BGer 5A_481/2019 |
BGer 5A_481/2019 vom 05.07.2019 |
5A_481/2019 |
Urteil vom 5. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 8. Mai 2019 (ZSU.2019.92/BB/nl).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 1. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Kulm der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 237'750.-- nebst Zins und das im Schuldbrief vom 28. Juli 1994 verbriefte Pfandrecht.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Es auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen werfe er der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kündigung des Hypothekarvertrags fehlende Verhandlungsbereitschaft vor und dem Betreibungsamt Fehler bei der Anweisung an die Mieter, die Zinsen an das Betreibungsamt zu zahlen. Diese Vorbringen seien neu und - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle - im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern das Bezirksgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt habe und dies sei auch nicht ersichtlich. Soweit er geltend mache, vor Bezirksgericht wegen gesundheitlicher Probleme keine Stellungnahme eingereicht zu haben, weil die Frist zu kurz gewesen sei, lege er nicht dar, weshalb er nicht wenigstens ein kurz begründetes Fristerstreckungsgesuch hätte stellen können. Zudem zeige die vorliegende Beschwerde, dass er innert zehn Tagen eine Stellungnahme verfassen könne. Zur Beurteilung allfälliger Verfahrensfehler des Betreibungsamts sei das Obergericht im Rechtsöffnungsverfahren nicht zuständig. Da die Beschwerde sich als aussichtslos erwiesen habe, sei sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
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4. Vor Bundesgericht ersucht der Beschwerdeführer um einen Rechtsbeistand, da er als Nichtjurist Mühe habe, juristische Texte zu verstehen, und nicht wisse, wie er sich gegenüber dem Gericht verhalten müsse. Das Bundesgericht hat ihm am 14. Juni 2019 bereits mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittle. Dass der Beschwerdeführer unfähig zur Prozessführung wäre, womit ihm durch das Gericht ein Anwalt bestellt werden könnte (Art. 41 BGG), ist nicht ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht mache sich im Zusammenhang mit der Zehntagesfrist für die Stellungnahme an das Bezirksgericht über seine gesundheitlichen Probleme lustig und diskriminiere Behinderte. Ob die von ihm ins Feld geführten Umstände, er habe immer wieder starke Schmerzen, die Beine knickten ihm zeitweise ein und er sei Legastheniker, als Grund für eine Fristverlängerung ausgereicht hätten, kann offenbleiben. Dass ihn diese Umstände sogar daran gehindert hätten, ein kurzes Fristverlängerungsgesuch mit Begründung zu schreiben, ist nicht genügend dargetan. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, beim Bezirksgericht sei ihm mitgeteilt worden, es gebe keine Fristverlängerung. Der Beschwerdeführer belegt dies nicht. Hinweise in den Akten dazu fehlen. Vielmehr ist auf der entsprechenden Verfügung vom 27. Februar 2019, mit der ihm Frist für die Stellungnahme angesetzt worden ist, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Frist ausnahmsweise verlängert werden könne (Art. 144 ZPO).
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Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er die Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet und Behauptungen zu spät aufgestellt hat. Stattdessen schildert er, wieso er und seine Lebenspartnerin aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen auf die Liegenschaft angewiesen seien. Selbst wenn diese Behauptungen rechtzeitig vorgebracht worden wären, könnten sie nicht berücksichtigt werden, denn solche Umstände sind im Rahmen eines Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung nicht von Belang. Zu prüfen ist einzig, ob ein Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt und ob der Betriebene Einwendungen gegen diesen Rechtsöffnungstitel glaubhaft gemacht hat (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Ausserdem beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Beschwerdegegnerin die Hypothek gekündigt habe, obschon er nur einmal wegen einer Panne im Ausland mit der Amortisationszahlung um ungefähr einen Monat in Verzug geraten sei. Er habe jedoch nachträglich bezahlt. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte folglich die Kündigung nicht aussprechen und sie hätte die Betreibung zurückziehen müssen. Er bestreitet mit alldem jedoch die Wirksamkeit der Kündigung nicht und er legt nicht dar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin auf die Kündigung hätte verzichten bzw. die ausgesprochene Kündigung hätte widerrufen müssen. Im Übrigen sind das Bundesgericht bzw. die Rechtsöffnungsgerichte nicht zuständig, um über die Geschäftspolitik der Banken zu urteilen oder sie zu mehr Kulanz anzuhalten. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin damit zusammenhängen könnte, dass er gegen ein von ihr finanziertes Projekt Einsprache erhoben habe. Sinngemäss wirft er der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch vor. Es bleibt jedoch bei blossen, unbelegten Mutmassungen. Nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm Auskunft und die Einsichtnahme in die ihn betreffenden Unterlagen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 SchKG hätte verlangen können und im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens auch in die Gerichtsakten und damit in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen hätte Einsicht nehmen können.
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Wie das Obergericht bereits erläutert hat, ist das Verhalten des Betreibungsamts nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer dessen Amtsführung in verschiedener Hinsicht kritisiert, hat er sich mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die zuständige Instanz zu wenden.
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Der Beschwerdeführer wirft schliesslich die Frage auf, ob die obergerichtlichen Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.-- nicht unverhältnismässig seien angesichts seines kleinen Einkommens. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den vom Obergericht angewandten Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Demnach bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert und nicht nach den finanziellen Verhältnissen der unterliegenden Partei. Was die Höhe der Gebühr betrifft, ist keine Verletzung von Art. 48i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand sinngemäss gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht wenden möchte, übergeht er, dass das Obergericht seine finanzielle Situation gar nicht geprüft hat, sondern seine Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Die unentgeltliche Rechtspflege steht einer Partei nicht schon dann zu, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), sondern es ist zusätzlicherforderlich, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Dass die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Obergericht nicht aussichtslos gewesen wäre, zeigt er nicht auf.
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Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sich nicht hat vertreten lassen und ihm auch von Amtes wegen keine Vertretung zu bestellen ist (vgl. oben E. 4), wird auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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