Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_455/2019
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Urteil vom 11. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Mai 2019 (C-7008/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid näher dargelegt hat, weshalb dem seit dem 21. Juli 2018 in Deutschland wohnhaften, seit Anfang Juli 2018 Leistungen aus der deutschen Grundversicherung für Arbeitssuchende beziehenden Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung keine Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zustehen,
dass er darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht, indem er Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und den damit einhergehenden medizinischen Abklärungen tätigt, was indessen nach Auffassung der Vorinstanz für die Frage nach dem Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne Belang ist; entscheidend sei alleine, dass er bei der Leistungsverweigerung vom 13. November 2018 durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weder in der Schweiz erwerbstätig noch wohnhaft gewesen sei,
dass er auch sonst nichtsachbezogen darlegt, inwiefernder vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel