habe den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie auf die ungenügende medizinische Sachverhaltsabklärung gemäss Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. November 1994 (vgl. E. 4 hievor) abgestellt habe. Zudem habe sie auf die Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet. Auch der versicherte Verdienst sei nicht korrekt bestimmt worden. Aus all diesen Gründen sei die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und folglich aufzuheben. Zwecks wiedererwägungsweiser Aufhebung der seit 1998 ausgerichteten Komplementärrente beruft sich die Allianz demnach - trotz des ihr schon damals obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 115 V 133 E. 8a und b S. 142 f.; je mit Hinweisen) - auf zahlreiche eigene Abklärungsversäumnisse. Sie hat sich diesbezüglich die - gerichtsnotorisch gehäuften (vgl. u.a. BGE 140 V 77; 138 V 147; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016) - Nachlässigkeiten ihrer Rechtsvorgängerin entgegen halten zu lassen (vgl. Urteil 8C_533/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2.2).
5.3.1.
5.3.1.1. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht des die Rechtsvorgängerin der Allianz beratenden Spezialarztes Dr. med. E.________ vom 19. November 1993. Obwohl es sich bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang um eine Rechtsfrage handelt (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), nahm Dr. med. E.________ im genannten Bericht ausdrücklich Bezug auf die vom Eidg. Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) zur Adäquanzprüfung bei HWS-Schleudertrauma (BGE 117 V 359) entwickelten Kriterien (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a S. 367).
5.3.1.2. Ob sich die Beschwerdegegnerin die implizite Adäquanzprüfung des zur Beantwortung dieser Rechtsfrage sachlich nicht zuständigen Dr. med. E.________ vom 19. November 1993 anrechnen lassen muss, kann hier offenbleiben. Fest steht jedoch, dass sich der rund ein Jahr später von der Rechtsvorgängerin der Allianz mit der Abschlussbegutachtung beauftragte Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 28. November 1994 ausdrücklich auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. November 1993 abstützte. In der Folge anerkannte die Rechtsvorgängerin der Allianz die Integritätsschadensbeurteilung gemäss Gutachten des Dr. med. D.________ und sprach dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 11. Juli 1995 eine Integritätsentschädigung von 40 % zu.
5.3.1.3. Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).
5.3.1.4. Setzt die unwidersprochen gebliebene, verfügungsweise erfolgte Zusprache einer Integritätsentschädigung die Anerkennung einer unfalladäquaten Gesundheitsschädigung voraus, ist die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften. Sie hat die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhanges des Integritätsschadens nie in Frage gestellt. Zu keinem Zeitpunkt - insbesondere weder in der Verfügung vom 15. August 2014 noch im Einspracheentscheid vom 18. November 2015 - hat die Allianz geltend gemacht, die Verfügung vom 11. Juli 1995 sei in Revision oder Wiedererwägung zu ziehen. Mit anderen Worten steht ausser Zweifel, dass die Allianz keine Veranlassung sah, auf die als natürlich und adäquat kausale Folge des Unfalles vom 3. Juli 1990 entschädigte Integritätseinbusse zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin legt auch nicht dar, weshalb die Rechtsfrage der Adäquanzprüfung in Bezug auf die unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit abweichend zu beurteilen wäre im Vergleich zu der aus demselben Unfall verbleibenden unfallbedingten Erwerbseinbusse. Damit steht entgegen der Allianz fest, dass die Adäquanzkriterien in Bezug auf den unfallkausalen Gesundheitsschaden vor der ursprünglichen Rentenzusprache wenigstens implizit (vgl. SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3) geprüft wurden.
5.3.2. Weder in Bezug auf die Adäquanzprüfung (E. 5.3.1 hievor) noch hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes ist mit Blick auf die umfangreiche Aktenlage darauf zu schliessen, dass die Rechtsvorgängerin der Allianz mit dem Vergleich über die Rentenzusprache im Jahre 1998 - ausserhalb des zulässigen Regelungsbereichs - "bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung" (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.1 S. 80) abschliessen wollte. Bei der Wiedererwägung einer vergleichsweise erfolgten Rentenzusprache ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei der einseitig verfügten Leistungszusprache (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 50 ATSG). Denn in diesem Fall bezieht jede Vergleichspartei in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der ursprünglichen Rentenzusprache bezüglich des versicherten Verdienstes auf die Angaben der angestammten Arbeitgeberin ab. Über die Bestimmung des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beschwerden zumutbaren Leistungsfähigkeit führten die Parteien im Vorfeld der ursprünglichen Rentenzusprache langwierige und intensive Verhandlungen. Schlussendlich erkannte die Rechtsvorgängerin der Allianz unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. November 1994 basierend auf den medizinisch begründeten Einschränkungen vergleichsweise auf Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
5.3.3. Mit Blick auf diese Ausgangslage vermochte die Allianz weder in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 noch im Einspracheentscheid vom 18. November 2015 darzulegen und ist nicht ersichtlich, dass die ursprünglich vergleichsweise verfügte Rentenzusprache von 1998 bei einer sämtliche Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.3 S. 81). Unter Berücksichtigung des mit dem Vergleich von 1998 vermiedenen weiteren Aufwands kann die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von rund 93 % aufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten als zulässig erachtet werden (vgl. Urteil 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E. 3.3.2).
5.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Voraussetzungen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache nicht erfüllt sind. Dementsprechend hat die Vorinstanz denn auch diese Argumentation in der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht weiter verfolgt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform eine anspruchserhebliche Verbesserung der unfallbedingten Beeinträchtigungen seit der ursprünglichen Rentenzusprache bejaht hat. Ob eine nach Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich unbestritten aus dem Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse bei Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 22. Januar 1998 (vgl. E. 4 hievor) mit denjenigen im Zeitpunkt der mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 bestätigten, revisionsweise verfügten Rentenaufhebung (vgl. zur Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 129 V 167 E. 1 S. 169; je mit Hinweis).
6.1. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5 mit Hinweis).
6.2. Laut angefochtenem Entscheid hat sich der Gesundheitszustand, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag, inzwischen erheblich verbessert, so dass spätestens seit der ZMB-Begutachtung (28. Oktober bis 1. November 2013) keine unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehen. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, die ZMB-Gutachter hätten lediglich die anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache massgebenden unfallbedingten Beeinträchtigungen abweichend gewichtet und die Arbeitsunfähigkeit nunmehr als krankheitsbedingt eingestuft. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei jedoch revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. hievor E. 3.2 i.f.).
6.2.1. Der Gesundheitszustand hat sich gemäss ZMB-Gutachten seit 1998 aus rheumatologischer Sicht unfallfremd verschlechtert. Die bereits im Zeitpunkt des Unfalles beschriebenen degenerativen HWS-Veränderungen hätten sich progredient entwickelt. Zudem seien degenerative LWS- und Kniebeschwerden links dazugekommen. Die ausserordentlich lange Liste an Diagnosen, welche die ZMB-Gutachter stellten, umfasst auch Gesundheitsstörungen, welche bereits Dr. med. D.________ als Unfallfolgen diagnostiziert hatte. So unter anderem das Cervikovertebralsyndrom mit cephaler Komponente bei degenerativen HWS-Veränderungen und die rezidivierende depressive Störung. Zudem fanden die ZMB-Gutachter auch ein chronifiziertes cervikocephales Schmerzsyndrom (vgl. E. 4 hievor). Überdies bestand schon vor dem Unfall eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und narzisstisch-leistungsorientierten unsteten Anteilen. Seit Abschluss der Rehabilitationsbehandlung (11. Dezember 1991 bis 8. Januar 1992) seien die behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beschwerden ausschliesslich krankheitsbedingt. Seither bestehe diesbezüglich keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Bei objektivierbaren degenerativen HWS-Veränderungen blieben aus rheumatologischer Sicht seit dem Unfall zumindest "ein Teil der angegebenen cervikocephalen Beschwerden [...] erklärbar". Die rheumatologische ZMB-Gutachterin Dr. med. F.________ vertrat die Auffassung, "die heute noch geltend gemachten Gesundheitsschädigungen [seien] nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise als Folge des Unfalles" zu betrachten. Denn die degenerativen HWS-Veränderungen würden sich progredient entwickeln und wären auch ohne Unfall entstanden. Seit Oktober und November 1995 seien die angegebenen cervikocephalen Schmerzen nicht mehr als Unfallfolge zu qualifizieren, seither bestehe diesbezüglich keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr.
Abschliessend bestätigten die ZMB-Gutachter ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand seit Ende 1995 weder aus rheumatologischer, noch aus internistischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht verändert habe. Die Befunde, auf deren Grundlage die ursprüngliche Rentenzusprache vom 22. Januar 1998 erfolgte, seien nicht kooperationsunabhängig gewesen. "Aufgrund der inzwischen grösseren Erfahrung [würden] die in den früheren Berichten beschriebenen Beschwerden, Befunde und Diagnosen heute anders bewertet und interpretiert".
6.2.2. Aus dem ZMB-Gutachten geht demnach unmissverständlich hervor, dass sich weder die Befunde, welche die Rechtsvorgängerin der Allianz anlässlich der ursprünglich vergleichsweise zugesprochenen Invalidenrente als anspruchserhebliche unfallbedingte Gesundheitsstörungen anerkannt hatte, noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit verändert haben. Zwar hat die Vorinstanz einerseits dem ZMB-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vollen Beweiswert zuerkannt. Andererseits wich das kantonale Gericht basierend auf der medizinisch kaum dokumentierten Entwicklung des Gesundheitszustandes zwischen 1997 und 2001 vom ZMB-Gutachten ab, indem es annahm, es sei nach dem Austritt aus der Klinik G.________ am 8. Januar 1992 "noch zu keiner relevanten, längerdauernden Rückbildung des depressiven Leidens bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Januar 1998 gekommen". Mit anderen Worten versuchte die Vorinstanz darzulegen, dass die Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden - entgegen dem ZMB-Gutachten - erst nach der Rentenzusprache von 1998 eingetreten und damit revisionsrechtlich relevant geworden sei. Diese Annahme steht jedoch in klarem Widerspruch zu den ausdrücklichen und mehrfach wiederholten Einschätzungen der ZMB-Gutachter. Die Vorinstanz legt weder schlüssig noch nachvollziehbar dar, weshalb die Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach der ursprünglichen Rentenzusprache eingetreten sei.
6.2.3. Unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Einigung über den Fallabschluss mit Rentenzusprache im Jahre 1998 findet sich mit Blick auf die unmissverständlichen Aussagen der ZMB-Gutachter in den übrigen Akten keine Grundlage für die Annahme einer erst nach dem 22. Januar 1998 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
6.2.4. Was das Aktivitätsniveau anbetrifft, woraus die Allianz auf eine nach der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene anspruchserhebliche Verbesserung der unfallbedingten Einschränkungen schliesst, wendet der Beschwerdeführer ein, seine depressiven Störungen seien schon vor der ursprünglichen Rentenzusprache in intermittierenden Phasen aufgetreten. Laut ZMB-Gutachten leidet er nach wie vor unter depressiven Schüben. Insbesondere bestreitet der Versicherte, ein im Vergleich zur Zeit der ursprünglichen Rentenzusprache konstant erheblich aktiveres Leben führen zu können. Mit Blick auf das Motorrad-Hobby, das Interesse am Sport, den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen sowie mehrwöchige Auslandferien und Vereinsaktivitäten schloss die Vorinstanz mit der Allianz auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren zeigte der Beschwerdeführer jedoch auf, dass es sich bei diesen Aktivitäten nur um punktuelle, hinsichtlich der Ausübung zeitlich frei bestimmbare, wenig beanspruchende Beschäftigungen handle. Daran hält er auch mit Vernehmlassung vom 30. April 2019 fest. Soweit die Allianz aus den anamnestischen Angaben des Versicherten anlässlich der ZMB-Begutachtung ableitete, nach 1998 sei eine erhebliche Steigerung der Aktivitäten auf ein konstant hohes Niveau eingetreten, welches einen Rentenanspruch ausschliesse, ist aus ihren Ausführungen mit Blick auf die Aktenlage nicht darauf zu schliessen. Insbesondere legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass das Aktivitätsniveau vor der vergleichsweise erfolgten Rentenzusprache im Jahre 1998 anhaltend deutlich tiefer war.
6.2.5. Da die Allianz in Bezug auf die anspruchsaufhebenden Tatsachen (vgl. SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 2 i.f. und Urteil 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3, je mit Hinweisen) die Folgen der Beweislosigkeit trägt (E. 6.1 hievor), bleibt es hinsichtlich der strittigen Rentenaufhebung beim fehlenden Nachweis eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Indem das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage die von der Allianz verfügte und mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 bestätigte Rentenaufhebung schützte, hat es Bundesrecht verletzt.
7.
Da weder ein Revisionsgrund (E. 6) noch die Voraussetzungen der Wiedererwägung (E. 5) erfüllt sind, bleibt es beim bisherigen Rentenanspruch. Der angefochtene Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid der Allianz sind demzufolge aufzuheben.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 18. November 2015 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli