BGer 6B_429/2019 |
BGer 6B_429/2019 vom 09.07.2019 |
6B_429/2019 |
Urteil vom 9. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 29. März 2019 (BKBES.2019.44).
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen W.________, X.________ und Y.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/2017). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).
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Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen W.________, X.________ und Y.________ gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Entscheid BKBES.2018.162).
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Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn u.a. eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
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Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Februar 2019 ab (Entscheid BKBES.2019.10). Es entschied, die Staatsanwaltschaft sei mit der Angelegenheit erst seit November 2018 erneut betraut. Eine Rechtsverzögerung liege daher nicht vor. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2019 (Verfahren 6B_318/2019 und weitere) nicht ein.
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2. Bereits am 26. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin in der gleichen Sache eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. März 2019 erneut abwies.
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Die Beschwerdeführerin gelangt auch gegen den Entscheid vom 29. März 2019 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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3. Das nachträgliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Oberholzer ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist im Übrigen nicht einzutreten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit früheren Beschwerden erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
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4. Die Vorinstanz trat auf das gegen die Richter der Beschwerdekammer, namentlich gegen Oberrichter Frey, gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die abgelehnten Richter seien kraft Gesetz vom Richteramt ausgeschlossen. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin weder in ihrer kantonalen Beschwerde noch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Spruchkörperzusammensetzung sieht die StPO für das Beschwerdeverfahren entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht vor.
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5. In der Sache verneint die Vorinstanz eine unzulässige Rechtsverzögerung. Sie erwägt dazu, seit dem Entscheid vom 4. Februar 2019 seien noch nicht einmal zwei Monate vergangen, weshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sei, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe. Es gehe um eine Abklärung der örtlichen Zuständigkeit, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen könne.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin insbesondere, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie hätte über die Frage der Zuständigkeit selber entscheiden müssen und die Angelegenheit nicht bzw. nur unter Fristansetzung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen dürfen. Art. 397 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, ohne dass im Rückweisungsentscheid zwingend festzulegen ist, innert welcher Frist die Neubeurteilung zu ergehen hat. Im Übrigen bildet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen durfte, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens, das sich gegen die angebliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft richtet.
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Dass die Frage der internationalen Zuständigkeit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - von Amtes wegen zu prüfen ist, trifft zwar zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klärung dieser Frage ein gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Insgesamt fehlt es in der Beschwerde an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsverzögerung verneint haben soll.
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6. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen nicht befasst und ihre Anträge unzulässigerweise umgedeutet habe (Beschwerde S. 2 und 3). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Vorbringen die Vorinstanz inwiefern nicht behandelt bzw. falsch verstanden haben soll.
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7. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Stüdi. Die Vorinstanz trat darauf mangels Begründung und weil es sich ihrer Kenntnis entziehe, ob dieser Staatsanwalt mit dem Verfahren überhaupt noch befasst sei, nicht ein. Parteien müssen Ausstandsgesuche gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung einreichen. Die Beschwerdeführerin ging zu Unrecht nicht im Sinne dieser Bestimmungen vor, weshalb unklar ist, ob Staatsanwalt Stüdi das Verfahren noch weiterführt. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein zudem keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; Urteil 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte. Die Beschwerde vermag auch insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
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8. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Begründung schliesslich, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die verweigerte Verfahrensvereinigung (Verfahren BKBES.2019.10 und BKBES.2019.11) sowie gegen die vorinstanzliche Kostenauflage wendet.
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9. Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid nicht materiell über Straf- und Zivilfragen. Sie bezeichnete ihren Entscheid daher unzutreffend als Urteil (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Es handelt sich dabei vielmehr um einen Beschluss im Sinne Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, da der Entscheid von einer Kollektivbehörde gefällt wurde. Aus der falschen Bezeichnung sind der Beschwerdeführerin jedoch keine Nachteile erwachsen.
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10. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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