Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_153/2019
Urteil vom 5. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau.
Gegenstand
Baubewilligung (Gebühren),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 21. Februar 2019 (WBE.2018.389).
Sachverhalt:
A.
A.________ (vormals B.________) stellte am 3. Februar 2014 ein Baugesuch für die Umnutzung ihres Wochenendhauses auf Parzelle Nr. 395 in Hornussen zu einem Dauerwohnsitz. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau verweigerte am 19. Juni 2014 seine Zustimmung und erliess gleichentags eine Gebührenverfügung in der Höhe von Fr. 415.--. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die Verfügung des BVU mit Beschluss vom 1. Juli 2014 und wies das Baugesuch ab. A.________ reichte dagegen erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2017 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BVU zurück. Es erwog, die Umnutzung könne nicht isoliert beurteilt werden, das BVU werde das Verfahren betreffend Umnutzungsgesuch mit den hängigen und allfälligen neu einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren koordinieren müssen. Dabei sei sicherzustellen, dass nunmehr alle bestehenden und aktuell geplanten baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich vollständig erfasst und gesamthaft beurteilt würden. Zudem ordnete es an, für das bundesgerichtliche und für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urteil 1C_464/2016).
B.
Am 9. Dezember 2015 reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch für die bereits realisierte Umgebungsgestaltung des Wochenendhauses ein. Das BVU entschied am 1. September 2016 bezüglich der kantonalen Belange und erliess gleichentags eine Gebührenverfügung in der Höhe von Fr. 715.--. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die Verfügung des BVU mit Beschluss vom 13. September 2016 und wies das Baugesuch teilweise ab. Dagegen reichte A.________ zunächst Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein, welcher diese teilweise guthiess, und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches den regierungsrätlichen Entscheid mit Urteil vom 14. September 2017 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Hornussen bzw. an das BVU zurückwies. Diese hätten eine umfassende Beurteilung aller (bewilligten sowie unbewilligten) bestehenden und geplanten baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich inkl. der geplanten Umnutzung vorzunehmen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_522/2017 vom 5. Oktober 2017).
C.
C.a. A.________ reichte am 4. November 2017 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits realisierten Bauten sowie für die Umnutzung des Wochenendhauses zu einem Dauerwohnsitz ein. Das BVU erteilte am 22. Februar 2018 seine teilweise Zustimmung, wies den restlichen Teil ab und ordnete den Rückbau an. Der Gemeinderat Hornussen eröffnete die Verfügung des BVU mit Beschluss vom 8. Mai 2018 und wies das Baugesuch teilweise ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau.
C.b. Ebenfalls am 22. Februar 2018 erliess das BVU eine Gebührenverfügung in der Höhe von Fr. 1'915.--.
Diese Verfügung focht A.________ beim Regierungsrat des Kantons Aargau an, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2018 teilweise guthiess und die Gesamtgebühr auf Fr. 1'565.-- reduzierte.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2019 an das Bundesgericht und beantragt unter anderem die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Regierungsrat beantragen im Rahmen ihrer Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine kantonale Gebührenverfügung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. m BGG findet nur Anwendung, wenn es um die Stundung oder den Erlass einer (unstreitig geschuldeten) Abgabe geht, nicht aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht wird, dass eine Gebühr gar nicht geschuldet sei (vgl. Urteil 1C_64/2013 vom 26. April 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 114).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gebührenschuldnerin sowie Adressatin des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BVU vom 22. Februar 2018 auferlegten, vom Regierungsrat in der Folge reduzierten und vom Verwaltungsgericht bestätigten Gebühren für die kantonale Beurteilung ihres Baugesuchs. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Bausache in materieller Hinsicht äussert, ist darauf nicht einzugehen und auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten. Sie wird diesbezüglich auf das im Kanton Aargau hängige Verfahren verwiesen.
1.3. Nicht einzutreten ist sodann auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Rückerstattung der ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2017 auferlegten Verfahrenskosten; dieses Urteil und die damit verbundenen Verfahrenskosten bilden vorliegend weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Aargau wegen angeblicher Diskriminierung und Rufschädigung. Nachdem dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit, dieses Begehren als erste Instanz zu beurteilen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
1.4. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals Tatsachen und Beweismittel vor, welche einen geringeren Aufwand des BVU und damit eine überhöhte Gebühr belegen sollen. Nachdem weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass und inwieweit erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Vorbringen hätte Anlass geben sollen, ist darauf nicht einzugehen.
2.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem dritten Verfahren ausgegangen. Es gebe nur zwei laufende Verfahren, einerseits das nachträgliche Baugesuch und andererseits das Umnutzungsgesuch, und für beide Verfahren habe sie bereits bezahlt. Seitens des Kantons seien die beiden Verfahren vereint und beide Gesuche abgelehnt worden, was zur vorliegend strittigen Gebührenverfügung geführt habe.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr auferlegten Gebühr nicht beanstandet, ist lediglich auf das Bestehen der Zahlungspflicht einzugehen.
