Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_359/2019
Urteil vom 12. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010-2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. März 2019 (SB.2018.00143, SB.2018.00144).
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A.________ gab seinen Wohnsitz in der Schweiz im Jahre 2009 auf, blieb aber mindestens in den Jahren 2010 bis 2012 Eigentümer einer Wohnung in U.________. Das kantonale Steueramt Zürich schätzte am 31. Oktober 2014 die steuerbaren Vermögen und Einkommen (letztere sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer) des A.________ für die Steuerjahre 2010 bis 2012 ein. Auf dessen Einsprache hin passte das kantonale Steueramt in ihren Entscheiden vom 26. Januar 2017 verschiedene Steuerfaktoren an; es rechnete ihm aber namentlich weiterhin von ihm bestrittene Einkünfte aus Verwaltungsratshonoraren der B.________ AG und einen Eigenmietwert für die Wohnung in U.________ an, während es eine von A.________ geltend gemachte Schuld und den entsprechenden Schuldzinsenabzug nicht anerkannte. Die von A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. November 2018 ab.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist die Steuerveranlagung der Jahre 2010 bis 2012 für die Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Bestätigung der Entscheide der Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Steuerfaktoren vom Beschwerdeführer bestrittene Einkünfte aus Verwaltungsratshonoraren der B.________ AG und einen Eigenmietwert für die Wohnung in U.________ anrechnete, während es den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Schuldzinsenabzug nicht anerkannte.
2.2. Die Vorinstanz behandelte die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in einem einzigen Urteil, was zulässig ist, soweit die betroffenen Rechtsfragen im Bundesrecht und harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Auch das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; Urteil 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, in: StE 2017 B 27.5 Nr. 21).
2.3. Gemäss Art. 99 BGG sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Beweismittel anbietet, müssen diese daher von Vorneherein unbeachtet bleiben.
3.
3.1. Bezüglich der Verwaltungsratshonorare hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Steuerpflichtige im hier interessierenden Zeitraum zwischen 2010 und 2012 Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG war und diese gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Zürich Lohnbeiträge für den Beschwerdeführer abgerechnet hat. Daraus schloss es, dass der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum ein Einkommen aus dieser Tätigkeit im Verwaltungsrat erzielt hat. Dem mit unleserlicher Unterschrift versehenem Schreiben der B.________ AG vom 31. Dezember 2013, wonach der Steuerpflichtige bereits seit 2009 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen stand und Sozialversicherungsbeiträge lediglich "to preserve the insurance benefits" des Beschwerdeführers abgerechnet wurden, hat es demgegenüber jede Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten, sondern beschränkt sich darauf, teilweise unter Berufung auf unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 2.3 hievor) seine Sicht des Sachverhalts darzulegen. Damit ist eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung nicht dargetan (vgl. E. 1.3 hievor).
3.2. Der Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Dabei ist Eigengebrauch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hiezu vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte. Entscheidend für die Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (vgl. Urteil 2C_1039/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen stand die Wohnung des Steuerpflichtigen in U.________ im hier interessierenden Zeitraum (2010 bis 2012) leer, ernsthafte Bemühungen für einen Verkauf wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Steuerpflichtige bringt gegen diese Feststellungen lediglich vor, die Wohnung sei während des Scheidungsverfahrens für einige Wochen von seiner damaligen Ehefrau benutzt worden, ohne jedoch näher zu substanziieren, von wann bis wann ihm die Wohnung aus diesem Grund nicht zum Eigengebrauch zur Verfügung gestanden haben soll. Nachdem sich die Ehefrau gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichts bereits im Jahre 2009 aus U.________ abgemeldet hat, erscheint der vorinstanzliche Schluss, er habe die Wohnung in den hier interessierenden Jahren 2010 bis 2012 zum jederzeitigen Eigengebrauch zu Verfügung gehalten, nicht als bundesrechtswidrig. Somit ist die Anrechnung des Eigenmietwertes nicht zu beanstanden.
3.3. Weiter verweigerte das kantonale Gericht die Anerkennung eine Schuldzinsenabzuges für die geltend gemachten Schuldzinszahlungen in der Höhe von jährlich Fr. 30'000.- an C.________, da diese Zahlungen nicht genügend nachgewiesen seien. Dabei qualifizierte es den erst nachträglich erstellten Darlehensvertrag und die vom 27. Mai 2015 datierende Bestätigung des C.________ als reine Gefälligkeit. Eine Barzahlung der Schuldzinsen erachtete das kantonale Gericht als nicht glaubhaft. Was der Steuerpflichtige gegen die vorinstanzliche Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Unabhängig von der Frage der Legalität von Barzahlungen haben diese stets den Nachteil, dass sich die geleisteten Zahlungen sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegen über von Dritten - wie hier gegenüber den Steuerbehörden - nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Somit kann der Steuerpflichtige aus der angeblichen Üblichkeit und Legalität hoher Barzahlungen in Albanien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sollte er die Zahlungen tatsächlich geleistet haben, so wäre es an ihm als Schuldner gelegen, die Form und Umstände der Zahlung so zu wählen, dass sich die erfolgte Zahlung nachweisen lässt. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden; die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist somit abzuweisen.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Nabold