BGer 6B_288/2019 |
BGer 6B_288/2019 vom 08.07.2019 |
6B_288/2019 |
Urteil vom 8. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Urs Vögeli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB);
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 30. November 2018 (SB180115-O/U/cw-ad).
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Sachverhalt: |
A. X.________ soll am 21. Oktober 2016 im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt in der An'Nur-Moschee in Winterthur vor ca. 60 Personen zu Gewaltdelikten aufgefordert haben. Namentlich habe er verkündet, dass Muslime, die sich weigerten, in der Gemeinschaft zu beten, getötet werden sollten. Weil sie sich von der Gemeinschaft ferngehalten hätten, seien sie in ihren Häusern zu verbrennen. Ebenso sei das Tun von Verbotenem mit der Hand zu unterbinden. Schliesslich seien Gläubige verpflichtet, auch Ehefrauen und weitere Familienangehörige unter Zwang zum gebotenen Tun anzuhalten. Am 23. November 2017 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X.________ unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. November 2018 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Andernfalls sei er freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer äussert sich nur zum Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Er rügt, die Übersetzung der strittigen Predigt sei nicht verwertbar.
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1.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass die von der Vorinstanz herangezogene Übersetzung vom 22. Mai 2017 (act. 13/10 und 13/11) lediglich auf jeder Seite das Kurzzeichen und das Visum der Übersetzerin, nicht aber deren vollständigen Namen enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich eine entsprechende Verpflichtung hierzu aus dem Gesetz indes nicht ableiten. Der von ihm angerufene Art. 184 Abs. 2 StPO regelt einzig die Anforderungen an die Auftragserteilung, wobei er insoweit keine Verletzung von Vorschriften rügt. Zudem ist unbestritten und erstellt, dass in der Dolmetscher-Erklärung vom 28. November 2016 der vollständige Name der Übersetzerin genannt wird (act. 13/7). Sodann ergibt sich die Urheberschaft von U.________ für die strittigen Übersetzungen, wie von der Vorinstanz aufgrund der Ähnlichkeit der Unterschriften vermutet, aus den relevanten Dokumenten ohne Weiteres. Beide enthalten unten auf jeder Seite die Nummer der Dolmetscherin (yyy). Diese ist mit derjenigen auf der - eindeutig und unbestrittenermassen U.________ zuzuordnenden - Dolmetscher-Erklärung identisch. Unter diesen Umständen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass U.________ die strittigen Predigtpassagen übersetzt hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass diese in einer undatierten Teilübersetzung mit ihrem vollständigen Namen genannt wird. Die die Predigt einleitende, vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Teilübersetzung vom 2. November 2016 schliesslich enthält, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt, nichts für den Tatvorwurf Wesentliches. Abgesehen davon wurde sie von der Vorinstanz mangels Hinweis des Übersetzers auf Art. 307 StGB nicht verwertet, worauf der Beschwerdeführer selber hinweist. Er kann daher aus der Teilübersetzung vom 2. November 2016 nichts für sich ableiten. Entgegen seiner Annahme stammt diese zudem offensichtlich nicht von U.________, was sich ebenfalls zweifelsfrei aus der aufgeführten Übersetzer-Nummer (zzz) ergibt. Sie lässt daher keine Schlüsse auf eine Befangenheit von U.________ zu. Weitere, konkrete Gründe hierfür nennt der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen würde der Kommentar des Übersetzers der Teilübersetzung vom 2. November 2016, der Beschwerdeführer komme ihm vor wie ein Rekrutierungsprediger, für eine Befangenheit offensichtlich nicht genügen. Davon, dass die Teilübersetzung von diffamierenden Kommentaren strotzen würde, kann keine Rede sein.
