BGer 8C_229/2019 |
BGer 8C_229/2019 vom 05.07.2019 |
8C_229/2019 |
Urteil vom 5. Juli 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2019 (VSBES.2018.208).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle Solothurn einen Leistungsanspruch von A.________, geboren 1968. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 fest. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31. August 2006 verfügte die IV-Stelle am 28. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 %.
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A.b. In der Folge machte der A.________ eine Erbschaft über Fr. 600'000.-, welche er in Liegenschaften, davon eine selbstbewohnte, investierte und die erworbenen Liegenschaften selbst verwaltete. Die IV-Stelle führte eine Revision durch und bestätigte am 8. Dezember 2009 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009 die halbe Invalidenrente.
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A.c. Auf Grund eines anonymen Hinweises leitete die IV-Stelle im Oktober 2011 erneut eine Rentenrevision ein. Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor. So holte sie das Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 2. Mai 2016 ein. Mit Verfügung vom 16. März 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. September 2017 insofern gut, als es eine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellte, aber die Sache zu weiteren Abklärungen und Durchführung eines Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle tätigte weitere berufliche Abklärungen und bestätigte mit Verfügung vom 5. Juli 2018 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2017.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 5. Juli 2018 aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. Mai 2017 bestätigt hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Zeitpunkt des massgeblichen Sachverhalts (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232; 131 V 242 E. 2.1 S. 243), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsermittlung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108). Darauf wird verwiesen.
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Anzufügen bleibt, dass der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung in der Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch im Rahmen einer gerichtlichen Rückweisung zur Neubeurteilung andauert. Insofern ist vorliegend - wie von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht erfolgt - die Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 zu prüfen (vgl. statt vieler SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 90 S. 280 E. 3.1, 8C_118/2017).
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Weiter ist anzumerken, dass der Entscheid vom 26. September 2017 zwar für die Vorinstanz selbst verbindlich, jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern um einen Rückweisungsentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht anfechtbar ist. Somit können Rügen gegen diesen Zwischenentscheid (hier der vorinstanzliche Entscheid vom 26. September 2017) auch im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids (hier der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Februar 2019) vorgebracht werden, sofern sie sich auf diesen auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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4. Die Vorinstanz hat festgestellt, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen gemäss den Anweisungen im Entscheid vom 26. September 2017 korrekt umgesetzt. Weiter hat sie gestützt auf den Bericht der Klinik B.________ vom 30. März 2017, die Berichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Departements Orthopädie, Spital C.________ vom 13. November 2017 und vom 2. Dezember 2017 sowie der Frau med. pract. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2017 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5. Juli 2018 gegenüber jenem gemäss ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016 nicht andauernd (d.h. für eine Dauer von länger als drei Monaten) verändert habe. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die Vorinstanz auf den an der letzten langjährig innegehabten Arbeitsstelle gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2017 im Gesundheitsfall mutmasslich erzielbaren Lohn von Fr. 67'920.50 ab und berechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014; Tabelle TA1 Total; Kompetenzniveau 1; zuzüglich Nominallohnentwicklung) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invalidenlohn von Fr. 60'444.75. Angesichts des bei einem Vergleich der beiden Einkommen ermittelten Invaliditätsgrades von 11 % bestätigte sie die Aufhebung der Invalidenrente. Weiter führte sie aus, dass selbst bei einer Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren würde. Schliesslich lehnte sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab, da der Versicherte im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 zwar 49 Jahre alt gewesen sei und während 13 Jahren und 7 Monaten eine Rente bezogen habe, er aber die angefallene Erbschaft in Liegenschaften zu investieren vermochte, die nunmehr zumutbaren leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine besonderen Qualifikationen erfordern würden, die ABI-Experten auf Grund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine berufliche Massnahmen empfohlen hätten und die zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgeblieben sei, so dass die berufliche Desintegration dauerhaft auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei.
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5. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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5.1. Der Beschwerdeführer macht eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend.
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Der Versicherte vermag nicht in überzeugender Weise aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig resp. willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 und E. 4.3 S. 53). Namentlich kann er aus dem Bericht der Klinik B.________ vom 30. März 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass dieser Bericht von einer behandelnden Institution erstattet worden war, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. etwa Urteil 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.2 und Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die behandelnden Ärzte derartige Aspekte benennen würden. Zudem erging der Bericht nicht in Kenntnis sämtlicher Akten, namentlich nicht in Kenntnis des ABI-Gutachtens vom 2. Mai 2016, und enthält weder eine Begründung für seine abweichenden psychiatrischen Diagnosen noch für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit, so dass er die Schlussfolgerungen der ABI-Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
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5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, es liege kein Revisionsgrund infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes vor.
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Entgegen dem Versicherten ist ein Revisionsgrund auch bei gleichgebliebenen Diagnosen gegeben, sofern sich das Ausmass der dadurch verursachten Einschränkungen verändert hat. Denn nach der Rechtsprechung ist eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Insofern liegt nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhaltes vor, wenn die medizinischen Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen oder nur noch reduzierten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einräumen und von einer entsprechenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen (vgl. etwa Urteil 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
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Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016, das die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und dem Versicherten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % attestiert, liegt gegenüber der bei der letzten massgebenden Rentenbestätigung vom 8. Dezember 2009 (BGE 133 V 108) zugrundegelegten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit trotz weitgehend identischer Diagnosen in somatischer Hinsicht eine gesundheitliche Verbesserung vor. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes, welcher sich gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009 im Vergleich zu jenem gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. August 2006 schon erheblich gebessert hatte. Dass weiterhin psychosomatische Beschwerden bestehen, verkennen auch die ABI-Gutachter nicht, doch messen sie diesen keinen Einfluss (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit bei. Schliesslich ergibt sich auch aus den aufgelegten, nach dem ABI-Gutachten erstellten ärztlichen Berichten nichts, was der Massgeblichkeit des Gesundheitszustandes gemäss ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016 entgegen stehen würde. Damit hat die Vorinstanz zu Recht in ihrem Entscheid vom 26. September 2017 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht.
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5.3. Schliesslich beanstandet der Versicherte, die IV-Stelle hätte vor Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen.
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Entgegen der vorinstanzlichen Annahme liegt bei dem im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 49-jährigen Versicherten, der während 13 Jahren und 7 Monaten eine Invalidenrente bezog, kein Grenzfall im Sinne der Rechtsprechung von BGE 141 V 5 vor. Denn die Eckwerte des Erreichens des 55. Altersjahrs oder des 15-jährigen Rentenbezugs sind offensichtlich nicht erfüllt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist denn auch nicht mit jenem von BGE 141 V 5 vergleichbar, wo es um eine versicherte Person ging, die bei Renteneinstellung knapp 54 Jahre alt war und während 14 Jahren und 11 Monaten eine Rente bezogen hatte. Dem Versicherten ist ohnehin die Selbsteingliederung aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen ohne Weiteres zumutbar. Das kantonale Gericht hat somit im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Invalidenrente verneint.
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5.4. Nachdem der Versicherte gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich keine Einwände erhebt, hat es damit sein Bewenden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2017 bestätigt hat.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juli 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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