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014, 2015 und 2017 je ein Baugesuch eingereicht habe (vgl. oben lit. A-C) und dass das BVU die vorliegend strittige Gebühr für die Behandlung des dritten Baugesuchs vom 4. November 2017 erhoben habe.
2.2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dazu gehören auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will die beschwerdeführende Person die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten, muss sie darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Es genügt nicht, lediglich einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.3. Mit ihrem Vorbringen - die verwaltungsgerichtliche Feststellung hinsichtlich des dritten Gesuchs sei "komplett aus der Luft gegriffen" und nicht korrekt, es seien lediglich zwei Verfahren hängig - vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre und sie namentlich kein drittes Gesuch eingereicht habe. Dies gilt umso mehr, als sie an anderer Stelle ausführt, die Gemeinde Hornussen habe ihr - im Gegensatz zum BVU - keine Kosten für das nachträgliche Baugesuch und das Umnutzungsgesuch auferlegt. Im Übrigen kann nicht bereits deswegen von nur zwei Verfahren ausgegangen werden, weil das dritte Gesuch einerseits ein nachträgliches Baugesuch (wie schon das zweite Gesuch) und andererseits ein Umnutzungsgesuch (wie schon das erste Gesuch) zum Gegenstand hatte. Bereits aus der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Gebührenverfügung des BVU vom 22. Februar 2018 geht sodann hervor, dass es sich um ein nachträgliches Baugesuch gehandelt habe, welches gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und gemäss Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts mit zwei anderen Verfahren habe vereinigt werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, womit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich und als erstellt zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin insgesamt drei Baugesuche eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Aargau vom 17. August 1994 über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB; SAR 713.125) falle eine Gebühr an, sofern das BVU ein Baugesuch behandle. Vorliegend sei die Gebühr für die Behandlung eines neuen Baugesuchs erhoben worden. Dabei hätten drei Verfahren koordiniert, der Sachverhalt neu festgestellt und eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden müssen.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, mit der streitbetroffenen Gebühr vom 22. Februar 2018 solle offensichtlich nicht dasselbe bezahlt werden, wie mit den am 19. Juni 2014 und 1. September 2016 erhobenen Gebühren. Dem angefochtenen Urteil sowie der Stellungnahme des Regierungsrats ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das BVU infolge der Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts die Umnutzung des Wochenendhauses und die Umgebungsarbeiten neu, darüber hinaus aber auch zahlreiche weitere, ohne Bewilligung vorgenommene bauliche Veränderungen am Wochenendhaus erstmals habe prüfen müssen. Dem Umstand, dass bei dieser neuen Gesamtbeurteilung Erkenntnisse aus den früheren Beurteilungen hätten verwendet werden können, sei mit der Reduktion der Gebühr durch den Regierungsrat Rechnung getragen worden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Daran ändert die Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, wonach das BVU für die Gesamtbeurteilung keinen Mehraufwand gehabt habe, weil die vorgenommenen Unterhalts- und Ersetzungsarbeiten bewilligungsfrei gewesen seien und sie mit den Ausführungen in der Verfügung des BVU vom 22. Februar 2018 zur Bausache nicht einverstanden und nicht bereit sei, dafür etwas zu bezahlen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Gebühren gemäss § 2 Abs. 3 GebV AfB auch geschuldet sind, wenn dem Gesuch nicht zugestimmt oder von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird - mithin unabhängig vom Ergebnis der Prüfung.
Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gebührenverfügung des BVU vom 22. Februar 2018 (in der Höhe des durch den Regierungsrat auf Fr. 1'565.-- reduzierten Betrags) ist damit zu bejahen. Aus dem von ihr vorgebrachten Umstand, infolge des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Juni 2017 hätten ihr sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Regierungsrat des Kantons Aargau die Kosten zurückerstattet - nicht aber das BVU, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist diesbezüglich auf E. 6.2 des angefochtenen Urteils zu verweisen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Juni 2017 ersucht, kann offenbleiben, ob in diesem Beschwerdeverfahren überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, welche belegen sollen, dass der Kanton Aargau dem Bundesgericht falsche Tatsachen unterbreitet habe, sind jedenfalls nicht relevant im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Juni 2017 gutgeheissen, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufgehoben und die Sache zwecks Koordination der verschiedenen Verfahren an das BVU zurückgewiesen hat (vgl. oben lit. A), ist nicht ersichtlich, dass ihre Vorbringen geeignet wären, einen anderen Entscheid herbeizuführen. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds wäre daher ohnehin offensichtlich zu verneinen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da das angefochtene Urteil damit unverändert bestätigt wird, besteht keine Veranlassung, die Kostenverteilung für das vorangegangene Verfahren zu ändern, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Art. 67 BGG). Sie bringt denn auch weder vor, weshalb ihr die im Rahmen des kantonalen Verfahrens auferlegten Kosten zurückzuerstatten wären, noch rügt sie deren Höhe.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck