BGer 6B_1173/2018 |
BGer 6B_1173/2018 vom 12.07.2019 |
6B_1173/2018 |
Urteil vom 12. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichter Rüedi,
|
Gerichtsschreiber Faga.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch
|
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Rechtsvortritts zufolge mangelnder Aufmerksamkeit); willkürliche Beweiswürdigung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
|
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
|
vom 19. Oktober 2018 (SST.2018.195).
|
Sachverhalt: |
A. Der damals 11-jährige A.________ wollte am 10. Mai 2016 mit dem Fahrrad in U.________ von V.________ kommend rechts in die W.________ abbiegen. X.________ war mit einem Fahrzeug auf der W.________ unterwegs und passierte die Kreuzung W.________ / V.________ geradeaus. Ihr wird vorgeworfen, sie habe den von rechts nahenden Fahrradfahrer übersehen. Um eine Kollision zu verhindern, habe A.________ eine Vollbremsung eingeleitet und sei dabei gestürzt.
|
B. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach X.________ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie auferlegte ihr eine Busse von Fr. 200.--.
|
Auf Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg X.________ am 15. Januar 2018 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Rechtsvortritts schuldig und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 800.--.
|
In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 2018 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.
|
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 4 ff.).
|
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
|
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
|
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
|
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3 mit Hinweis).
|
1.3. Die erste Instanz gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 mit einem Personenwagen die W.________ befuhr und die Kreuzung W.________ / V.________ geradeaus passieren wollte. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der V.________ von rechts A.________ auf dem Fahrrad. Dieser war vortrittsberechtigt und wollte rechts in die W.________ einbiegen. Die Beschwerdeführerin übersah den Fahrradfahrer und fuhr, ohne ihm den Vortritt zu lassen, geradeaus über die Kreuzung. Um eine Kollision zu verhindern, leitete A.________ eine Vollbremsung ein und stürzte dabei.
|
Die erste Instanz würdigt insbesondere die Aussagen von A.________ anlässlich seiner Videobefragung vom 1. September 2016 sowie die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Aussagen von A.________ bezeichnet die erste Instanz als detailliert, ohne Widersprüche, vorsichtig formuliert und insgesamt als sehr glaubhaft. Sie unterstreicht, dessen Behauptung, das gleiche Fahrzeug unmittelbar vorher bei der Post gesehen zu haben, passe exakt mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Zudem sei A.________ in der Lage gewesen, das Fahrzeug (weisser grosser BMW mit einem dicken und einem dünnen schwarzen Strich), eine Frau als Fahrerin sowie die ersten vier Zeichen des Nummernschildes zu erkennen. Die erste Instanz hält fest, beide Beteiligten hätten sich im unmittelbaren Bereich der weiss markierten Kreuzung befunden (erstinstanzlicher Entscheid S. 5 ff.).
|
Die Vorinstanz bezeichnet die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als sorgfältig und die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren als nicht geeignet, das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Sie schliesst sich der Erstinstanz an und hält es ebenfalls für ausgeschlossen, dass A.________ noch vor dem Kreuzungsbereich selbstverschuldet eine Vollbremsung eingeleitet hat und gestürzt ist (Entscheid S. 3 ff.).
|
1.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei ortskundig und kenne die Kreuzung gut, sie habe nach rechts geschaut und auch den Spiegel beachtet, um die V.________ einzusehen. Beim Befahren der Kreuzung habe sich von rechts niemand genähert. Sie habe im kantonalen Verfahren bestritten, dass sich der Fahrradfahrer bereits im Bereich der Kreuzung befunden habe, als er sein Bremsmanöver eingeleitet habe. Aus diesem Grund habe sie im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt, um überprüfen zu können, ob sie "den Fahrradlenker hätte sehen können bzw. hätte sehen müssen bzw. wo sich der Fahrradlenker befand, als er sein Bremsmanöver eingeleitet hat". Auf den polizeilichen Fotos fehlten Hinweise, wo der Fahrradfahrer und sie sich befunden hätten, als der Fahrradfahrer sein Bremsmanöver eingeleitet habe. Es gebe keine konkreten Angaben zum entscheidenden Standort der Beteiligten. Aufgrund der Aktenlage könne nicht festgestellt werden, wo sich der Standpunkt des Fahrradfahrers befunden habe, als er sein Bremsmanöver eingeleitet habe. Durch den unterlassenen Augenschein habe die erste Instanz das rechtliche Gehör verletzt sowie eine unzulässige antizipierte und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerde S. 5 ff.).
|
Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Für eine entsprechende Rüge reicht nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit sie ausführt, die fragliche Kreuzung gut zu kennen, nach rechts (in Richtung V.________) geschaut sowie den Spiegel beachtet zu haben und zu bestreiten, dass sich der Fahrradfahrer im Zeitpunkt seines Bremsmanövers bereits im Bereich der Kreuzung befunden habe. Diese allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Sie vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz auf die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat.
|
Im Hauptpunkt argumentiert die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren, es sei davon auszugehen, dass sich A.________ im Zeitpunkt der Vollbremsung noch gar nicht in der Nähe der fraglichen Strassenkreuzung befunden (und deshalb wegen einer Fehleinschätzung gebremst) habe. Diese Darstellung hat die erste Instanz in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise geprüft und verworfen. Dabei stützt sie sich auf die Schilderungen des Fahrradfahrers (etwa, das Auto habe neben ihm gestanden und er habe stark bremsen müssen; er habe verlangsamt, um zu kontrollieren, ob das Auto wirklich anhalte. Dann seien er und das Auto angefahren und er habe eine Vollbremsung machen müssen), eine Fotodokumentation der Kantonspolizei (vorinstanzliche Akten pag. 13 ff.) sowie den Umstand, dass A.________ in der Lage war, eine Frau als Fahrerin und die ersten vier Zeichen des Nummernschildes zu erkennen. Letzteres wäre, so die erste Instanz, ausgeschlossen gewesen, wenn er sich noch gar nicht im Bereich der Kreuzung befunden hätte. Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres vertretbar und kann nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass aus der genannten Fotodokumentation nach den zutreffenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin nur die Fahrtrichtungen des Personenwagens und des Fahrrads erkennbar sind, nicht aber die Standorte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Vollbremsung respektive Sturzes. Selbst wenn die Bildaufnahmen eine von der erstinstanzlichen Würdigung abweichende Interpretation zuliessen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Insbesondere aber verweist die erste Instanz nebst der Fotodokumentation auf die Videoeinvernahme des Fahrradfahrers und hält fest, beide Beteiligten hätten sich im unmittelbaren Bereich der weiss markierten Kreuzung befunden (erstinstanzliches Urteil S. 13). Diese Feststellung lässt sich ohne Weiteres auf die bereits erwähnten Aussagen des Fahrradfahrers stützen. Im Übrigen hielt er ausdrücklich fest, er sei durch die Vollbremsung in der Kurve gestürzt. Er habe zu Beginn der Markierungen angefangen zu verlangsamen, um zu kontrollieren, ob das Auto wirklich anhalte (vorinstanzliche Akten pag. 36 f. und 40). Die Markierungen befinden sich im Bereich der Kreuzung (vorinstanzliche Akten pag. 13 ff.).
|
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung der Unschuldsvermutung zu Unrecht verneint. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
|
1.5. Die Beschwerdeführerin bringt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da die erste Instanz auf den beantragten Augenschein verzichtet habe. Damit hätte festgestellt werden können, ob sie "den Fahrradlenker hätte sehen können bzw. hätte sehen müssen bzw. wo sich der Fahrradlenker befand, als er sein Bremsmanöver eingeleitet hat". Die Vorinstanz hält dazu zutreffend fest, dass die örtlichen Gegebenheiten ausreichend dokumentiert sind. Inwiefern ein Augenschein geeignet wäre (Art. 139 Abs. 1 StPO), den Standort des Fahrradfahrers im Zeitpunkt der Vollbremsung festzustellen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Im Übrigen trifft die erste Instanz die besagte Feststellung gestützt auf die Aussagen von A.________. Diese antizipierte Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern. Gleiches gilt zur Frage, ob (auch) die Beschwerdeführerin den Fahrradfahrer hätte erkennen können. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
|
2. Die Vorinstanz erwägt, grundsätzlich wäre eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Frage gekommen. Dies sei aber aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nicht möglich (Entscheid S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin dies beanstandet, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten. Die Beschwer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich aus dem Dispositiv und nicht aus der Entscheidbegründung (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 81 BGG; THOMMEN/FAGA, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 81 BGG).
|
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Rechtsvortritts. Ihre Rüge der Bundesrechtsverletzung begründet sie mit einer Sachdarstellung, welche vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht von einer Verkehrsregelverletzung ausgeht und Bundesrecht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
|
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 12. Juli 2019
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Faga
|