Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_434/2019
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Urteil vom 10. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Personalvorsorgestiftung
der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG,
Kapellenstrasse 5, 3011 Bern,
vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse,
Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Mai 2019 (VSKLA.2019.3).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ GmbH vom 19. Juni 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2019,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 19. Juni 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags, die Klage sei abzuweisen, einzig Belege über fünf (Beitrags-) Zahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einreicht, welche zum Teil während der Rechtshängigkeit des kantonalen Verfahrens, zum Teil nach Erlass des angefochtenen Entscheids geleistet wurden,
dass es sich dabei um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche entweder von vornherein nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548) oder schon im vorangegangenen Verfahren zu den Akten gegeben werden konnten und in Anbetracht ihrer Wichtigkeit sogar mussten (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 311 E. 2 S. 312),
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG) und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler