BGer 1F_33/2019 |
BGer 1F_33/2019 vom 11.07.2019 |
1F_33/2019 |
Urteil vom 11. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (1B_255/2019) auf eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2019 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_255/2019 vom 4. Juni 2019 erhob;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe vom 3. Juli 2019 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2019 an einem solchen leiden sollte;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass sich die Eingabe als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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