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, es genüge den gesetzlichen Anforderungen, namentlich Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO, nicht, die Übersetzerin lediglich zu Beginn des Verfahrens auf ihre Pflichten gemäss Art. 307 und Art. 320 StGB hinzuweisen, scheint er zu verkennen, dass auch die strittigen Übersetzungen vom 22. Mai 2017 auf jeder Seite explizit denselben Hinweis enthalten. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Vorinstanz habe sich zur vorstehenden Rüge nicht geäussert und damit ihre Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Dazu bestand angesichts der klaren Sachlage kein Anlass. Abgesehen davon kommt Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO nach der Rechtsprechung jedenfalls insoweit, als es dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige betrifft, lediglich der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu. Gutachten solcher Sachverständiger sind selbst bei gänzlich fehlendem Hinweis auf die Straffolgen - wie es hier unbestritten nicht der Fall ist - gültig und verwertbar (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397; BGE 141 IV 423 E. 3.3). Angesichts der Dolmetscher-Nummer von U.________ sowie des Hinweises, wonach deren weitere Personalien der Verfahrensleitung bekannt seien (act. 13/7), ist davon auszugehen, dass sie im Kanton Zürich zumindest regelmässig als Übersetzerin zum Einsatz kommt. Auch schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der von der Vorinstanz als massgebend beurteilten Übersetzung der Predigt hierzu befragt worden war. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, die Vorinstanz hätte hinsichtlich der Strafbarkeit des Beschwerdeführers, wie von ihm behauptet, auf frühere, nicht verwertbare Übersetzungen abgestellt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist dies nicht der Fall. Ebenso wenig sind die auf der Basis früherer, nicht verwerteter Teilübersetzungen vorgenommenen Einvernahmen unverwertbar, nur weil unklar ist, ob die Übersetzer auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen wurden. Schlechterdings unverständlich ist der Einwand, wonach den Einvernahmen keine Beweistauglichkeit zukommen soll.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 259 StGB sei objektiv nicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand äussert er sich nicht.
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2.1. |
2.1.1. Wer öffentlich zu einen Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB).
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Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; 130 IV 111 E. 5.2.2). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 8 ff. zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (BGE 111 IV 151 E. 3).
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2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Übrigen legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.105 Abs.1 StGB), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, die inkriminierten Äusserungen getätigt zu haben noch macht er geltend, die strittigen Predigtpassagen seien falsch übersetzt worden oder nicht ernst gemeint gewesen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Äusserungen erfüllten den Tatbestand nach Art. 259 StGB.
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2.2.1. Die Vorinstanz bejaht zunächst die erforderliche Eindringlichkeit zu Recht. Wie sie nachvollziehbar erwägt, liegt der Zweck von Predigten darin, die Zuhörerschaft im Sinne der dargelegten Glaubenslehren zu beeinflussen und ist dieser Einfluss gerade gegenüber dem in einer Moschee zu erwartenden religiösen Publikum besonders gross. Dies gilt umso mehr, wenn der Prediger, wie vorliegend, zum Ausdruck bringt, dass die Äusserungen nicht seiner eigenen Meinung entsprechen, sondern, dass hochrangige islamische Schriftgelehrte oder gar der Prophet Mohamed und, soweit es um Zitate des Koran geht, Gott selbst,eine bestimmte Verhaltensweise befürwortet oder ausdrücklich gewünscht haben. Der Hinweis eines Imam auf die Urheber seiner Äusserungen im Rahmen einer Predigt gibt diesen somit besonderes Gewicht. Hingegen ist unerfindlich, weshalb erst die Weglassung dieses Hinweises die Ausführungen als Aufforderung qualifizieren sollte, wie der Beschwerdeführer meint.
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Entgegen seiner Darstellung verblieb den gläubigen Empfängern seiner Ausführungen angesichts deren Urheberschaft, namentlich Gottes oder des Propheten Mohamed, auch kein relevanter Interpretations- oder Ermessensspielraum, zumal der Beschwerdeführer seine Äusserungen nicht kommentierte oder interpretierte. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach nur eigene Kommentare der Zitate als Aufforderung zu Gewalttätigkeiten gelten könnten, geht fehl. Im Gegenteil: Indem er als Imam die Worte Gottes, des Propheten Mohamed oder hoher Gelehrter, mithin der grösstmöglichen religiösen Autoritäten, unkommentiert liess, brachte er zum Ausdruck, dass sie deren ureigenem Willen entsprechen würden und im Übrigen offensichtlich auch, dass er diese Auffassung teilte, wobei es auf letzteres für die Tatbestandserfüllung ohnehin nicht ankommt. Dass der Beschwerdeführer die zitierten Äusserungen guthiess, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass eines der von ihm wiedergegebenen Zitate mit den Worten "ihr solltet wissen" beginnt. Der anschliessende Aufruf, wonach getötet werden müsste, wer nicht in der Gemeinschaft betet, richtet sich seinem Wortlaut nach zudem gerade nicht an die (ohnehin abwesenden) Gläubigen, die nicht in der Gemeinschaft beten, sondern an diejenigen die dies tun. Er ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls des Gutachters nicht bloss als Ermahnung an säumige Gläubige zu deuten. Jedenfalls kann er unter den gegebenen Umständen von einem gläubigen Muslim als Handlungsaufforderung zu einem genügend bestimmten Tun verstanden werden. Gleiches gilt für den Appell, Menschen in ihren Häusern zu verbrennen, weil sie sich [im Gebet] von der Gemeinschaft ferngehalten haben. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, wie, wenn nicht als direktes Zitat von Gottes Wort oder des Propheten Mohamed eine eindringliche Handlungsaufforderung für einen gläubigen Muslim seiner Meinung nach konkret aussehen sollte. Dies gilt auch, soweit es um Handlungsweisen geht, die hohe Schriftgelehrte verlangt oder befürwortet haben sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ebenfalls irrelevant, in welcher sprachlichen Form oder graphischen Darstellung die Ausführungen erfolgten. Wären Wortmeldungen im Konjunktiv per se nicht strafbar, wie der Beschwerdeführer argumentiert, liesse sich der Tatbestand ohne Weiteres umgehen. Er behauptet denn auch nicht, die Worte seien nicht ernst gemeint gewesen, was bei einer Predigt ohnehin nicht überzeugend wäre. Unerfindlich ist auch, aus welchen (guten) Gründen die erwähnten Äusserungen ebenso gut neutral interpretiert werden könnten. Der Beschwerdeführer nennt weder solche Gründe noch bietet er eine neutrale Interpretation an. Seiner wiederholt geäusserten Auffassung zum Trotz würde das vorstehend Gesagte schliesslich ebenso für vergleichbare, unkommentierte Zitate aus dem alten Testament gelten.
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2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die inkriminierten Passagen seien aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. Wie er selber ausführt, handelt die Predigt von der Wichtigkeit des gemeinsamen Gebets als einer der tragenden Säulen des Islams. Die Anweisung, wie mit Gläubigen zu verfahren sei, welche sich daran nicht hielten, die mithin nicht in der Gemeinschaft beteten, ist damit klarerweise Teil dieser Ausführungen. Der Beschwerdeführer betrachtet die Predigt denn auch selber als Einheit und weist auf deren "logischen Aufbau" hin. Dies betont ebenso der Gutachter, der die Predigt als logisches Gebilde ohne innere Widersprüche bezeichnet. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner darin, dass es auf den prozentualen Umfang der zu Gewalt auffordernden Passagen innerhalb der gesamten Predigt nicht ankommt. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, dass er die Gläubigen auch auf die Wohltaten des gemeinsamen Gebets hinweist und behauptet, die Predigt mit wohlwollenden Worten zu schliessen. Inwiefern darin eine Relativierung der Aufforderung zu Gewalt oder gar eine Auseinandersetzung mit der zitierten Lehrmeinung bzw. dem vermeintlichen Willen des Propheten oder Gottes bei Unterlassen des gemeinsamen Gebets liegen soll, wie der Beschwerdeführer ausführt, ist unerfindlich. Es kann auch nicht gesagt werden, die inkriminierten Predigtpassagen seien mit zurückhaltender Sachlichkeit formuliert worden oder würden im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liesse sich im Übrigen ohne Weiteres auf die Wichtigkeit des gemeinsamen Gebets hinweisen, ohne zu betonen, dass diejenigen, die dies nicht täten, verbrannt werden müssten.
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Hinsichtlich der Textpassage "wer ein Laster (eine Sünde) gesehen hat, sollte es mit seinen Händen ändern", ist zwar zutreffend, dass diese einen gewissen Interpretationsspielraum offen lässt und nicht notwendigerweise zu einem Verbrechen oder Vergehen auffordert. Wie indes auch der Beschwerdeführer - insoweit richtig - vorbringt, sind die strittigen Predigtpassagen in einem Gesamtkontext zu würdigen. Angesichts der klaren Handlungsaufforderung, wie mit Sündern zu verfahren sei - sie seien in ihren Häusern zu verbrennen bzw. zu töten -, liegt die Annahme zumindest nahe, dass das in der letztgenannten Passage vom Propheten Mohamed verlangte Handeln auch unter Art. 259 StGB fallende Taten einschliesst, resp. von Empfängern der Äusserung so verstanden werden kann. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist nachvollziehbar, wobei sie zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, es handle sich lediglich um Vergehen nach Abs. 2 der Bestimmung von Art. 259 StGB.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Bei der Kostenfestsetzung ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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